Aktuelles zum Wirtschaftsrecht
EU-Kommission leitet Verfahren gegen Spanien ein wegen Ausländerdiskriminierung bei der Besteuerung von Zweitimmobilien
07.07.2025
Von unseren deutschsprachigen CBBL-Anwälten Herrn Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, Madrid, s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es sowie Herrn Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., Brüssel, vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de
Das spanische Steuerrecht sieht vor, dass natürliche Personen, sowohl Ansässige als auch Nichtansässige, die eine Immobilie in Spanien besitzen, eine pauschale Steuer in Höhe von 2 % des Katasterwerts der Immobilie entrichten müssen, wenn diese Immobilie nicht der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes ist.
Nach Ansicht Brüssels sei diese Praxis diskriminierend ggü. Nichtansässigen und verstoße gegen die Grundsätze des freien Personen- und Kapitalverkehrs (Art. 45, 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU sowie Art. 28, 40 des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum). Denn ein „Nichtansässiger“ könne niemals einen gewöhnlichen Aufenthalt in seiner spanischen Immobilie begründen (da er ja nicht in Spanien ansässig sei), während die „ansässigen“ Spanier diese Steuer nur dann entrichten müssten, wenn sie sich einen Zweitwohnsitz im Lande (etwa das typische Ferienapartment am Strand) zulegen, wohingegen der Nichtansässige bereits für seine erste Immobilie in Spanien diese Steuer bezahlen müsse, ebenfalls oft eine Ferienimmobilie.
Anders ausgedrückt:
Die Europäische Kommission ist der Ansicht, dass die spanischen Vorschriften über die Einkommensteuer für Nichtansässige nicht mit dem Unionsrecht vereinbar seien, da sie eine Besteuerung vorsehen, die für Inländer nicht gelte, wodurch eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung entstehe.
Als ersten Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens erhielt Spanien am 18. Juni 2025 eine offizielle Aufforderung der EU (INFR(2025)4007), in der die Änderung dieser Vorschriften gefordert wurde. Die spanische Regierung hat nun zwei Monate Zeit, um die Rechtslage zu prüfen und die festgestellten Mängel zu beheben.
Sollten keine Änderungen erfolgen, etwa weil Spanien der Ansicht ist, es bestehe keine ungerechtfertigte Diskriminierung, kann die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben und den Fall schließlich vor den Gerichtshof der Europäischen Union bringen. Dort kann der Rechtsverstoß dann zunächst festgestellt werden und in einem zweiten Schritt auch mit Sanktionen belegt werden.
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