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Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden

Aktuelles zum französischen Wirtschaftsrecht

Finanzierungsleasingverträge in Frankreich

15.03.2019

Neue Entscheidung zur Nicht-Anwendbarkeit der Regelung betreffend die Verursachung eines wesentlichen Ungleichgewichts in Finanzierungsleasingverträgen

Die Frage des Anwendungsbereichs der Regelung über die Verursachung eines wesentlichen Ungleichgewichts in Verträgen ist allgemein umstritten. Die Regelung wurde ursprünglich eingeführt, um entstehende Unausgewogenheiten in Vertriebsverträgen abzufedern. Das Gesetz wurde aber nicht klar genug sachlich eingegrenzt, sodass die Rechtsprechung begonnen hat, es auch auf andere Bereiche anzuwenden. Andere Rechtsprechungen haben jedoch die Anwendbarkeit auf bestimmte Bereiche des Geschäftslebens verneint. Beispielsweise gibt es Entscheidungen, die die Voraussetzung der Geschäftspartnerschaft zwischen zwei Parteien in Finanzierungsleasingverträgen als nicht erfüllt ansehen (vgl. z.B. Entscheidung des Berufungsgerichts Lyon vom 28. Juli 2016). Letzteres führt dann zur Nicht-Anwendbarkeit der Regelung zum wesentlichen Ungleichgewicht in Verträgen.

In der vorgenannten Angelegenheit hatte die Gesellschaft Garage ORFILA einen Finanzierungsleasingvertag über Computerhardware mit der Gesellschaft LOCAM (Location Automobiles Matériel) abgeschlossen. Nachdem der Schuldner aufgehört hat, die Mieten zu bezahlen, hat die Gesellschaft LOCAM ihn auf Zahlung derselben verklagt. Vor Gericht hat der Schuldner behauptet, dass die AGB des Gläubigers ein wesentliches Ungleichgewicht herbeiführten, weil darin die Vertragsstrafe nicht den Fall berücksichtige, dass der Schuldner eventuell bald seine gewerbliche Aktivität einstellen werde. Das Berufungsgericht Lyon hat diese Behauptung zurückgewiesen, da die Geschäftsbeziehung zwischen zwei Vertragsparteien eines Finanzierungsleasingvertrages, bei dem nur eine Partei Mietzahlungen an die andere zu zahlen hat, nicht hinreichend dauerhaft seien, um eine Geschäftspartnerschaft im Sinne der Regelung über der Verursachung eines wesentlichen Ungleichgewicht, zu begründen.

Diese Entscheidung entspricht der aktuellen Tendenz der Gerichte in Frankreich, wonach die Parteien eines Finanzierungsleasingvertrages keine Geschäftspartner im Sinne der Regelung über der Verursachung eines wesentlichen Ungleichgewichts, sind. Diese Tendenz ist leider nicht flächendeckend einheitlich und es werden immer wieder Entscheidungen erlassen, die Klauseln in AGBs in einem Finanzierungsleasingvertrag für rechtswidrig erklären, weil sie ein wesentliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern verursachen.