Aktuelles zum französischen Wirtschaftsrecht
Französische Betriebsratswahlen:
Welche Pflichten treffen den Arbeitgeber?
Veröffentlicht am 18.05.2026
Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Strasbourg, Frau Laura Maurer, Avocate, maurer@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr
In Frankreich müssen Arbeitgeber Betriebsratswahlen einleiten, sobald in ihrem Unternehmen während zwölf aufeinanderfolgenden Monaten mindestens elf Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Anders als in Deutschland liegt die Verantwortung für die Durchführung der Wahl ausdrücklich beim Arbeitgeber.
Möchte niemand zum Betriebsrat kandidieren, hat der Arbeitgeber auch eine Pflicht:
Er muss dann ein sogenanntes „procès-verbal de carence“ erstellen, d.h. ein Protokoll darüber, dass kein Kandidat zur Verfügung stand (Karenzprotokoll).
Ohne diesen Nachweis drohen erhebliche rechtliche Folgen, bis hin zu strafrechtlichen Sanktionen.
Das französische Kassationsgericht hat in seinem Urteil von Dezember 2025 zudem klargestellt, dass Arbeitnehmer bei fehlendem Karenzprotokoll Schadensersatz verlangen können.
Lesen Sie hier die vollständige Rechtsnews zur Wahl eines Betriebsrats in Frankreich, insbesondere zur aktuellen Entscheidung, die die Schadensersatzpflicht von Arbeitgebern bestätigt.
Sie haben weitere Fragen zu französischen Betriebsratswahlen und den Pflichten des Arbeitgebers?
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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


