Aktuelles zum französischen Wirtschaftsrecht
Gesellschafterbeschluss in Frankreich – Was bedeutet das Erfordernis der „Einstimmigkeit“?
12.09.2022
Von Gesetzes wegen gilt in Frankreich für Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen das „Einstimmigkeitsprinzip“.
Von unseren deutschsprachigen CBBL-Anwältinnen Marianne Grange, Avocat, grange@cbbl-lawyers.de und Elisabeth Walckenaer, Avocat, walckenaer@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)1 53 93 82 90, www.rechtsanwalt.fr
Bisher war fraglich, was dabei unter „Einstimmigkeit“ zu verstehen war: Genügte die Einstimmigkeit aller Stimmen der bei der Versammlung Anwesenden oder war die Einstimmigkeit sämtlicher existierenden Stimmrechtsinhaber erforderlich?
Diese Frage wurde nun gerichtlich geklärt.
In dem zugrundeliegenden Fall waren in der Gesellschafterversammlung einer französischen bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft nur 75 % der Stimmrechtsberechtigten zugegen bzw. wirksam vertreten.
Der französische Kassationsgerichtshof hat einen bei dieser Versammlung gefassten Beschluss für nichtig erklärt, da die geforderte „Einstimmigkeit“ nicht erzielbar war.
Diese Entscheidung ist insofern von allgemeiner Bedeutung, als damit in Frankreich nun höchstrichterlich die Bedeutung des Erfordernisses der „Einstimmigkeit“ geklärt wurde.
Dies wird in der Zukunft zur Anpassung von Klauseln in Gesellschaftsverträgen führen, damit hinsichtlich bestimmter Entscheidungen Blockadesituationen vermieden werden.
Lesen Sie hier die vollständige Rechtsnews zu diesem Thema.
Sie haben weitere Fragen zum Gesellschaftsrecht in Frankreich? Sprechen Sie uns an!
Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45