Aktuelles zum französischen Wirtschaftsrecht
Gewerblicher Mietvertrag: Deckelung der Besitzentzugsentschädigung in Frankreich?
22.04.2021
In der Regel wird ein Gewerbemietvertrag in Frankreich über 9 Jahre abgeschlossen, wobei dem Mieter zum Ende eines jeden 3-Jahres-Zeitraums ein Kündigungsrecht zusteht. In der Praxis stellt sich oft die Frage, ob ein Mieter den Mietvertrag über die vereinbarte Vertragslaufzeit von 9 Jahren hinaus verlängern kann.
Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Zürich, Frau Clémentine Paquet, Avocat, paquet@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr
Denn hat der Mieter mit seinem Geschäft in Frankreich Erfolg, möchte er in der Regel nicht, dass der gewerbliche Mietvertrag, der ihm seine Geschäftsräume garantiert, nach 9 Jahren ausläuft. Der Vermieter kann seinerseits einer Verlängerung des Mietvertrages zustimmen oder aber sich darauf berufen, dass der Mietvertrag nach der vereinbarten Laufzeit endet und eine Verlängerung ablehnen.
In letzterem Fall steht dem Mieter ein Entschädigungsanspruch gegen den Vermieter zu wegen der Nichtverlängerung des Mietvertrages – und dies, obwohl der Mietvertrag von Anfang an auf eine bestimmte Laufzeit begrenzt war. Das französische Handelsgesetz schützt hier den Mieter und den Fortbestand seines Gewerbebetriebes.
Der französische Verfassungsrat hat jetzt auch entschieden, dass die Berechnungsmethode dieses Entschädigungsanspruchs nicht gegen die französische Verfassung verstößt und daher rechtmäßig ist.
Insbesondere liege kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum und auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.
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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45