Aktuelles zum französischen Wirtschaftsrecht
Klausel zur Haftungsbeschränkung auf die Vertragssumme in Frankreich
24.10.2022
Darauf müssen Sie nach einem neuen Urteil achten, damit die Haftungsbegrenzung im Vertrag wirksam formuliert ist.
Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Zürich, Frau Clémentine Paquet, Avocat, paquet@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr
Bei Verträgen mit Unternehmen in Frankreich (z. B. Lieferverträge, Werkverträge etc.) besteht naturgemäß das Bedürfnis, das Haftungsrisiko vertraglich einzuschränken.
In der Praxis werden in Klauseln zur Haftungsbegrenzung konkrete Beträge genannt, auf welche die Haftung des Vertragspartners beschränkt sein soll.
Dabei ist auf die Unterscheidung zwischen vertraglicher Haftung und zivilrechtlich-deliktischer Haftung zu achten: Nur die Erstere kann in Frankreich über Vertragsklauseln beschränkt werden.
Bei der Begrenzung des vertraglichen Schadensersatzes in Frankreich muss darauf geachtet werden, dass die Begrenzung nicht zu weitgehend formuliert ist, um zu vermeiden, dass die Klausel insgesamt unwirksam wird.
Im Dezember 2021 bestätigte das Berufungsgericht Versailles in einem Urteil die verbreitete Praxis, die Haftung auf die Vertragssumme zu begrenzen.
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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45