Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden

Aktuelles zum französischen Wirtschaftsrecht

Körperschaftsteuer: 3 %-Steuer auf Dividenden verfassungswidrig und aufgehoben

02.05.2018

Die französische 3 %-Steuer auf Dividenden verstößt gegen EU-Recht

In der letzten Legislaturperiode wurde in Frankreich eine zusätzliche Abgabe zur Besteuerung von ausgeschütteten Dividenden, die neben der Körperschaftsteuer bestehen sollte, eingeführt.

Diese Abgabe (Höhe: 3 %) betraf sämtliche von einer französischen Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden, darin eingeschlossen auch jene, die an ausländische Gesellschaften ausgeschüttet wurden, wie beispielsweise an deutsche, schweizerische oder österreichische Gesellschaften.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat jedoch am 17. Mai 2017 entschieden, dass diese Abgabe gegen Artikel 4 der „Mutter-Tochter-Richtlinie“ verstößt, der es den Mitgliedsstaaten untersagt, auf die von einer Muttergesellschaft seitens ihrer in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Tochtergesellschaft erhaltenen Dividenden Steuern zu erheben.

Wenn eine französische Gesellschaft jedoch direkt Dividenden von ihren in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Tochtergesellschaften (beispielsweise in Deutschland oder in Österreich) erhielt und sie diese Einkünfte ausschüttete, war der Teil, der von den Tochtergesellschaften stammte, bisher nicht von dieser zusätzlichen Abgabe befreit.

Die Steuer in Höhe von 3 % auf Dividenden verstößt auch gegen die französische Verfassung

Am 6. Oktober 2017 hat zudem das französische Verfassungsgericht entschieden, dass diese Steuer seit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt und somit rechtswidrig ist.

Die Ungleichbehandlung entstehe dadurch, dass einerseits die französischen Gesellschaften, die ihre von ihren in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Tochtergesellschaften erhaltenen Dividenden ausschütteten, diese Steuer nicht mehr zu zahlen hatten, während diejenigen französischen Gesellschaften, die andere Gewinne ausschütteten, diese Steuer weiterhin zahlen mussten.

Ausgehend von dieser Feststellung hat das französische Verfassungsgericht die Auffassung vertreten, dass die 3 % - Steuer gegen die französische Verfassung verstößt und hat diese somit aufgehoben.

Einführung eines Ausgleichszuschlags, der nicht für ausländische Gesellschaften gilt

Somit können Unternehmen, die diese Steuer in den Jahren 2015, 2016 und 2017 gezahlt haben, eine Rückerstattung verlangen. Sie haben ferner auch Anspruch auf Verzugszinsen.

Die Höhe der Rückerstattungen beträgt für den französischen Staat insgesamt 8 bis 10 Milliarden Euro, die der Verzugszinsen 1 Milliarde Euro. Die laufenden künftigen Steuereinnahmen, die dem französischen Staatshaushalt entgehenwerden, werden auf 1,8 Milliarden Euro pro Jahr geschätzt.

Um die Finanzlage des Staates nachzubessern, wurde am 1. Dezember 2017 ein neues französisches Finanzgesetz verabschiedet, das einen neuen Zusatzbeitrag einführt.

Dieser Beitrag erfolgt in Form einer Erhöhung des Körperschaftsteuersatzes um 5 Prozentpunkte für Unternehmen, die einen Umsatz von mehr als 1 Milliarde Euro realisieren und um 12 Prozentpunkte für Unternehmen, die einen Umsatz von mehr als 3 Milliarden Euro realisieren.

Dieser Zusatzbeitrag gilt für alle körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen, deren Umsatz die genannten Schwellenwerte überschreitet.

-> Der hierbei relevante Umsatz ist jedoch nur derjenige Umsatz, der in Frankreich erzielt wurde.

Auf diese Weise wird ein ausländisches Unternehmen (beispielsweise ein deutsches, österreichisches oder schweizerisches Unternehmen), das einen Umsatz von mehr als einer Milliarde Euro realisiert und eine Niederlassung in Frankreich mit einem Umsatz von weniger als einer Milliarde Euro unterhält, nicht von diesem zusätzlichen Beitrag erfasst.

Steuerpflichtige Unternehmen mussten bereits eine Vorauszahlung in Höhe von 95 % des Zusatzbeitrags leisten. Für diejenigen Unternehmen, die ihr Geschäftsjahr am 31. Dezember beenden, musste diese Vorauszahlung vor dem 20. Dezember 2017 gezahlt werden.