Aktuelles zum mexikanischen Wirtschaftsrecht
Kurzzeitvermietung von Immobilien in Mexiko-Stadt
14.10.2024
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Mexiko Stadt, Herrn André Röhrle, roehrle@cbbl-lawyers.de, Tel. +52 - 55 - 564 540 96, www.muclaw.mx
Verordnung reformiert Kurzzeitvermietung von Wohnimmobilien z.B. über Airbnb oder Booking
Die Regierung von Mexiko-Stadt erließ Anfang Oktober dieses Jahres eine Verordnung, mit der mehrere Bestimmungen des Tourismusgesetzes von Mexiko-Stadt, des Wohnungsbaugesetzes für Mexiko-Stadt und des Gesetzes für den integralen Wiederaufbau von Mexiko-Stadt reformiert werden.
Der Hauptzweck dieser Verordnung besteht darin, die Kurzzeitvermietung von Immobilien über Plattformen wie beispielsweise Airbnb und Booking zu regeln, indem eine maximale Belegung von 50 % pro Jahr für die auf diesen Plattformen registrierten Immobilien festgelegt wird. Hierdurch soll zum einen der Wohnungsmarkt reguliert werden und zum anderen der Wettbewerb mit der Hotelindustrie fairer ausgestaltet werden.
Es gilt zu beachten, dass die Verordnung auch vorsieht, dass Immobilien, die den jährlichen Belegungsprozentsatz überschreiten, ihre Eintragung im sogenannten Gastgeberregister (spanisch: Padrón de Anfitriones) nicht erneuern können. Wenn eine Erneuerung aufgrund der Überschreitung dieses Belegungsprozentsatz nicht möglich ist, können diese Immobilien erst ein Jahr nach der Ablehnung wieder erneut im Register eingetragen werden.
Des Weiteren werden auch das Wohnungsbaugesetz für Mexiko-Stadt und das Gesetz für den integralen Wiederaufbau von Mexiko-Stadt reformiert, um die kurzzeitigen Unterbringungen von Touristen in Immobilien aus Sozialbau- sowie Wiederaufbauprogrammen zu untersagen.
Sie haben weitere Fragen zu der Reform der Regelung der Kurzzeitvermietung von Immobilien in Mexiko-Stadt? Sprechen Sie uns an!
Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Mexiko Stadt, Herr André Röhrle, berät Sie gerne: roehrle@cbbl-lawyers.de, Tel. +52 - 55 - 564 540 96