Aktuelles zum französischen Wirtschaftsrecht
Möblierte Vermietung in Frankreich: Verschärfung der Regeln
07.05.2024
Von unseren deutschsprachigen CBBL-Anwältinnen in Straßburg, Frau Anne-Lise Lamy, Avocat, lamy@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45 und in Baden-Baden, Frau Laura Rejano, Rechtsanwältin & Avocat, rejano@cbbl-lawyers.de, Tel. +49 (0) 7221 30 23 70, www.rechtsanwalt.fr
Das französische Haushaltsgesetz 2024 verschärft die Regeln für die Vermietung von nicht klassifizierten möblierten Ferienunterkünften.
Die Anwendungsgrenze für die Micro-BIC-Regelung (vereinfachte Besteuerungsregeln für Kleinstunternehmen) wird von 77.700 € auf 15.000 € gesenkt, nur für nicht klassifizierte Unterkünfte. Der pauschale Abschlag für nicht klassifizierte Ferienunterkünfte wird auch von 50 % auf 30 % gesenkt.
Diese Änderungen gelten rückwirkend ab der Besteuerung der Einkünfte 2023. Jedoch hat die französische Finanzverwaltung angekündigt, eine administrative Duldung zu gewähren, um die Auswirkungen einer rückwirkenden Anwendung dieser neuen Steuervorschriften zu begrenzen. Steuerpflichtige können also wählen, ob sie die neuen oder alten Bestimmungen für ihre Einkünfte aus dem Jahr 2023 anwenden möchten.
Lesen Sie hier die vollständige Rechtsnews zu diesem Thema.
Sie wünschen Beratung zur Verschärfung der Regeln bei möblierter Vermietung in Frankreich? Sprechen Sie uns an!
Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45