Aktuelles zum französischen Wirtschaftsrecht
Neuregelungen in Frankreich bei Fernverkäufen ab dem 1. Juli 2021
30.06.2021
Der Umsatzschwellenwert für Fernverkäufe wird auf EU-Ebene harmonisiert und ab dem 1. Juli 2021 in Frankreich auf EUR 10.000 pro Jahr festgelegt.
Von unseren deutschsprachigen CBBL-Anwältinnen in Straßburg, Frau Anne-Lise Lamy, Avocat, lamy@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45 und in Baden-Baden, Frau Laura Rejano, Rechtsanwältin & Avocat, rejano@cbbl-lawyers.de, Tel. +49 (0) 7221 30 23 70, www.rechtsanwalt.fr
Bis dahin bleiben die bisher geltenden Regelungen für die Bestimmung des Lieferungsorts und der entsprechend anwendbaren Mehrwertsteuer unverändert. Die länderspezifischen Lieferschwellen von EUR 100.000 für Fernverkäufe nach Deutschland und von EUR 35.000 für Fernverkäufe nach Frankreich bleiben daher bis zum 30. Juni 2021 weiterhin anwendbar.
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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45