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CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden

Aktuelles zum französischen Wirtschaftsrecht

Öffentliche Aufträge

31.10.2017

Die Verletzung der französischen Steuerpflichten führt zum Ausschluss des betroffenen Unternehmens von öffentlichen Auftragsverfahren

Gemäß der französischen Vergabeverordnung, mit der die öffentlichen Aufträge geregelt werden, zieht die Tatsache, dass ein ausländisches (z.B. ein deutsches oder österreichisches) Unternehmen seinen Steuerplichten in Frankreich nicht nachgekommen ist, nicht nur das Risiko eines Steuerverfahrens nach sich (z.B. rechtliche Einordnung als Betriebsstätte eines deutschen Unternehmens in Frankreich und entsprechende Besteuerung), sondern sie führt auch dazu, dass das betroffene Unternehmen von französischen öffentlichen Auftragsverfahren ausgeschlossen wird. Der Ausschluss erfolgt entweder durch ein Verbot, sich um die Zuteilung eines öffentlichen Auftrags zu bewerben, oder durch die Kündigung eines bestehenden Auftrags durch die ausschreibende Stelle. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das betroffene Unternehmen diese schwere Sanktion jedoch vermeiden.

Im Fall einer Verurteilung des Unternehmens oder eines seiner Leitungsorgane aufgrund bestimmter Verstöße gegen die französischen steuerlichen Rechtsvorschriften wird dem Unternehmen für eine Dauer von fünf Jahren der Zugang zu öffentlichen Aufträgen automatisch verwehrt.

Artikel 45, 1. Abs. der französischen Vergabeverordnung bezüglich öffentlicher Aufträge bestimmt, dass ein Unternehmen, das wegen gewisser Steuerdelikte verurteilt worden ist, automatisch vom Verfahren der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden muss. Folglich muss die ausschreibende Stelle seine Bewerbung ablehnen.

Anmerkung: In Frankreich können auch juristische Personen, nicht nur deren geschäftsführende Organe, strafrechtlich verurteilt werden.

Sollte die ausschreibende Stelle die Bewerbung des betroffenen Unternehmens nicht ablehnen, gilt das Verfahren der Auftragsvergabe als rechtswidrig und wird vom Verwaltungsgericht aufgehoben.

Die betroffenen Verstöße sind:

  • Steuerhinterziehung, Verschleierung von Einkünften, Nichtzahlung von Steuern (z.B. vorsätzliche Unter-Schätzung von steuerpflichtigen Gewinnen, vorsätzliche Nichteinreichung einer Steuererklärung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, künstliche Domizilierung im Ausland …),
  • Buchungen, die absichtlich fiktiv oder falsch vorgenommen oder veranlasst wurden,
  • Unterstützung eines Dritten bei der Vornahme eines Steuervergehens,
  • Absichtliche Übermittlung von falschen Informationen, um eine Steuervergünstigung in Anspruch zu nehmen,
  • Individueller oder gemeinschaftlicher Widerstand gegen eine Steuerprüfung,
  • Organisation einer gemeinschaftlichen Steuerverweigerung.

Die Bewerbung des betroffenen Unternehmens kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn gegen das Unternehmen eine rechtskräftige Verurteilung ausgesprochen wurde, d.h. eine Verurteilung, gegen die kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann.

Wurde noch keine Verurteilung ausgesprochen, aber läuft bereits ein Untersuchungsverfahren (z.B. wegen Steuerhinterziehung), kann die ausschreibende Stelle die Bewerbung des Unternehmens aufgrund des Grundsatzes der Unschuldsvermutung nicht ausschließen.

Artikel 45 der Verordnung sieht vor, dass die Bewerbung des Unternehmens auch dann ausgeschlossen werden muss, wenn nicht gegen das Unternehmen selbst, sondern gegen eines ihrer Leitungsorgane eine rechtskräftige Verurteilung ausgesprochen wurde. Der Ausschluss gilt, solange die verurteile Person innerhalb des Unternehmens tätig ist.
Grundsätzlich gilt der Ausschluss für eine Dauer von fünf Jahren ab Verurteilung. Diese Dauer kann jedoch vom Gericht herauf- oder herabgesetzt werden, sofern es zusätzlich zur Hauptverurteilung einen Ausschluss von öffentlichen Aufträgen anordnet.

Wenn dem Unternehmen zum Zeitpunkt seiner rechtskräftigen Verurteilung bereits ein Auftrag erteilt wurde und dieser sich in Ausführung befindet, verfügt die ausschreibende Stelle gemäß Artikel 49 der Verordnung ausdrücklich über die Möglichkeit (aber nicht über die Pflicht), den Auftrag aus diesem Grund einseitig aufzukündigen. Das Unternehmen hat in diesem Fall grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung.

Bei bestimmten Steuervergehen muss das Unternehmen von Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge ausgeschlossen werden.

Die Bewerbung eines Unternehmens für die Übertragung eines öffentlichen Auftrags muss gemäß Artikel 45 der Verordnung vom Ausschreibenden zwingend abgelehnt werden, wenn das Unternehmen seiner Pflicht zur Einreichung von Steuererklärungen nicht nachgekommen ist oder die geschuldeten Steuern nicht gezahlt hat.
Konkret sind ausschließlich die Erklärungspflichten und die Zahlung der fälligen Einkommens-, Körperschafts- und Mehrwertsteuer betroffen, die zum 31. Dezember des Jahres fällig gewesen sind, das dem Jahr vorausgeht, in dem das Vergabeverfahren eingeleitet wird. Der Ausschluss wird ausgesprochen, auch wenn gegen das Unternehmen keine rechtskräftige Verurteilung ausgesprochen wurde.

Beispiel: Ein deutsches Unternehmen ist Gegenstand eines Steuerverfahrens in Frankreich, weil es zu Unrecht nicht abzugsfähige Mehrwertsteuer (z.B. auf seinen Kraftstoffeinkauf) abgesetzt hat. Auch wenn es dieses Steuerverfahren vor Gericht anficht, muss es mit dem Ausschluss von Vergabeverfahren rechnen.
Tritt eine derartige Situation der Verletzung von Steuervorschriften ein, nachdem dem Unternehmen ein öffentlicher Auftrag erteilt wurde und sich dieser in Ausführung befindet, kann die ausschreibende Stelle auf der Grundlage des Artikels 49 der Verordnung den Auftrag aus diesem Grund einseitig kündigen, ohne dass eine Schadenersatzpflicht besteht.
Das betroffene Unternehmen kann diese Sanktion umgehen, indem es „spontan“ seine steuerrechtliche Situation berichtigt/bereinigt.

So sieht Artikel 45 der Verordnung vor, dass der Ausschluss von der Kandidatur (oder die Kündigung eines sich in Ausführung befindlichen Auftrags) nicht ausgesprochen werden kann, wenn das Unternehmen eine der folgenden Maßnahmen alternativ vornimmt:

  • entweder zahlt es die geschuldeten Steuern,
  • oder es bestellt ausreichende Garantien im Hinblick auf die Begleichung seiner Steuerschulden;
  • oder es schließt eine Vereinbarung mit der Steuerverwaltung, mit der es sich verpflichtet, die geschuldeten Steuern sowie die diesbezüglichen Bußgelder und Säumniszuschläge zu zahlen.

Damit das Unternehmen nicht vom Auswahlverfahren ausgeschlossen wird, muss die spontane Berichtigung/Bereinigung jedoch vorgenommen werden, bevor die ausschreibende Stelle sich zur formellen Zulässigkeit der Bewerbung der verschiedenen Bewerber äußert.