Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden

Aktuelles zum französischen Wirtschaftsrecht

Variable Vergütung des Arbeitnehmers in Frankreich:
Unbedingt Formalia beachten und Nachteile für den Arbeitgeber vermeiden

20.09.2024

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Priscille Lecoanet, Avocat, lecoanet@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


Mit Arbeitnehmern in Frankreich wird in der Praxis häufig auch ein variables Gehalt vereinbart. Gerade bei Mitarbeitern im Vertrieb ist dies oft ein attraktiver Gehaltsbestandteil.

Zahlreiche neuere Rechtsprechungen haben jedoch die Freiheit des Arbeitgebers bei der Gestaltung solcher Vereinbarungen eingeschränkt. Lesen Sie hier, welche Punkte Sie beim variablen Gehalt Ihrer Mitarbeiter in Frankreich künftig beachten müssen.

Bei Vereinbarung des variablen Gehalts entgegen der Grundsätze der französische Rechtsprechung ist die Rechtsfolge für den Arbeitgeber erheblich:
Der Arbeitnehmer hat dann meist automatisch Anspruch auf die variable Vergütung, auch wenn er die vorgesehenen Ziele nicht erreicht hat.

Dies gilt zum Beispiel dann, wenn der Arbeitgeber die einseitig definierten Ziele nicht gleich zu Jahresbeginn dem Arbeitnehmer nachweislich mitgeteilt hat oder wenn dem Arbeitgeber im Streitfall nicht der Nachweis gelingt, dass die vereinbarten Ziele auch realistisch und erreichbar waren.

Lesen Sie hier die vollständige Rechtsnews zur Zahlung einer variablen Vergütung in Frankreich.

Sie wünschen Beratung zur variablen Vergütung von Arbeitnehmer in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45