Aktuelles zum mexikanischen Wirtschaftsrecht
Verfassungsänderung zur obligatorischen Untersuchungshaft bei Steuerdelikten in Mexiko
17.01.2025
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Mexiko Stadt, Herrn André Röhrle, roehrle@cbbl-lawyers.de, Tel. +52 - 55 - 564 540 96, www.muclaw.mx
Am 31. Dezember 2024 veröffentlichte die mexikanische Bundesregierung im Bundesgesetzblatt einen Erlass zur Änderung von Artikel 19 der mexikanischen Verfassung über die obligatorische Untersuchungshaft während eines Strafverfahrens.
Mit diesem Erlass werden "Aktivitäten im Zusammenhang mit gefälschten Steuerrechnungen" als Straftatbestand in Artikel 19 der mexikanischen Verfassung aufgenommen, der eine obligatorische Untersuchungshaft während eines Strafverfahrens rechtfertigt.
Infolge dieser Änderung sind die Strafgerichte des Bundes und der mexikanischen Bundesstaaten rechtlich verpflichtet, gegen jeden, der von der Staatsanwaltschaft einer Straftat im Zusammenhang mit gefälschten Steuerrechnungen beschuldigt wird, Untersuchungshaft anzuordnen, die für die Dauer des Strafverfahrens andauert.
In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die sich aus der Einleitung eines Strafverfahrens wegen der Begehung dieser Handlungen in Mexiko ergeben, ist es wichtig zu analysieren, welche Handlungen nach mexikanischem Recht unter den Tatbestand der "Aktivitäten im Zusammenhang mit gefälschten Steuerrechnungen" fallen, sowie die Anforderungen, die vor der Einleitung eines Strafverfahrens wegen der Begehung dieser Handlungen erfüllt sein müssen.
1. Straftaten im Zusammenhang mit gefälschten Steuerrechnungen nach mexikanischem Recht
Die mexikanische Steuergesetzgebung enthält zwar keine Definition des Begriffs "gefälschte Steuerrechnungen", aber Artikel 113-Bis der Bundesabgabenordnung Mexikos (AO) führt Straftatbestände im Zusammenhang mit „Steuerrechnungen“ auf, „die nichtexistierende oder falsche Transaktionen oder Scheinrechtshandlungen belegen".
Konkret stellt Artikel 113-Bis der AO Mexikos die Begehung folgender Straftaten im Zusammenhang mit dieser Art von Steuerrechnungen unter Strafe: (i) ihre Ausstellung oder ihr Verkauf, (ii) ihr Erwerb und (iii) das Zulassen oder die Veröffentlichung von Werbung für ihren Erwerb oder ihren Verkauf, d.h., dass sich strafbar macht, wer wissentlich für die Verwirklichung der beiden vorstehenden Tatbestände wirbt. In all diesen Fällen sieht Artikel 113-Bis AO eine Freiheitsstrafe zwischen zwei und neun Jahren vor.
2. Voraussetzungen für die Einleitung eines Strafverfahrens in Mexiko
Die mexikanische Staatsanwaltschaft kann nur dann einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens vor einem Strafgericht wegen der in Artikel 113-Bis der AO vorgesehenen Straftaten stellen, wenn das mexikanische Finanzministerium zuvor eine förmliche Beschwerde eingereicht hat.
Obwohl das mexikanische Finanzministerium bei verschiedenen Steuerstraftaten rechtlich daran gehindert ist, eine förmliche Beschwerde einzureichen, wenn eine Person ihre steuerliche Situation selbst korrigiert und freiwillig alle fälligen Steuern zahlt, bevor die Steuerbehörden ein Versäumnis entdecken, sieht Artikel 113-Bis der AO diese Ausnahme nicht für Straftaten im Zusammenhang mit Steuerrechnungen vor, die nichtexistierende oder falsche Transaktionen oder Scheinrechtshandlungen abdecken.
Selbst wenn eine Person, die eine der in Artikel 113-Bis der AO Mexikos genannten Straftaten begangen hat, beschließt, ihre steuerliche Situation zu berichtigen und die unterlassenen Steuern zu zahlen, die sich aus der Verwendung einer Steuerrechnung ergeben, die einen Schein- oder Nichtumsatz abdeckt, könnte das Finanzministerium daher eine förmliche Beschwerde einreichen, um ein Strafverfahren gegen diese Person einzuleiten.
Nach der Einleitung eines Strafverfahrens kann das mexikanische Finanzministerium jedoch dessen Einstellung beantragen, wenn die Person, die beschuldigt wird, eine der Straftaten im Zusammenhang mit falschen Steuerrechnungen begangen zu haben, alle fälligen Steuern bezahlt. Es ist jedoch zu beachten, dass es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung des Finanzministeriums handelt, so dass es möglich ist, dass das das Finanzministerium beschließt, von diesem Vorrecht keinen Gebrauch zu machen und das Strafverfahren fortzusetzen, selbst wenn die Person etwaige Versäumnisse bei der Zahlung der Steuern korrigiert hat.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und der großen Menge an Steuerrechnungen, die Steuerpflichtige in Mexiko im Rahmen ihrer gewöhnlichen Handelsgeschäfte ausstellen oder erhalten, ist es wichtig, dass sie ihre in Rechnung gestellten Umsätze regelmäßig überprüfen und eine umfangreiche Dokumentation mit allen Belegen für die in ihren Rechnungen enthaltenen Waren oder Dienstleistungen aufbewahren.
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