Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Polen
CBBL Rechtsanwalt Daniel Gößling, Kanzlei BSJP bnt attorneys in CEE, Warschau
Daniel Gößling
Rechtsanwalt
BSJP bnt attorneys in CEE
Warschau


Arbeitsrecht in Polen

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Warschau, Herrn Daniel Gößling, goessling@cbbl-lawyers.de, Tel. +48 - 22 - 279 31 00, www.bnt.eu


Die gesetzliche Arbeitszeit in Polen beträgt 40 Stunden pro Woche. Berechnet wird die geleistete Arbeit anhand eines relativ komplizierten Arbeitszeitsystems, dessen detaillierte Darstellung mit all seinen Ausnahmen den Rahmen sprengen würde. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Ermittlung der Wochenarbeitszeit durch Verrechnung auf einen bestimmten Ausgleichszeitraum ermittelt wird, der sich im Normalfall über vier Monate erstreckt (in Sonderfällen – mindestens Wochen, höchstens 12 Monate).

Nach Ablauf des Abrechnungszeitraums wird ermittelt, ob der Arbeitnehmer in dieser Zeit mehr als 40 Stunden pro Woche gearbeitet hat, wobei üblicherweise eine Fünf-Tage-Woche zu Grunde gelegt wird. Zusätzliches Gehalt aufgrund von Überstunden soll zusammen mit dem Monatsgehalt gezahlt werden, in dem die Überstunden entstanden sind. Für eine Arbeit, die der Mitarbeiter an einem freien Tag geleistet hat (also z.B. am Samstag, wenn der Mitarbeiter üblicherweise von Montag bis Freitag arbeitet) soll der Mitarbeiter als Ausgleich einen bezahlten freien Tag erhalten, der in Abstimmung mit dem Mitarbeiter bis zum Ende des Abrechnungszeitraums erteilt werden sollte.

Werden die am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums sollte die Arbeit an dem freien Tag auch noch eine Überschreitung der maximalen wöchentlichen Arbeitszeit zur Folge haben (z.B. ein Mitarbeiter arbeitet in der Woche 44 statt der erlaubten 40 Stunden), so hat er das Recht auf einen Vergütungszusatz, welcher mit dem Monatsgehalt nach dem Ende des Abrechnungszeitraums ausgezahlt wird — denn nur nach dem Ende des Abrechnungszeitraums kann der Arbeitgeber feststellen, ob die Regelungen bzgl. der wöchentlichen Arbeitszeit überschritten wurden.Der Arbeitnehmer kann aber auch beantragen, dass ihm, statt einer Vergütung für die Überstunden, arbeitsfreie Zeit im gleichen Umfang gewährt wird.Gesetzliche UrlaubszeitregelungJeder Arbeitnehmer in Polen hat einen unverzichtbaren Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die Grundregel ist, dass ein Arbeitnehmer, welcher weniger als 10 Jahre beschäftigt ist, einen Anspruch auf 20 Tage Urlaub hat, und ein Arbeitnehmer, welcher mehr als 10 Jahre beschäftigt ist, einen Anspruch auf 26 Tage Urlaub hat. Dabei werden auch Ausbildungszeiten bis zu einem gewissen Grad auf die Ermittlung des Beschäftigungszeitraums angerechnet (so wird z.B. ein Hochschulabschluss mit 8 Jahren Beschäftigung gleichgesetzt).Die Gewährung von Urlaub obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber, der den Urlaubsplan in Abstimmung mit den Arbeitnehmern bestimmt.

Hat der Arbeitgeber jedoch einen Urlaubsplan aufgestellt, so ist er angehalten, den Urlaub zu der vereinbarten Zeit zu gewähren. Der Arbeitnehmer darf sich seinen Urlaubsanspruch grundsätzlich nicht „auszahlen“ lassen. Anders ist dies nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde. In diesem Fall ist dem Arbeitnehmer ein Geldersatz für den nicht in Anspruch genommenen Urlaub zu zahlen.

Wie hoch ist die Steuerbelastung für Arbeitnehmer in Polen?

Das polnische Steuerrecht sieht einen progressiven Steuersatz für die Einkommenssteuer vor. Bei einem Jahreseinkommen von bis zu 6.600 PLN fällt keine Lohnsteuer an. Bei einem Jahreseinkommen von bis zu 85.528 PLN beträgt die Höhe der Einkommenssteuer 18%. Ab einem Jahreseinkommen von mehr als 85.528 PLN zahlt der Arbeitnehmer eine Einkommenssteuer in Höhe von 14.839,02 PLN und zusätzlich 32% auf den 85.528 PLN übersteigenden Betrag. Bei der Steuerberechnung ist noch ggf. ein (degressiver) Steuerfreibetrag zu berücksichtigen – angefangen bei 6.600 PLN, bis 0 PLN bei einem Jahreseinkommen i.H.v. mehr als 127.000 PLN. Selbstständige haben übrigens die Wahl zwischen den obigen Steuersätzen oder einer Einheitssteuer in Höhe von 19% (mit sehr großer Einschränkung der Möglichkeiten der Absetzung von Ausgaben) auf das erzielte Einkommen.

Wie hoch sind die Sozialabgaben in Polen für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber müssen verschiedene Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt ZUS (Zakład Ubezpieczen Spolecznych) abführen. Dazu zählen Beiträge an die Renten-, Unfall-. Kranken- und Krankengeldversicherung sowie Beiträge für die Erwerbsunfähigkeitsrente, Arbeitslosenversicherung und den sog. Fonds der garantierten Arbeitnehmerleistungen (welcher einspringt, wenn sich der Arbeitgeber in vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten befindet und dadurch keine Löhne zahlen kann).Insgesamt sind von dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ca. 21% des jeweiligen Bruttogehaltes abzuführen. Die Kosten der Einstellung eines Arbeitnehmers auf Seiten des Arbeitgebers betragen also ca. 121% von dessen Bruttogehalt.

Sie haben weitere Fragen zum Arbeitsrecht in Polen? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Warschau, Herrn Daniel Gößling, berät Sie gerne: goessling@cbbl-lawyers.de, Tel. +48 - 22 - 279 31 00


Stand der Bearbeitung: Juni 2017