Unternehmensgründung in Taiwan
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Taipeh, Herrn Rechtsanwalt Michael Werner, werner@cbbl-lawyers.de, Tel. +886 - 2 - 277 100 86, www.eiger.law
Überblick zu den Unternehmens- und Gesellschaftsformen des taiwanischen Rechts sowie zur Struktur der Geschäftsleitung in Taiwan mit wichtigen Hinweisen für ausländische Investoren in Taiwan
Ein Markeintritt in Taiwan ist auch über die klassischen Wege möglich. Die genauen Optionen und die mögliche Entscheidung für eine Gesellschaftsgründung in Taiwan sind abhängig von der gewünschten Präsenz vor Ort. So können neben Vertragshändlern und Handelsvertreter auch eigene Gesellschaften oder Zweigniederlassungen gegründet werden.
Entscheidend ist, auf welche Art und Weise Sie als ausländischer Investor in Taiwan agieren möchten, wie vertraut Sie mit dem taiwanischen Marktumfeld sind und ob Sie alleine oder im Rahmen eines Joint Ventures tätig werden möchten. Ein Markteintritt mittels einer Repräsentanz empfiehlt sich z.B. dann, wenn man Verträge mit Unternehmen vor Ort koordinieren möchte. Will man hingegen eine größere Kontrolle auf dem Markt ausüben, so liegt die Gründung einer Tochtergesellschaft oder einer eigenen Gesellschaft näher. Dazu hier im Einzelnen mehr.
- Geschäftstätigkeit in Taiwan ohne Gründung einer (Tochter-) Gesellschaft
- Welche Gesellschaftsformen kommen in Taiwan in Betracht?
1. Geschäftstätigkeit in Taiwan ohne Gründung einer (Tochter-) Gesellschaft
Wer in Taiwan lediglich einen Absatzmarkt sucht, für den ist die unterste Stufe – Geschäfte über einen Handelsvertreter abzuschließen – besonders geeignet, wenn es sich um den Vertrieb bereits etablierter Produkte handelt. Diese Vertreter sind oft gut vernetzt und haben Zugriff auf eine umfangreiche Klientendatenbank. Zudem kennen sie die lokalen Gegebenheiten und haben das in Asien notwendige Vertrauen zwischen Geschäftspartnern bereits aufgebaut. Allerdings sollte man sich bewusst sein, dass Handelsvertreter zwar relativ kostengünstig sind, die eigene Einflussmöglichkeit auf den Produktabsatz jedoch sehr gering ist. Sie sind dem klassischen "man in the middle"-Problem ausgesetzt und darauf angewiesen, dass der Vertreter die Produkte wie gewünscht vorantreibt.
Wer selbst aktiv werden möchte, um sich vor Ort ein eigenes Netzwerk aufzubauen, dem ist die nächste Stufe – die Repräsentanz in Taiwan – zu empfehlen. Hierbei handelt es sich um einen verlängerten Arm der Muttergesellschaft, der keine eigenständige Einheit darstellt und kein operatives Geschäft betreiben darf. Ihre Hauptaufgabe liegt in der Geschäftsanbahnung und Marktbearbeitung. Nach taiwanischem Recht haftet das Mutterhaus für die Handlungen der Repräsentanz. Ein Vorteil ist jedoch, dass die Repräsentanz nicht einkommensteuerpflichtig ist und nicht als Handelsvertreter gilt, obwohl eine Buchführungspflicht besteht. Insgesamt hat diese Variante den Vorteil, das "man in the middle"-Problem zu verhindern. Allerdings bleiben Hürden bestehen, da die finale Geschäftsabwicklung durch das Mutterhaus erfolgen muss.
Die nächsthöhere Stufe wäre die Etablierung einer Zweigniederlassung in Taiwan. Diese stellt einen Teil einer ausländischen Firma dar und ist mit weitergehenden Rechten und Pflichten ausgestattet. Eine Zweigniederlassung kann beispielsweise Kapital auf eigene Rechnung erwirtschaften. Zu beachten ist, dass eine Zweigniederlassung eine doppelte Verwaltungsbelastung nach sich ziehen kann, da Steuerpflichten in Deutschland und in Taiwan entstehen. Der Authorized OECD Approach (AOA) verpflichtet zusätzlich zur Abgrenzung der Gewinne von Stammhaus und ständiger Betriebsstätte, die eine Zweigniederlassung darstellt. Ein weiterer Nachteil ist die Möglichkeit eines Haftungsdurchgriffs auf das Stammhaus im Ausland. Ein Vorteil liegt jedoch in der einfacheren Rückführung der Gewinne. Zudem kann die Führung der Zweigstelle zwischen einem "rechtlich" Verantwortlichen und einem "Branchmanager" aufgeteilt werden, wobei der "Branchmanager" die Möglichkeit des Erwerbs einer Aufenthaltserlaubnis hat.
Wer sich für einen Markteintritt auf diesem Niveau entscheidet, dem könnte – mit Ausnahmen – eher geraten werden, eine Tochtergesellschaft/eigene Gesellschaft zu gründen.
2. Welche Gesellschaftsformen kommen in Taiwan in Betracht?
Die taiwanischen Gesellschaftsformen ähneln denen des deutschen Rechts sehr stark, weshalb wir hier zur Übersicht alle kurz benennen: Die Unlimited Company (taiwanische OHG), die Unlimited Company with Limited Liability Shareholders (taiwanische KG), die Limited Company (taiwanische GmbH) und die Company Limited by Shares (taiwanische AG). Die GmbH des taiwanischen Rechts ist wahrscheinlich die bevorzugte Gesellschaftsform für ausländische Investoren, auch wenn es verschiedene Varianten gibt. So kann man zum Beispiel auch eine taiwanische GmbH & Co. taiwanische KG gründen. Die genaue Struktur der Gesellschaften sowie allgemeine Unternehmensangelegenheiten sind im taiwanischen Company Act geregelt.
2.1 Die taiwanische OHG: Unlimited Company
Die taiwanische OHG bildet, wie in Deutschland, neben der GbR (in Taiwan „Partnership“ genannt), das Fundament für das Gesellschaftsrecht. Aufgrund der unbegrenzten Haftung ist die taiwanische OHG für ausländische Investitionen unattraktiv. Zudem muss mindestens die Hälfte der Gesellschafter in Taiwan ansässig sein. Insgesamt ist die taiwanische OHG auch in Taiwan selten, da die Vorteile einer Haftungsbeschränkung überwiegen.
2.2 Die taiwanische KG: Unlimited Company with Limited Liability Shareholders
Die taiwanische KG wird dann interessant, wenn ihr Komplementär eine Limited ist, sodass die Haftung beschränkt wird. Man kann sich durch die Kommanditisten Kapital und Partner ins Geschäft holen.
2.3 Die taiwanische GmbH: Limited Company
Die beschränkte Haftung und Flexibilität machen diese Gesellschaftsform zum beliebtesten Mittel, um in den taiwanischen Markt einzutreten.
Das Mindestkapital der taiwanischen GmbH wird nicht anhand eines festen Betrags festgelegt, sondern von den Behörden nach der Art der Tätigkeit bestimmt. Es muss ausreichen, um die Kosten und Aufwendungen der neuen Gesellschaft zu decken, wobei NTD 200.000 oft schon ausreichen.
Die taiwanische GmbH muss mindestens einen Geschäftsführer haben, der die Gesellschaft nach außen vertritt; es können bis zu drei Geschäftsführer sein. Sollten mehrere Geschäftsführer bestimmt werden, muss ein vorsitzender Geschäftsführer ernannt werden. Geschäftsführer müssen gleichzeitig Gesellschafter sein; es gibt jedoch Ausnahmen für juristische Personen als Gesellschafter, die bestimmen können, wer für sie auftritt.
Gesellschafter, die nicht Teil der Geschäftsführung sind, haben eine Aufsichtsbefugnis gegenüber dieser. Wichtig ist es auch, die Verteilung der Stimmrechte festzulegen, da grundsätzlich jeder Gesellschafter unabhängig von der Höhe seines Anteils ein Stimmrecht hat. Die Stimmrechtsverteilung kann auch proportional zur Höhe der jeweiligen Beteiligungen festgesetzt werden.
Die Satzung der taiwanischen GmbH muss folgende Punkte beinhalten:
- Name der Gesellschaft
- Geschäftsfeld der Gesellschaft
- Name und Wohnsitz oder Aufenthaltsort jedes Gesellschafters
- Umfang des Stammkapitals und der einzelnen Gesellschaftereinlagen
- Prozentsatz oder Standards zur Gewinn- und Verlustverteilung
- Ort des Hauptsitzes und eventueller Zweigniederlassungen
- Anzahl der Geschäftsführer
- Gründe für die Auflösung der Gesellschaft, sofern vorhanden
- Datum der Satzungsbeschlussfassung
2.4 Die taiwanische Aktiengesellschaft (AG): Company Limited by Shares
Die taiwanische AG ist vergleichbar mit einer deutschen Aktiengesellschaft (AG). Sie besteht aus mindestens einem Gesellschafter (Aktionär). Jeder Gesellschafter verfügt über einen Anteil am Aktienkapital der Gesellschaft und haftet in Höhe seiner Einlage für die Gesellschaftsverbindlichkeiten.
Für Aktiengesellschaften in Taiwan ist gemäß dem Company Act kein bestimmtes Mindestkapital erforderlich, das Kapital sollte jedoch mindestens die Gründungskosten decken. In bestimmten Branchen gibt es Sonderregelungen.
Der Gründungsvertrag (Satzung) muss folgende Regelungen beinhalten:
- Name der Gesellschaft
- Tätigkeitsfelder des Unternehmens
- Gesamtzahl der Aktien und Nennwert der jeweiligen Anteilsscheine
- Sitz der Gesellschaft
- Errichtung einer Zweigniederlassung durch das neue Unternehmen
- Anzahl der Aktien bei Gründung, falls diese in Raten ausgegeben werden
- Auflösungsgründe, sofern vorhanden
- Art von Vorzugsaktien und die damit verbundenen Rechte und Pflichten
- den Gründern eingeräumte Sondervorteile und die Namen der Begünstigten
Mindestens ein Viertel der Aktien müssen durch die Gründer gezeichnet werden. Eine Unterpari-Emission ist verboten. Bei einem öffentlichen Angebot müssen der Aufsichtsbehörde folgende Angaben zur Genehmigung vorgelegt werden:
- Beschreibung des Geschäftsplans der Gesellschaft
- Name, frühere Beschäftigungsverhältnisse, Anzahl der gezeichneten Aktien und Art der Einlage eines jeden Gründers
- Prospekt
- Bezeichnung und Anschrift der Bank oder des Postamtes, das als Sammelstelle für Zahlungen dient
- Bezeichnung und Anschrift der Ausgabebank oder des Maklers sowie die vereinbarten Bedingungen
- Sonstige von der Aufsichtsbehörde zu benennende Tatsachen
Die Gesellschaft soll mindestens drei Vorstandsmitglieder haben, die als Direktoren bezeichnet werden. Sie werden durch die Aktionäre gewählt und bestimmen untereinander einen Vorsitzenden. Zudem muss die taiwanische AG über einen Aufsichtsrat verfügen, dessen Mitglieder als Aufsichtsratsmitglieder bezeichnet werden. Mindestens ein Mitglied muss einen Wohnsitz in Taiwan haben. Bei öffentlich gehandelten Aktiengesellschaften werden mindestens zwei Aufsichtsratsmitglieder benötigt.
Bei Gesellschaften mit einem Gesellschafter sind die Voraussetzungen weiter gelockert, so dass in einem solchen Fall nur ein Vorstandsmitglied bestellt werden kann und ein Aufsichtsratsmitglied u.U. nicht erforderlich ist.
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Stand der Bearbeitung: September 2024