Ihr deutschsprachiger Rechtsanwalt zu UN-Kaufrecht/CISG & Incoterms
CBBL Rechtsanwalt Prof. Dr. Burghard Piltz, Kanzlei Piltz Rechtsanwälte, Berlin
Prof. Dr. Burghard Piltz
Rechtsanwalt
Piltz Rechtsanwälte
Berlin


UN-Kaufrecht/CISG im Einkauf – Für und Wider im Vergleich zum BGB

Von unserem CBBL-Anwalt in Berlin, Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Burghard Piltz, piltz@cbbl-lawyers.de, Tel. +49 - 30 - 814 535 000, www.piltz.legal


Grundlegende Informationen für Käufer, die sich bei der Gestaltung oder Aushandlung von Importverträgen für oder gegen die Anwendung des UN-Kaufrechts entscheiden müssen.

I. Einführung

25 Jahre praktische Erfahrung mit dem UN-Kaufrecht belegen, dass der Widerstand gegen die Anwendung des UN-Kaufrechts vor allem aus juristischen Kreisen kommt. Ganz anders hingegen die im Außenhandel tätigen Exporteure sowie Importeure, die grundsätzlich begrüßen, mit dem UN-Kaufrecht eine verlässliche, neutrale und in allen Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts respektierte und durchsetzbare Grundlage für die Behandlung der typischerweise bei internationalen Warenlieferungen aufkommenden Rechtsfragen zu haben.

II. Vorteile des UN-Kaufrechts für den Käufer – im Vergleich zum deutschen BGB/HGB

Aus der Perspektive des Käufers, d.h. bei Importverträgen sind als – von den Juristen häufig übersehene – Vorteile des UN-Kaufrechts/CISG im Vergleich zum deutschen BGB/HGB insbesondere herauszustellen:

Das UN-Kaufrecht gewährt dem Käufer in jedem Fall einer Vertragsverletzung des Verkäufers unter anderem einen ohne jede weitere Voraussetzung und insbesondere ohne jedes Verschulden des Verkäufers zustehenden Anspruch auf Schadensersatz. Nur unter ganz engen Voraussetzungen wie Fällen höherer Gewalt steht dieser Anspruch nicht zur Verfügung.

Beispiel: Wenn der Verkäufer die Ware nur unvollständig liefert oder die gelieferte Ware Qualitätsfehler oder sonstige Vertragswidrigkeiten aufweist, kann der Käufer ohne Weiteres Schadensersatz in dem Umfang geltend machen, den der Verkäufer als Folge seiner Fehlleistung voraussehen musste. Damit sind auf jeden Fall alle typischerweise aufkommenden Schäden, möglicherweise aber auch darüber hinausgehende Verluste abgedeckt.

Das BGB gewährt demgegenüber Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten grundsätzlich nur, wenn der Verkäufer schuldhaft gehandelt hat, d. h. im Sinne der §§ 276, 278 BGB verantwortlich ist. Da nach ständiger Rechtsprechung der deutschen Gerichte im Falle der Lieferung mangelhafter Ware dem Zwischenhändler in aller Regel kein Schuldvorwurf gemacht werden kann, scheitert bei Geltung des deutschen BGB jede schadensersatzrechtliche Inanspruchnahme des Verkäufers und damit ein Weiterreichen der Nachteile, die der Käufer durch von einem Zwischenhändler bezogene mangelhafte Ware erleidet.

Beispiel: Unterstellt, der Käufer muss verkaufte Ware von seinem Kunden zurücknehmen, weil die Ware mangelhaft ist. Bei Geltung des BGB/HGB hat der Käufer keine Chance, wegen des Gewinnausfalls und der sonst ihm durch die Warenrücknahme entstehenden Schäden Ersatz von seinem Lieferanten verlangen zu können, es sei denn, dass dieser schuldhaft mangelhafte Ware geliefert hat.

Berücksichtigt man zudem, dass das deutsche Recht nicht gestattet, durch vorformulierte Texte eine Haftung auf Schadensersatz ohne Verschulden vorzusehen, bleibt für Einkaufsverträge festzuhalten:

Das UN-Kaufrecht bietet dem Käufer einen verschuldensunabhängigen, garantieähnlichen Schadensersatzanspruch.

Bei Geltung des deutschen BGB lässt sich dieses Ergebnis nicht einmal durch standardisierte Vertragsklauseln erreichen.

Der Ausschluss des UN-Kaufrechts im internationalen Einkauf und stattdessen die Vereinbarung des deutschen BGB/HGB haben damit unabänderlich zur Folge, dass in weitem Umfang auf die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Lieferung mangelhafter Ware verzichtet wird.

Anders gewendet: Für den internationalen Einkauf deutscher Unternehmen ist das UN-Kaufrecht konkurrenzlos.

Natürlich enthält das UN-Kaufrecht auch Vorschriften, die eher den Verkäufer begünstigen. Da das UN-Kaufrecht jedoch weitest gehende Vertragsfreiheit einräumt und gestattet, praktisch alle Bestimmungen zu modifizieren und anderslautende Regelungen zu vereinbaren, lassen sich diese Nachteile durch entsprechende Verhandlungen und/oder geeignete Vertragsmuster auffangen.

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Unser CBBL-Anwalt in Berlin, Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Burghard Piltz, steht Ihnen gerne zur Verfügung: piltz@cbbl-lawyers.de, Tel. +49 - 30 - 814 535 000


Stand der Bearbeitung: April 2023