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CBBL Rechtsanwalt und Advocate (DIFC, Dubai) Dr. Christian Ule, Kanzlei MIDEAST | Law, Dubai
Dr. Christian Ule
Rechtsanwalt und Advocate (DIFC, Dubai)
MIDEAST | Law, Dubai


Zivilrecht in den Vereinigten Arabischen Emiraten

Veröffentlicht am 01.09.2026

Von unserem deutschsprachigen CBBL Anwalt in Dubai:

Dr. Christian Ule
Rechtsanwalt und Advocate (DIFC, Dubai)
zum Autor
 
  1. Einführung
  2. Wesentliche Regelungen des Zivilgesetzbuchs in den VAE
  3. Fazit zum neuen Zivilrecht in den VAE

1. Einführung

Seit kurzem gilt in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) ein neues Zivilgesetzbuch.
Das Bundesgesetz Nr. 25 von 2025, mit dem das neue Zivilgesetzbuch über zivilrechtliche Geschäfte verkündet wurde, ist am 1. Oktober 2025 in Kraft getreten („Federal Decree by Law No. (25) of 2025 Promulgating the Civil Transactions Law“).

Das Zivilgesetzbuch ist seit dem 1. Juni 2026 gültig und hat das Bundesgesetz Nr. 5 von 1985 aufgehoben. Dieses Gesetz von 1985, welches zwei Mal grundlegend reformiert wurde, war bisher die Grundlage für vertragliche Angelegenheiten in den VAE. Es lieferte die Grundprinzipien des emiratischen Zivilrechts, darunter das Vertragsrecht, das Deliktsrecht, das Haftungsrecht sowie das Eigentums- und Wertpapierrecht. Um die zunehmenden Überschneidungen mit Sondergesetzen und daraus resultierende Widersprüche – vor allem im Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht – zu beseitigen und so die Rechtssicherheit zu stärken, wurde ein vollständig neues Gesetz erlassen.

Das neue Gesetz umfasst 1422 Vorschriften und stellt einen neuen Rechtsrahmen für Bürgerrechte, vertragliche Verpflichtungen, Eigentumsangelegenheiten und Haftungsfragen dar.

Zahlreiche Vorschriften sind neu, viele wesentliche Regelungen des alten Gesetzes wurden jedoch übernommen und präzisiert. Das Kernziel des neuen Gesetzes ist vor allem eine Verschlankung des geschriebenen Rechts. Sachverhalte, die bereits umfassend in Spezialgesetzen geregelt sind, wurden bewusst ausgenommen, um Doppelungen, wie sie bislang teilweise vorhanden waren, zu vermeiden.

Die wichtigsten neuen und geänderten Vorschriften betreffen das

  • vorvertragliche Verhalten,
  • Offenlegungspflichten,
  • die Rechtsfähigkeit,
  • das anwendbare Recht,
  • vertragliche Härtefälle und höhere Gewalt sowie
  • die Berechnung und Bewertung des Schadensersatzes.

2. Wesentliche Regelungen des Zivilgesetzbuchs in den VAE

a. Anwendungsbereich und Verhältnis zu Spezialgesetzen

Artikel 1 regelt die Normenhierarchie, das Verhältnis des Zivilgesetzbuchs zur Scharia (islamisches Recht), die Auslegung bzw. Interpretation des Gesetzestextes und das Gewohnheitsrecht.

Maßgeblich ist der einschlägige Gesetzestext. Fehlt eine entsprechende Vorschrift, ist die islamische Scharia anzuwenden und die für die betroffenen Interessen angemessenste Lösung zu wählen. Regelt auch die Scharia den Sachverhalt nicht, kann Gewohnheitsrecht angewendet werden, soweit dieses nicht gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstößt. Erst zuletzt kommen die Grundsätze des Naturrechts und schlichte Gerechtigkeit zum Tragen, sollte auch jegliches anwendbare Gewohnheitsrecht fehlen.

Artikel 4 regelt die zeitliche Anwendung des Gesetzbuchs. Es gilt nicht rückwirkend, es sei denn, das Gesetz sieht dies ausdrücklich vor.

Weiter regelt Artikel 4, dass eine Rechtsvorschrift nur durch eine ausdrückliche Rechtsvorschrift aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden darf, die dies bestimmt, die eine damit im Widerspruch stehende Bestimmung enthält oder den zuvor durch die frühere Rechtsvorschrift geregelten Gegenstand neu regelt. Artikel 4 bestätigt zudem, dass eine Sonderregelung nicht durch eine spätere allgemeine Regelung aufgehoben oder geändert werden darf, es sei denn, die Rechtsvorschrift sieht dies ausdrücklich vor. Dies bedeutet, dass Spezialgesetze, einschließlich des Handels-, Arbeits-, Immobilien-, Verbraucherschutz- und Gesellschaftsrechts, in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich weiterhin unverändert gelten und vom Gericht vorrangig geprüft und angewendet werden sollen.

b. Verjährung von Ansprüchen in den VAE

Artikel 6 und 7 des neuen Zivilgesetzbuchs enthalten wichtige Übergangsvorschriften zu Verjährungsfragen.
So stellt Artikel 6 klar, dass die neuen Bestimmungen über die Anspruchsverjährung erst ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gelten – und auch nur, wenn die Verjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.

Für den Beginn, die Aussetzung und die Unterbrechung der Verjährungsfrist gelten vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen die bisherigen Regelungen. Artikel 7 des neuen Zivilgesetzbuchs besagt, dass eine neue kürzere Verjährungsfrist mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen am 1. Juni 2026 zu laufen beginnt, unabhängig davon, ob die frühere Frist zu diesem Zeitpunkt bereits lief. Ist die Dauer der Verjährungsfrist nach altem Recht kürzer, als sie es nach dem neuen Zivilgesetzbuch wäre, tritt Verjährung mit Ablauf der ursprünglichen Frist – also nach dem alten Gesetz – ab.

c. Anwendbares Recht in den VAE

Gemäß Artikel 19 des neuen Zivilgesetzbuchs der VAE sind die Vertragsparteien bei der Wahl des anwendbaren Rechts eines Landes frei. Das neue Gesetz stärkt somit die Privatautonomie der Vertragsparteien. Fehlt die Einigung auf ein anwendbares Recht, so gilt das Recht des Landes, in dem die Vertragsparteien ihren gemeinsamen Wohnsitz haben. Haben diese Wohnsitze in unterschiedlichen Staaten, ist das Recht des Landes anwendbar, in dem die vertragliche Hauptverpflichtung zu erfüllen ist, sofern die Umstände nichts anderes nahelegen.

Verträge über Immobilien unterliegen gemäß Artikel 19 des neuen Zivilgesetzbuchs dem Recht des Staates, in dem sich die Immobilie befindet.

Artikel 20 regelt das lex loci delicti für deliktische Ansprüche (unerlaubte Handlungen). Es ist das Recht des Staates anwendbar, in dem das Ereignis eingetreten ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die unerlaubte Handlung im Ausland begangen wurde und dort als unerlaubte Handlung angesehen wird, die Handlung jedoch in den VAE rechtmäßig ist.

Artikel 21 regelt das lex fori. Damit richten sich die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit sowie alle verfahrensrechtlichen Fragen, darunter die Frage nach dem anwendbaren Recht, nach dem Recht des Staates, in dem die Klage erhoben wird oder in dem das Verfahren durchgeführt wird.

Artikel 22 und 23 enthalten das Internationale Privatrecht als Auffangrecht und regeln, dass Spezialgesetze und internationale Verträge Vorrang genießen.

Von besonderer Bedeutung ist Artikel 29, der besagt, dass ausländisches Recht nicht angewendet werden darf, wenn dessen Bestimmungen im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung oder zu den guten Sitten der VAE stehen. Dies sollte bei Rechtswahlklauseln stets berücksichtigt werden. Denn auch mit einer vorliegenden Rechtswahlklausel gehen zwingende Rechtsvorschriften der VAE somit ausländischen Vorschriften stets vor.

d. Rechtsfähigkeit in den VAE

Das neue Gesetz regelt auch die Rechtsfähigkeit von Personen.

Gemäß Artikel 84 des neuen Zivilgesetzbuchs der VAE ist rechtsfähig, wer volljährig ist, im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist und nicht unter Vormundschaft steht. Der zweite Absatz der Vorschrift legt fest, dass die Volljährigkeit mit 18 Jahren eintritt.

e. Rechtsmissbrauch und Vertragserfüllung

Artikel 105 und 106 des neuen Zivilgesetzbuchs der VAE regeln die Rechtsausübung und den Rechtsmissbrauch sowie deren Folgen.

Auch das Zivilgesetzbuch von 1985 kannte den Begriff des Rechtsmissbrauchs.

Das neue Gesetz definiert diesen jedoch ausführlicher und schafft einen strukturierten Rahmen dafür, wann die Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Rechts als rechtswidrig gilt.
Der Grundsatz im neuen Gesetz: Wer nach Artikel 105 rechtmäßig handelt, haftet nicht für daraus entstehende Schäden. Wer nach Artikel 106 jedoch rechtswidrig handelt, haftet.

Sodann definiert das neue Zivilgesetzbuch in Artikel 106 unter welchen Umständen die Ausübung eines Rechts als rechtswidrig gilt, nämlich wenn:

  • die Absicht besteht, Schaden zuzufügen.
  • die durch diese Ausübung angestrebten Interessen gegen gesetzliche Bestimmungen, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen,
  • die angestrebten Interessen in keinem angemessenen Verhältnis zu dem anderen zugefügten Schaden stehen.
  • diese Ausübung über das hinausgeht, was durch Sitte und Brauch festgelegt ist.

Artikel 106 erfasst somit den Fall, in dem der Schädigende zwar über eine Rechtsgrundlage verfügte, diese jedoch missbräuchlich ausübte. In der Praxis bedeutet dies, dass der Nachweis eines Anspruchs nach Artikel 106 regelmäßig in zwei Schritten erfolgt: Erstens muss eine der vier Voraussetzungen für die Rechtswidrigkeit erfüllt sein; zweitens müssen weiterhin die üblichen Tatbestandsmerkmale nachgewiesen werden, die Gerichte für einen Schadensersatzanspruch verlangen – ein tatsächlicher Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen der missbräuchlichen Ausübung und diesem Schaden. Die Erfüllung einer der vier Voraussetzungen belegt somit, dass die Ausübung rechtswidrig war. Sie quantifiziert oder garantiert jedoch für sich genommen noch keinen Schadensersatz.

Somit führt Artikel 106 jedoch einen objektiven Verhältnismäßigkeitstest in die Beurteilung von Vertrags- und Eigentumsrechten sowie in die Definition des Rechtsmissbrauchs ein. Dies ist bei der Vertragsgestaltung zu beachten.

Diese Grundsätze gelten auch jenseits von Rechtsstreitigkeiten. Auch bei Kündigungsrechten, vertraglichen Ermessensspielräumen und Rechtsbehelfen sollten vertragliche Rechte stets zu ihrem eigentlichen Zweck und in einer Art und Weise ausgeübt werden, die im sachgerechten Verhältnis zum geschützten berechtigten Interesse steht.

f. Auslegung von Verträgen in den VAE

Artikel 119 und 120 des neuen Zivilgesetzbuchs der VAE befassen sich mit der Auslegung und Interpretation von Verträgen.

Artikel 119 besagt, dass bei einem eindeutigen Wortlaut nicht durch Auslegung davon abgewichen werden darf.

Besteht hingegen Auslegungsspielraum, ist über den Wortlaut der Formulierung hinaus der gemeinsame Wille der Vertragsparteien zu ermitteln.

Artikel 120 legt 13 Regeln der Auslegung fest, darunter Regel Nr. 10: Was unter Kaufleuten üblich ist, gilt als zwischen ihnen vereinbarte Bedingung.

g. Vorvertragliche Verhandlungen und Treu und Glauben in den VAE

Artikel 121 bis 123 des neuen Zivilgesetzbuchs der VAE regeln nun detailliert die vorvertraglichen Verhandlungen. Gemäß Artikel 121 müssen diese den Erfordernissen von Treu und Glauben entsprechen.

Zwar verpflichten Verhandlungen die Parteien nicht zum Abschluss eines Vertrages, doch kann eine Partei, die in bösem Glauben verhandelt und die Verhandlungen in schädigender Weise beendet, für den der anderen Partei tatsächlich entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Dieser Schadensersatz umfasst aber nicht den erwarteten Nutzen aus dem nie geschlossenen Vertrag oder die entgangene Gelegenheit, diesen Nutzen zu erlangen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Als bösgläubig gilt auch die vorsätzliche Vorenthaltung wesentlicher Informationen.

Gemäß Artikel 122 des neuen Zivilgesetzbuchs der VAE sind die Verhandlungspartner dazu verpflichtet, Informationen offenzulegen, die für die Zustimmung der anderen Seite entscheidend sind. Dies gilt, sofern die Unkenntnis der anderen Partei hiervon vernünftigerweise vermutet werden kann oder wenn die andere Partei berechtigtes Vertrauen in die verhandelnde Gegenpartei gesetzt hat. Die geschädigte Partei kann aufgrund der Verletzung dieser Verpflichtung die Aufhebung des Vertrags verlangen. Die Parteien können diese Verpflichtung zur Offenlegung wesentlicher und entscheidender Informationen nicht vertraglich einschränken oder ausschließen. Jede anderslautende Bestimmung ist unwirksam.

Gemäß Artikel 123 des neuen Zivilgesetzbuchs der VAE haftet, wer vertrauliche Informationen des anderen nutzt oder offenlegt.

Damit werden Verhandlungsprotokolle wichtiger als bisher. Im Rahmen der Verhandlungen sollte daher darauf geachtet werden, alles Sensible und Wesentliche zu notieren und aufzubewahren. Besonders wesentlich sind Informationen, die für die Entscheidung der anderen Seite maßgeblich sind. Es ist stets empfehlenswert, Vertraulichkeitsvereinbarungen vor Beginn von Vertragsverhandlungen zu treffen.

h. Vertragsschluss und Rahmenvereinbarungen

Artikel 124 des neuen Zivilgesetzbuchs der VAE regelt die Voraussetzungen für den Abschluss eines Vertrags. Dazu zählt das gegenseitige Einvernehmen hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbestandteile.

Artikel 126 regelt die verschiedenen Möglichkeiten für das Wirksamwerden einer Willenserklärung. Eine Willenserklärung (Vertragserklärung) kann in den VAE verschiedene Formen annehmen:

  • mündlich oder schriftlich,
  • durch eine üblicherweise verständliche Geste,
  • durch ein auf Zustimmung hindeutendes Verhalten oder
  • durch ein anderes eindeutiges Verhalten.

Die Willensbekundung kann auch stillschweigend erfolgen, sofern nichts anderes geregelt oder vereinbart ist.

Das neue Gesetz regelt nun auch Rahmenvereinbarungen ausdrücklich und definiert diese in Artikel 138: Die einzelnen Regelungen der Rahmenvereinbarung gelten als Bestandteil der weiteren zwischen den Parteien geschlossenen Verträge, sofern nicht ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes vereinbart ist. Sinn dieser Vorschrift ist das sachgerechte Erfassen von dauerhaften Geschäftsbeziehungen.

i. Außergewöhnliche Umstände, Adhäsionsverträge und höhere Gewalt in den VAE

Das neue Zivilgesetzbuch der VAE beinhaltet umfangreiche Regelungen zur Wirkung von Verträgen.

So regelt Artikel 221 ausdrücklich, dass Verträge ihrem Inhalt nach und in einer Weise zu erfüllen sind, die den Erfordernissen von Treu und Glauben entsprechen. Ein Vertrag verpflichtet somit nicht nur zu dem, was im ausdrücklichen Wortlaut vereinbart wurde, sondern auch zu den Erfordernissen, die sich aus Gesetz, Gewohnheitsrecht und der Art der Verpflichtung ergeben.

Artikel 221 besagt außerdem, dass Vereinbarungen und Klauseln, die einem Standardformular hinzugefügt wurden, Vorrang vor den ursprünglichen Bedingungen haben.

Artikel 223 betrifft Verträge, die im Wege der Adhäsion geschlossen wurden.

Was ist ein Adhäsionsvertrag?

Verträge, die im Wege der Adhäsion geschlossen werden, sind Verträge, bei denen eine Vertragspartei die Vertragsbedingungen im Wesentlichen vorgibt und die andere Partei diesen Bedingungen nur beitreten kann, ohne über die einzelnen Klauseln ernsthaft zu verhandeln.

„Adhäsion“ bedeutet hier sinngemäß Anschluss oder Beitritt. Typisch ist also das Prinzip: „annehmen oder ablehnen“, nicht „gemeinsam aushandeln“.

Ein Beispiel ist ein Vertrag mit umfangreichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Vorschrift ermöglicht es dem Gericht, missbräuchliche Klauseln von Gerichts wegen abzuändern. Ein vertraglicher Ausschluss dieser Möglichkeit ist nicht möglich.

Artikel 224 des neuen Zivilgesetzbuchs der VAE regelt die Möglichkeit für ein Gericht, die Vertragsverpflichtung einer Partei auf ein angemessenes Maß zu reduzieren oder den Rücktritt vom Vertrag anzuordnen, wenn außergewöhnliche, allgemeine Umstände eintreten, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und deren Eintritt die Erfüllung für den Schuldner unzumutbar macht und ihm ein erheblicher Schaden droht. Auch diese Vorschrift kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

Artikel 829 des neuen Zivilgesetzbuchs der VAE stellt insoweit eine Sonderregelung für Bauverträge dar. Bei einem Pauschal-Bauvertrag berechtigt eine Erhöhung der Material-, Arbeits- oder sonstigen Kosten für sich genommen den Auftragnehmer nicht, einen höheren Preis zu verlangen. Wenn jedoch unvorhergesehene allgemeine außergewöhnliche Umstände das vertragliche Gleichgewicht zerstören und die finanzielle Grundlage des Vertrags untergraben, kann das Gericht dieses Gleichgewicht wieder herstellen, indem es die

  • Leistungsfrist verlängert,
  • den Preis erhöht oder mindert oder
  • den Vertrag aufhebt.

Sachlich erinnert diese Regelung der VAE etwas an den „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ nach deutschem Zivilrecht.

Artikel 236 des neuen Zivilgesetzbuchs der VAE regelt die force majeure. Tritt bei gegenseitigen Verträgen ein Ereignis höherer Gewalt ein, das die Erfüllung einer Verpflichtung unmöglich macht, erlöschen die entsprechenden Verpflichtungen und der Vertrag wird automatisch aufgelöst. Ist die Erfüllung nur teilweise unmöglich, kann jede der Vertragsparteien die Aufhebung der unmöglichen Verpflichtung geltend machen oder die Aufhebung des Vertrags beim zuständigen Gericht beantragen. Bei einem Dauerschuldverhältnis kann eine vorübergehende Unmöglichkeit, je nach den Umständen, ebenfalls ein Grund für eine Änderung oder Aufhebung des Vertrages sein.

j. Schadensersatz in den VAE

Die Schadensersatzleistung ist in den Artikel 336 ff. des neuen Zivilgesetzbuchs der VAE geregelt.

Artikel 336 stellt insoweit die Grundnorm dar. Demnach ist der Schuldner zur Zahlung eines Schadensersatzes wegen Nichterfüllung verpflichtet, wenn es ihm unmöglich ist, seine vertragliche Verpflichtung in der vereinbarten Weise zu erfüllen, es sei denn, er hat den Umstand der Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner die Erfüllung der Verpflichtung verzögert oder sie nur teilweise oder mangelhaft erfüllt.
Gemäß Artikel 337 ist Schadensersatz erst dann fällig, nachdem der Schuldner förmlich in Verzug gesetzt wurde, es sei denn, das Gesetz oder der Vertrag sehen etwas anderes vor. Artikel 338 regelt bestimmte Ausnahmen von dieser Pflicht zum In-Verzug-Setzen. So ist diese beispielsweise nicht erforderlich, wenn es sich um eine Verpflichtung handelt, die aus einer rechtswidrigen Handlung resultiert.

Artikel 339 besagt, dass das Gericht die Höhe des Schadensersatzes festlegt, wenn dieser weder gesetzlich noch vertraglich festgelegt ist. Dabei beziffert das Gericht den Schaden in Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens.

Gemäß Artikel 340 können die Parteien die Höhe eines etwaigen Schadensersatzes auch vertraglich vereinbaren. Das Gericht kann diesen Betrag jedoch unter gewissen Voraussetzungen überprüfen und herabsetzen. Diese Möglichkeit des Gerichts können die Parteien nicht ausschließen.

k. Neues Zivilgesetzbuch in den VAE regelt kein Zivilprozessrecht

Das neue Zivilgesetzbuch regelt die materiellen Rechte und Pflichten und nicht die prozessualen Fragen der Durchsetzung etwaiger Ansprüche. Maßgeblich für das Zivilprozessrecht und die Regelungen zur Vollstreckung in den VAE ist das Bundesgesetz Nr. 42 von 2022.

Auch in den VAE gibt es ein Mahnverfahren, das eingeleitet werden kann, wenn eine schriftliche, fällige und konkrete Forderung vorliegt. Wenn die Voraussetzungen für ein Mahnverfahren nicht erfüllt sind, muss auf ordentlichem Wege Klage eingereicht werden. Liegt ein vollstreckbares Urteil oder ein vergleichbarer Titel vor, wird die Vollstreckung durch das zuständige Vollstreckungsgericht betrieben. Der Schuldner hat dann grundsätzlich sieben Tage Zeit, um nach der Zustellung des Titels den gesetzlichen Anforderungen nachzukommen.

3. Fazit zum neuen Zivilrecht in den VAE

Mit dem neuen Gesetz ändern sich für ausländische Investoren in den VAE einige wesentliche Regelungen. Diese sollten bei Geschäften in den VAE beachtet werden.

Gleichzeitig besteht durch das neue Zivilgesetzbuch nun wieder größere Rechtssicherheit, vor allem, weil das neue Zivilgesetzbuch die in der Zwischenzeit erlassenen Spezialgesetze berücksichtigt. Dies ist eine sehr positive Entwicklung, wenngleich abzuwarten bleibt, wie die neuen Bestimmungen in der Praxis von den Gerichten in den VAE ausgelegt und angewendet werden.

Das neue Gesetz schafft jedoch mehr Rechtsklarheit in Bezug auf vertragliches und vorvertragliches Verhalten, Offenlegungspflichten, Fragen der Rechtsfähigkeit, das anwendbare Recht, vertragliche Härtefälle und höhere Gewalt. Auch die Bemessung und Einschätzung eines Schadensersatzanspruchs ist nun einfacher geworden.

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