Einblick in die aktuellen Importregelungen in Algerien
Veröffentlicht am 19.10.2026
Von unseren deutschsprachigen Anwälten in Algier:
Dr. iur. Christian SteinerRechtsanwalt und Abogado
zum Autor
Sophie GreinerRechtsanwältin
Algeriens Importregeln unterliegen seit 2020 grundlegenden und kontinuierlichen Veränderungen.
Die Maßnahmen folgen einer erkennbaren Strategie der Devisenkontrolle und des Schutzes der lokalen Produktion. Sie sind teilweise aber auch die diplomatischen Nebeneffekte regionaler und geopolitischer Entwicklungen. Dies erklärt auch die zentrale Rolle der Banken in Algerien als Wächter über den Devisenabfluss aus dem Land.
So hat Algerien seit dem 23. April 2026 beispielsweise die Zulassung neuer Importbetriebe für Arzneimittel und Medizinprodukte ausgesetzt. Zudem haben die algerischen Behörden Maßnahmen ergriffen, mit denen Importe auf FOB-Basis (Free on Board) bevorzugt werden sollen.
Diese Entwicklungen erfordern von algerischen Importeuren und ihren ausländischen Partnern eine Anpassung ihrer Geschäftsstrategien und Vertragsstrukturen.
Die folgenden Informationen sind nur eine Momentaufnahme im Oktober 2026, da der algerische Gesetzgeber und die Verwaltung die Vorschriften unangekündigt und teilweise sogar ohne öffentlich verfügbare schriftliche Nachweise ändern.
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- Wer reguliert den Import in Algerien?
- Regulatorische Entwicklung für Importe nach Algerien bis zum 30. Juni 2025
- Weiter verschärftes Regime seit Juli 2025
- Übergangsregelungen (Juli – Dezember 2025)
- Stand 2026: Veränderungen ab Juli 2026
- Nebenregelungen und administrative Regelungen in Algerien
- Eingeleitetes Schiedsverfahren gegen Algerien
- Praktische Auswirkungen auf Importeure
1. Wer reguliert den Import in Algerien?
Die algerischen Importregelungen werden durch mehrere (parallel tätige) Behörden verwaltet:
- Das Ministerium für Außenhandel (Ministère du Commerce Extérieur et de la Promotion des Exportations) erlässt die grundlegenden Vorgaben.
- Die algerische Bankenvereinigung ABEF (Association Professionnelle des Banques et des Établissements Financiers) setzt die operativen Regeln für Bankentransaktionen um und veröffentlicht regulatorische Vorgaben im Wege von Rundschreiben („Notes“).
- Spezialisierte Agenturen wie die IANOR (Institut Algérien de Normalisation) übernehmen die sektorenspezifische Konformitätskontrollen. Die Überwachung und Steuerung der Einfuhren obliegt seit der Auflösung der ALGEX im September 2025 der algerischen Einfuhrbehörde.
2. Regulatorische Entwicklung für Importe nach Algerien bis zum 30. Juni 2025
Nachfolgend soll kurz die Historie der Entwicklungen wiedergegeben werden. Dies kann die bessere Einordnung der aktuellen Umstände begünstigen.
a) Import nur bei Registrierung, Domizilierung und lokaler Nichtverfügbarkeit (2021 - 2022)
Im März 2021 hat Algerien die Regeln für Importeure deutlich verschärft (Dekret Nr. 21-94 vom 9. März 2021). Wer Rohstoffe, Produkte oder Waren einführte, um sie unverändert weiterzuverkaufen, musste sich fortan neu im Handelsregister eintragen lassen. Dafür war ergänzend ein branchenspezifischer Anforderungskatalog (Lastenheft) vorzulegen.
Zugleich stellen die Banken seitdem strengere Anforderungen. Schon seit 2007 muss jedes Importgeschäft ab einem Warenwert von 100.000 DZD (FOB) – also knapp 700 EUR – über eine Bank abgewickelt und dort registriert werden (Stichwort „Bankdomizilierung in Algerien“). Diese Registrierung dürfen die Banken seit dem Dekret Nr. 21-94 vom 9. März 2021 fortan nur noch vornehmen, wenn der Importeur die neuen behördlichen Nachweise sowie die üblichen Steuer- und Zollunterlagen vorlegt. Der Bankenverband ABEF führt diesbezüglich strenge Kontrollen durch.
Seit dem 25. April 2022 gilt für Importeure eine weitere Pflicht: Bevor die Bank ein Importgeschäft registriert, müssen Importeure nachweisen, dass algerische Hersteller das Produkt nicht selbst liefern bzw. anbieten können. Der Nachweis wird im Wege einer sog. Nichtverfügbarkeitsbescheinigung erbracht, welche über die Online-Plattform der Außenhandelsförderungsagentur ALGEX einzureichen ist.
b) Nadelöhr für Reis, Hülsenfrüchte und Fleisch (2023 – 2025)
Mit ministerieller Weisung vom 9. Februar 2023 übertrug der algerische Staat der Getreideagentur OAIC (Office Algérien Interprofessionnel des Céréales) das alleinige Einfuhrrecht für Reis und Hülsenfrüchte. Privaten Händlern wurde die Bankdomizilierung für diese Produktgruppen damit vollständig untersagt.
Außerdem gilt seit Juni 2023: Wer Fleisch oder Lebensmittel mit tierischen Bestandteilen aus Europa nach Algerien einführt, braucht fortan ein vom Institut Musulman de la Grande Mosquée de Paris ausgestelltes Halal-Zertifikat.
3. Weiter verschärftes Regime seit Juli 2025
Am 9. Juli 2025 veröffentlichte der algerische Bankenverband ABEF zwei zentrale Rundschreiben („Notes“), die das Importregime fundamental veränderten. Importvolumina und Devisenabflüsse sollen damit künftig schon vor der Abwicklung eines Geschäfts kontrolliert werden:
- ABEF-Rundschreiben Nr. 496/DG/2025,
- ABEF-Rundschreiben Nr. 474/DG/2025.
a) Vorläufiges Importprogramm (PPI) (ABEF- Rundschreiben Nr. 496/DG/2025)
Das erste der beiden ABEF- Rundschreiben etabliert eine importbeschränkende Planwirtschaft: Das ABEF- Rundschreiben Nr. 496/DG/2025 verlangt, dass Importeure ein detailliertes vorläufiges Importprogramm (Programme Prévisionnel d'Importation, kurz PPI) einreichen, bevor Banken eine Domizilierung oder Bankentransaktion durchführen. Das PPI muss insbesondere folgende Punkte aufführen:
- geplante Warengruppen,
- Importmengen,
- Lieferhäufigkeit und
- prognostizierte Lagerbestände.
Das PPI wird durch das algerische Ministerium für Außenhandel genehmigt. Ohne diese Genehmigung darf eine algerische Bank keine Zahlung ins Ausland ausführen. Die algerische Regierung möchte damit geplante Importvolumina zentral kontrollieren und verhindern, dass Importe über notwendige Lagerbestände hinaus angehäuft werden.
Ursprünglich war die Einreichungsfrist für Anträge auf Validierung der PPIs auf den 31. Juli 2025 gesetzt. Später wurden Ausnahmen und Fristverlängerungen eingeführt: Waren, die vor dem 24. Juli 2025 in Algerien ankamen, konnten bei Vorlage bestimmter Unterlagen ohne PPI-Registrierung verzollt werden. Für Betriebsmittel- und Ausrüstungsimporte wurde die Frist bis 10. August 2025 verlängert.
Seither wurden die PPI-Regeln mehrfach nachjustiert. Am 4. Januar 2026 verlängerte die ABEF u.a. die Domizilierungsfrist für bereits erteilte Dienstleistungs-Sondergenehmigungen aus dem 2. Halbjahr 2025 bis zum 31. Januar 2026. Die digitale PPI-Plattform für Wiederverkaufsimporte 2026 öffnete vom 22. März bis zum 30. April 2026. Eine ABEF-Mitteilung vom 1. Juli 2026 stellte dann klar, dass die Einfuhrprogramme für Betriebsmittel und für Ausrüstungsgüter für das erste Halbjahr 2026 zum 30. Juni 2026 ausliefen. Programme, die der vorherigen Genehmigung des Ministeriums für pharmazeutische Industrie unterliegen, bleiben bis zum 31. Dezember 2026 gültig.
b) Fracht als Dienstleistungsimport (ABEF-Note Nr. 474/DG/2025)
Die ABEF-Note Nr. 474/DG/2025 regelt, dass Frachtkosten nicht länger als Bestandteil der Warenlieferung, sondern als eigenständige Dienstleistungsimporte zu klassifizieren sind.
Diese Neuklassifizierung betrifft insbesondere Lieferungen unter dem Incoterm® CFR (Cost and Freight). Bei CFR übernimmt der Verkäufer die Kosten für die Lieferung der Ware und der Fracht bis zum Zielhafen; der Gefahrenübergang auf den Käufer findet bei der Verladung im Abgangshafen statt.
Bei FOB (Free on Board) hingegen zahlt der Verkäufer die Fracht bis zum Abgangshafen und das Verladen auf das Schiff, der Käufer zahlt den Transport der Ware vom Abgangshafen bis zum Zielhafen. Der Gefahrenübergang findet folglich zu dem Zeitpunkt statt, an dem die Ware auf dem Boden des Schiffes abgestellt wird.
Algerien vertritt den Standpunkt, dass bei CFR-Lieferungen die tatsächlich angefallenen Frachtkosten schwer nachzuvollziehen sind und hierdurch überzeichneten oder fiktiven in Rechnung gestellten Frachtkosten Tür und Tor geöffnet wird, um unkontrolliert Devisen aus Algerien abzuführen. Algerien verlangt aus diesem Grund nunmehr auch eine separate ministerielle Genehmigung eigens für die gewählte Frachtleistung.
Der makroökonomische Hintergrund ist, dass Algerien jährlich rund 7 Milliarden USD für internationale Frachtdienstleistungen zahlt. Solche Leistungen sollen in Zukunft stärker über algerische oder staatlich kontrollierte Logistikunternehmen, insbesondere durch die algerische Reederei CNAN (Compagnie Nationale de Navigation), abgewickelt werden.
4. Übergangsregelungen (Juli - Dezember 2025)
Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2025 wurden die Regeln vorübergehend gelockert. Da viele Importeure und Industriebetriebe unter Engpässen bei Rohstoffen und Vorprodukten litten, gestattete die ABEF den Banken, auch Importe auf CFR-Basis zu registrieren, ohne dass der Importeur eine gesonderte Frachtgenehmigung des Ministeriums vorlegen musste.
Am 23. November 2025 stellte das Handelsministerium klar, dass diese Ausnahme auch für Importgeschäfte galt, die bereits als CFR-Lieferungen bei einer Bank registriert waren. Die Banken konnten diese Geschäfte damit bis Ende 2025 abwickeln, ohne nachträglich eine CFR-Frachtgenehmigung anfordern zu müssen.
5. Stand 2026: Veränderungen ab Juli 2026
a) Verlängerung der CFR-Übergangsregelung in Algerien
Im Zuge der verstärkten Kontrolle von Importgeschäften und internationalen Frachtkosten haben die algerischen Behörden Maßnahmen ergriffen, die Importe auf FOB-Basis bevorzugen sollen. Ihre vollständige Umsetzung wurde jedoch durch mehrere Übergangsregelungen aufgeschoben.
Mit der ABEF-Note Nr. 468/DG/2026 vom 28. Juni 2026 verlängerte die ABEF bis zum 31. Dezember 2026 die Ausnahmeregelung, nach der Banken Importrechnungen einschließlich Frachtkosten domizilieren dürfen, insbesondere bei Lieferungen auf CFR-Basis. Da die Ausnahme nicht ausdrücklich auf bereits domizilierte Geschäfte beschränkt ist, kann sie – sofern die übrigen regulatorischen Voraussetzungen erfüllt sind – auch für neue Importgeschäfte gelten.
CFR-Lieferungen bleiben damit während der Übergangszeit möglich. Nach Ablauf dieser Frist werden sich die Bedingungen für die Domizilierung von Rechnungen mit Frachtkosten dann voraussichtlich nach den ab dem 01.01.2027 geltenden Vorgaben richten.
b) Aussetzung neuer Zulassungen für nach Algerien importierende Pharmabetriebe
Seit dem 23. April 2026 nimmt das algerische Ministerium für Pharmaindustrie keine neuen Anträge mehr an, mit denen Firmen eine Zulassung für den Import von Arzneimitteln und Medizinprodukten beantragen. Wie lange dieser Importstopp dauern wird, ist offen.
Diese Maßnahme trifft vor allem Unternehmen, die neu in den Import einsteigen wollen, denn solche, die bereits als Importeure zugelassen sind, dürfen weiter importieren, solange sie sich an ihre laufenden Importprogramme und bestehenden Genehmigungen halten.
Eine offizielle Begründung für dieses Vorgehen des Staates gibt es bisher nicht. Die Maßnahme passt aber zu Algeriens allgemeiner Politik, die eigene Arzneimittelproduktion zu stärken und Importe zu begrenzen.
6. Nebenregelungen und administrative Regelungen in Algerien
Das algerische Finanzgesetz 2025 führte weitere Änderungen ein, insbesondere:
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- Der Solidaritätszuschlag auf Einfuhrgeschäfte von Waren, die in Algerien in den freien Verkehr übergeführt werden, wurde ab 2025 von 2 % auf 3 % erhöht.
- Die Verweildauer für Waren in den Zolllagern für vorübergehende Verwahrung wurde von 15 auf 8 Tage reduziert: Importeure müssen somit innerhalb von 8 Tagen nach Ankunft der Waren eine Zollanmeldung in Algerien vornehmen.
- Für das Jahr 2026 wurde eine neue Online-Plattform eingeführt, auf der Importeure ihre PPIs einzureichen haben. Die Programme für 2026 waren zwischen dem 22. März und 30. April 2026 einzureichen. Verpasste Deadlines führen zu Blockierungen durch die Bank.
- Für Importe von Rohstoffen, Produktionsvorleistungen und Ausrüstungsgütern zum eigenen Betriebsbedarf gilt fortan ein eigenes, halbjährliches PPI-Verfahren. Für das 2. Halbjahr 2026 lief die Einreichungsfrist bis zum 31. Juli 2026.
7. Eingeleitetes Schiedsverfahren gegen Algerien
Algerien hat damit effektiv ein Importlizenzierungssystem eingeführt, das einem Importverbot nahekommt. Hinzu kommen Beschränkungen ausländischer Beteiligungen an Importunternehmen sowie Subventionen, die an die Verwendung lokaler Vorprodukte gebunden sind. Die EU hat die algerischen Importregelungen wiederholt kritisiert und sieht darin Verstöße gegen das Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommen von 2002, das eine schrittweise Handelsliberalisierung zwischen der EU und Algerien vorsieht. Nachdem Konsultationen seit Juni 2024 fruchtlos blieben, beantragte die EU am 15. Juli 2025 die Einsetzung eines Schiedsgerichts und benannte noch im selben Monat ihren Schiedsrichter. Algerien wies das Verfahren am 17. Juli 2025 als verfrüht zurück und hat bis heute keinen eigenen Schiedsrichter benannt. Zuletzt forderte Algerien im Juli 2026 statt der Fortsetzung des Verfahrens erneut die Wiedereinberufung des seit 2020 ruhenden Assoziationsrats. Der nächste konkrete Verfahrensschritt ist noch nicht bekannt.
Das laufende EU-Schiedsverfahren wird ein Schlüsselindikator für die künftige Regelungsausrichtung sein. Ein Schiedsspruch zugunsten der EU könnte Algerien zwingen, einige seiner Maßnahmen zu liberalisieren. Allerdings hat die algerische Regierung unter Präsident Abdelmadjid Tebboune deutlich gemacht, dass die Kontrolle von Devisenabflüssen und der Schutz lokaler Produktion nicht verhandelbar seien.
8. Praktische Auswirkungen auf Importeure
Die Komplexität des algerischen Importregimes erfordert eine mehrschichtige Compliance-Planung.
Genehmigungszeiten sind aufgrund der parallelen ministeriellen Anforderungen großzügig zu berücksichtigen.
CFR-Lieferungen bleiben während der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2026 weiterhin möglich. Nach diesem Zeitpunkt richten sich die Bedingungen für die Domizilierung von Rechnungen mit Frachtkosten nach den ab dem 01.01.2027 geltenden Vorgaben.
Auch die Dokumentation wird anspruchsvoller, denn das vorläufige Importprogramm (PPI) verlangt eine frühzeitige Planung und ministerielle Genehmigungen. Eine gezielte Rechtsberatung für Importe nach Algerien ist inzwischen sehr anzuraten.
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