Besteuerung von Privatpersonen in Mauritius:
Steuersätze, Einkünfte und Pflichten
Veröffentlicht am 09.04.2026
Von unserem deutschsprachigen CBBL Anwalt in Port Louis:
Marco ZumptRechtsanwalt
zum Autor
Die Besteuerung von Privatpersonen in Mauritius hängt vor allem davon ab, ob eine Person in Mauritius steuerlich ansässig ist und ob die Einkünfte aus mauritischer Quelle stammen.
In diesem Informationstext wird die Besteuerung von Privatpersonen in Mauritius anhand der Steuersätze, der steuerpflichtigen und steuerfreien Einkünfte, der wichtigsten Abzüge und Anrechnungen sowie der Meldepflichten dargestellt.
- Welche Steuersätze gelten für Privatpersonen in Mauritius?
- Welche Einkünfte werden bei in Mauritius steuerlich ansässigen Privatpersonen steuerpflichtig und welche nicht?
- Welche Abzüge und Steueranrechnungen sind in Mauritius vorgesehen?
- Welche Regeln gelten für steuerlich nicht ansässige Privatpersonen mit Einkünften aus Mauritius?
- Welche Melde- und Erklärungspflichten gelten und gibt es eine Vermögenssteuer?
1. Welche Steuersätze gelten für Privatpersonen in Mauritius?
Die Einkommensteuer wird in Mauritius über drei Stufen (Steuersätze) erhoben, nämlich
• 0 %,
• 10 %,
• 20 %.
Der maximale Steuersatz (Grenzsteuersatz) beträgt 20 % und gilt für steuerpflichtiges Jahreseinkommen, das 1 Mio. MUR übersteigt.
Zusätzlich kann eine weitere Abgabe anfallen, die als Fair Share Contribution bezeichnet wird. Sie beträgt 15 % und erfasst denjenigen Teil des steuerpflichtigen Einkommens zuzüglich Dividenden, der von einer mauritischen Gesellschaft ausgeschüttet wurde (ausgenommen sind Ausschüttungen von Global Business Companies), soweit dieser Teil 12 Mio. MUR übersteigt. Diese Abgabe gilt für den Zeitraum 01.07.2025 bis 30.06.2028.
2. Welche Einkünfte werden bei in Mauritius steuerlich ansässigen Privatpersonen besteuert und welche nicht?
Bei steuerlich in Mauritius ansässigen Privatpersonen zählen zu den steuerpflichtigen Einkünften aus mauritischer Quelle insbesondere folgende Einkünfte:
- Gewinne aus einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit (u. a. selbstständige Tätigkeit)
- Gehälter, Löhne sowie Vergütungen für Geschäftsführer- oder Direktorenfunktionen
- Mieteinnahmen aus in Mauritius belegenen Immobilien
- Gewinnanteile aus mauritischen Gesellschaften
- Nichtbankbezogene Zinsen, Lizenzgebühren, Provisionen und ähnliche Einkünfte
Nicht steuerpflichtige Einkünfte sind:
- Kapitalgewinne aus mauritischer Quelle (beweglich und unbeweglich),
- Dividenden mauritischer Gesellschaften,
- Bankzinsen und Kupons aus mauritischen Staatsanleihen bzw. Schatzwechseln,
- ausländisches Einkommen, soweit es nicht nach Mauritius überwiesen wird (z.B. Dividenden, Zinsen, Renten, Mieten).
3. Welche Abzüge und Steueranrechnungen sind in Mauritius vorgesehen?
Für steuerpflichtige Einkünfte sind jährliche Abzüge vorgesehen. Diese sind insbesondere:
- Abzug zwischen 110.000 MUR und 355.000 MUR, abhängig von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen,
- Abzug von 60.000 MUR pro Kind bei Besuch einer Privatschule,
- Abzug von 500.000 MUR pro Kind in einer Hochschulausbildung,
- Abzug von 20.000 MUR bis 25.000 MUR pro Person für eine mauritische Krankenversicherung (mit Genehmigung eines Certified Fraud Examiners),
- Spendenabzug bis 100.000 MUR für Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen,
- weitere Abzüge, u. a. für Solaranlagen/Photovoltaikanlagen oder Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge.
Außerdem gibt es Steueranrechnungen. Dazu zählen eine
- Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf ausländische Einkünfte, die nach Mauritius überwiesen werden, sowie eine
- Anrechnung im Zusammenhang mit Dividenden aus dem Ausland, falls der Anteilseigner mindestens 5 % am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft hält.
Bestimmte ausländische Einkünfte sind grundsätzlich erst bei der Überweisung nach Mauritius zu erklären, insbesondere, wenn sie auf ein mauritisches Bankkonto überwiesen wurden.
4. Welche Regeln gelten für steuerlich nicht ansässige Privatpersonen mit Einkünften aus Mauritius?
Auch bei steuerlich nicht ansässigen Personen erfolgt die Einkommensteuer in Mauritius über die drei Stufen (Steuersätze) 0 %, 10 % und 20 %, mit einem maximalen Grenzsteuersatz von 20 % bei Einkünften oberhalb von 1 Mio. MUR.
Die Fair Share Contribution kann ebenfalls anfallen, gemäß denselben Schwellenwerten und im selben Zeitraum.
Steuerpflichtige Einkünfte aus mauritischer Quelle umfassen u.a.:
- Gewinne aus einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit, wenn das Geschäft in Mauritius über eine feste Einrichtung verfügt
- Gehälter und Löhne, wenn die Beschäftigung in Mauritius ausgeübt wird und der Arbeitgeber mauritisch ist
- Vergütungen für Direktorenfunktionen, die von einer mauritischen Gesellschaft gezahlt werden; sofern keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte bestehen, wird dafür eine Quellensteuer in Höhe von 15 % erhoben
- Mieteinnahmen aus in Mauritius belegenen Immobilien; hierfür gilt ein fester Steuersatz in Höhe von 15 %
- Nichtbankbezogene Zinsen, Lizenzgebühren, Provisionen und ähnliche Einkünfte
Nicht steuerpflichtig sind u. a. auch Kapitalgewinne aus mauritischer Quelle, Dividenden mauritischer Gesellschaften sowie Bankzinsen und Kupons aus mauritischen Staatsanleihen bzw. Schatzwechseln.
5. Welche Melde- und Erklärungspflichten gelten und gibt es in Mauritius eine Vermögenssteuer?
Einkommensteuererklärungen auf Mauritius müssen jährlich online eingereicht werden, und zwar immer zwischen dem 01.09. und 15.10. eines Jahres. Die Steuerzahlung erfolgt ebenfalls online, jeweils zeitgleich mit der Einreichung der Erklärung.
Für mauritische Staatsangehörige, die in Mauritius wohnen, kann ergänzend eine Vermögensaufstellung (Statement of Assets and Liabilities) zusammen mit der Steuererklärung verpflichtend abzugeben sein, wenn
- entweder der Gesamtwert der Vermögensgegenstände (valuiert zu den Anschaffungskosten) 50 Mio. MUR übersteigt oder
- das Netto- und steuerbefreite Einkommen jährlich 15 Mio. MUR übersteigt.
Eine Vermögenssteuer oder eine gleichwertige Steuer existiert in Mauritius nicht.
Für das Folgejahr ist die Abgabe der Vermögensaufstellung ausgenommen, wenn die Veränderung der Anschaffungskosten sämtlicher angeschaffter Vermögenswerte geringer als 15 % beträgt.
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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Port Louis, Herr Rechtsanwalt Marco Zumpt, berät Sie gerne: zumpt@cbbl-lawyers.de, Tel. +27 21 555 0362

