Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden

Aktuelles zum französischen Wirtschaftsrecht

Coronavirus: Die steuerlichen Maßnahmen in Frankreich

20.04.2020

Mit der Coronavirus-Epidemie sehen sich Unternehmen mit beispiellosen wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert. Die französische Regierung hat zahlreiche Maßnahmen ergriffen, darunter auch solche im Steuerrecht, um die Unternehmen und ihren Cashflow bei der Überwindung der Krise zu unterstützen.

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Anne-Lise Lamy, Avocat, lamy@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr

Nachstehend finden Sie eine Zusammenfassung dieser steuerrechtlichen Maßnahmen, die die Unternehmen in der aktuellen Krise nutzen können (Stand: Regierungserklärung vom 17. April 2020).

Direkte Steuern in Frankreich

Insb. Körperschaftsteuer (Impôt sur les Sociétés - IS), Abgabe auf Löhne und Gehälter (Taxe sur les salaires - TS), Gewerbesteuer (cotisation économique territoriale – CET), Grundsteuer (taxe foncière).

Aufhebung & Stundung von Steuerzahlungen in Frankreich

Unternehmen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, können eine Stundung oder sogar eine vollständige Aufhebung ihrer direkten Steuer-schulden beantragen.

1. Aufhebung der direkten Steuerschulden

Diese Sondermaßnahme, die ursprünglich nur für den Monat März 2020 geplant war, wurde nun offiziell für alle Steuerfristen, die im Monat April 2020 auslaufen, verlängert.

Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, können einen Zahlungsaufschub für ihre im März und im April 2020 fälligen direkten Steuern (Körperschaftsteuer (Impôt sur les Sociétés), Abgabe auf Löhne und Gehälter (Taxe sur les Salaires) beantragen, und zwar ohne dies besonders begründen zu müssen und ohne Einhaltung besonderer Formalitäten. Es kommen dabei auch keine Verzugszinsen oder Verspätungszuschläge zur Anwendung.

Der Zahlungsaufschub wird dann für 3 Monate gewährt.

Hinweis: Die Umsatzsteuer (Taxe sur la valeur ajoutée - TVA) sowie die Zahlung der von den Arbeitgebern einbehaltenen Lohnsteuer (Prélèvement à la Source) fallen nicht unter diese Sondermaßnahme und werden somit weiterhin zu den üblichen Terminen fällig.

Ebenso kann die monatliche Zahlung der Cotisation Economique Territoriale (Gewerbesteuer) und der Taxe Foncière (Grundsteuer) ausgesetzt werden. Die so gestundeten Beträge werden zu einem (späteren) Zeitpunkt ohne Verzugszinsen oder Verspätungszuschläge eingezogen.

Hinweis: Falls die monatliche Zahlung dieser Abgaben bereits abgerufen worden ist, können Sie eine Rückerstattung beantragen.

2. Stundung der direkten Steuerschulden in Frankreich

Falls diese Maßnahmen allesamt nicht ausreichen, kann ein Unternehmen, das sich in ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, im Rahmen einer individuellen Prüfung auch Steuernachlässe erhalten. Hierfür muss das Unternehmen nachweisen, dass es ihm aktuell unmöglich ist, die entsprechenden Zahlungen durchzuführen.

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Beantragung eines Zahlungsaufschubs oder eines Steuernachlasses in Frankreich zu unterstützen.

Vorzeitige Rückerstattung von bestehenden Steuergutschriften in Frankreich

Falls zugunsten Ihres Unternehmens eine Steuergutschrift existiert, die normalerweise während des laufenden Jahres 2020 rückerstattet würde, können Sie bereits jetzt schon die vorzeitige Rückerstattung des Betrags, gegebenenfalls nach Abzug noch geschuldeter Körperschaftsteuerbeträge, beantragen, ohne erst die Einreichung und behördliche Prüfung Ihrer Körperschaftsteuererklärung abwarten zu müssen.

Diese Regelung gilt für alle Steuergutschriften, die im Jahr 2020 erstattungsfähig sind, einschließlich der Steuergutschrift für die Wettbewerbsfähigkeit des Arbeitsmarktes („Crédit d'impôt pour la compétitivité de l'emploi“, kurz „CICE“) und der Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung („Crédit d’Impot recherche“, kurz „CIR“).

Die französische Regierung hat angekündigt, dass sich die Steuerbehörden so aufstellen werden, dass sie die Erstattungsanträge von Unternehmen so schnell wie möglich, d.h. binnen weniger Tage, bearbeiten können.

Umsatzsteuer in Frankreich

Die Fristverschiebungsanträge betreffen nur die direkten Steuern. Die Zahlung der indirekten Steuern (insb.: Umsatzsteuer („Taxe sur la Valeur ajoutée“, kurz „TVA“) und Lohnsteuer („Prélèvement à la source“ , kurz „PAS“)) ist daher weiterhin zu den üblichen Fälligkeitsterminen fällig.

Pauschale Umsatzsteuerveranlagung möglich

Aufgrund der durch die COVID-19-Krise bedingten Lage (insbesondere: Ausgangssperren) können jene Unternehmen, die aktuell nicht in der Lage sind, die für ihre Umsatzsteuer-Erklärungen erforderlichen Unterlagen beizubringen, ihre Umsätze auch pauschalisiert erklären.

Dadurch können Sie eine Schätzung der im jeweiligen Monat erzielten Umsätze durchführen und später, auf dieser Basis, eine Anzahlung auf Ihre Umsatzsteuerschuld vornehmen. Die zulässige Fehlermarge, die die Steuerverwaltung dabei zu akzeptieren bereit ist, beträgt 20 %.

Hinweis: Ein Ausgleich findet normalerweise bereits im Folgemonat statt. Aber im gegenwärtigen Krisen-kontext wird dieser Ausgleich, nach unserer Einschätzung, erst nach Beendigung der Ausgangssperre in Frankreich erfolgen.

Diese Lockerungen der Regeln betreffen die im April 2020 abgegebenen Erklärungen hinsichtlich der Transaktionen des Monats März 2020; es ist zu erwarten, dass sie auch die im Mai 2020 abgegebenen Erklärungen, die sich auf die April-Transaktionen beziehen, betreffen werden.

Unternehmen, die aufgrund der COVID-19-Krise ausnahmsweise und insbesondere aufgrund der Dauer der von den Behörden angeordneten Geschäftsschließungen einen Umsatzrückgang von mehr als 50 % verzeichnen, können für die Dauer der von den Behörden angeordneten Geschäftsschließungen eine pauschale Umsatzsteuer in Höhe von 50 % des Betrages während dem letzten normalen Monat erklären.

Über die genauen Modalitäten dieser Regelungen und die sachgerechte konkrete Anwendung in Ihrem Fall können wir Sie auf Wunsch gerne näher informieren.

Rückerstattung von Umsatzsteuer-Gutschriften

Falls Ihrem Unternehmen eine Umsatzsteuergutschrift zusteht, können Sie diese zurückfordern. Die Regierung verspricht eine beschleunigte Bearbeitung von Anträgen auf Rückerstattung von Umsatzsteuerguthaben.

Aufstellung eines Zahlungsplans (Fristenplan) zur ratenweisen Zahlung der geschuldeten Umsatzsteuer

Sollten Sie trotz dieser Maßnahmen nicht in der Lage sein, die Umsatzsteuer zu zahlen, können wir Ihnen gerne dabei helfen, bei der zuständigen Behörde (aufgrund außerordentlicher und unvorhersehbarer vorübergehender Schwierigkeiten) einen Zahlungsplan für die Zahlung der geschuldeten Umsatzsteuer zu beantragen.

Gut zu wissen:

Für die Dauer eines gesundheitlichen Notstandes wird allgemein akzeptiert – dies auch zum Zwecke der Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts des Empfängers –, dass Rechnungen der Lieferanten in Papierform ausgedruckt und eingescannt werden und anschließend per E-Mail an die Kunden geschickt werden, ohne dass die entsprechende Papierrechnung per Post versandt werden muss.

Aufstellen eines Zahlungsplans (Fristenplan) bei finanziellen Schwierigkeiten, die die Begleichung der Steuerschulden unmöglich machen

Unternehmen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, können sich an die regionale Sonderkommission („commission spéciale départementale“) wenden, um die Gewährung eines Zahlungsplans zu beantragen für die ratenweise Zahlung ihrer Steuerschulden (Steuern und Abgaben aller Art, mit Ausnahme der Lohnsteuer) sowie ihrer arbeitgeberseitigen Sozialabgaben. Dieses Verfahren läuft unter Wahrung der Vertraulichkeit, es findet also keine Publizität nach außen statt.

Damit ein solcher Antrag geprüft werden kann, darf das Unternehmen mit der Einreichung seiner Steuer- und Sozialversicherungserklärungen sowie mit der Abführung bereits fälliger Sozialabgaben und Lohn-steuern nicht in Verzug sein.

Steuererklärungen und Verfahren

Verschiebung der Fristen für die Abgabe der Steuererklärung

Unternehmen, die aktuell nicht in der Lage sind, ihre Körperschaftsteuererklärung für das am 31. Dezem-ber 2019 endende Geschäftsjahr einzureichen, wird eine Fristverlängerung gewährt.

Die vormalige Abgabefrist für die Körperschaftsteuererklärung (20. Mai 2020) wird nun bis zum 30. Juni 2020 verlängert.

Aussetzung der Fristen für Steuerprüfungen

Während des Zeitraums zwischen dem 12. März 2020 und dem Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Beendigung des gesundheitlichen Notstands (derzeit vorgesehene Ablauf der Frist von einem Monat nach der Beendigung des gesundheitlichen Notstands: 24. Juni 2020) werden mehrere steuerliche Fristen ausgesetzt.

Es wurde entschieden, dass während dieses Zeitraums keine neuen Steuerprüfungen eingeleitet und die laufenden Prüfungsverfahren "eingefroren" werden.

In der Praxis bedeutet dies, dass die Fristen betreffend die verschiedenen behördlichen Verwaltungsakte und Anordnungen, die vor dem 12. März 2020 zu laufen begannen, erst nach dem 24. Juni 2020 wieder aufgenommen werden und dass diejenigen Fristen, die zwischen dem 12. März 2020 und dem 24. Juni 2020 zu laufen beginnen sollten, erst ab dem 24. Juni 2020 zu laufen beginnen.

Mit anderen Worten: Bei körperschaftsteuerpflichtigen Gewinnen und umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen, die für das Jahr 2017 erklärt worden sind, kann die Steuerverwaltung Steuerprüfungen und Korrekturen bis Anfang April 2021 (statt bis Ende Dezember 2020) vornehmen.

Die Fristen für sogenannte Steuerreskripte (rescrits fiscaux) (= verbindliche Auskünfte der Steuerverwaltung auf Anfrage des Steuerpflichtigen) werden ebenfalls ausgesetzt.

Wir stehen zu Ihrer Verfügung, um Ihnen in diesen schwierigen Zeiten unsere volle Unterstützung zu bieten und die Anträge auf Zahlungsaufschübe für die verschiedenen Steuerarten in Frankreich schnellstmöglich für Sie zu stellen. Sprechen Sie uns gerne an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45