Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Mehrwertsteuer in Frankreich

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Anne-Lise Lamy, Avocat, lamy@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer in Frankreich

  1. Wie hoch ist der Umsatzsteuersatz in Frankreich?
  2. Muss ich bei Warensendungen nach Frankreich die Umsatzsteuer in Frankreich abführen?
  3. Muss ich bei der Erbringung von Dienstleistungen in Frankreich die Umsatzsteuer in Frankreich abführen?
  4. Muss ich bei Warenlieferungen in Verbindung mit der Erbringung einer Dienstleistung in Frankreich (z.B. Montage einer verkauften Maschine) die Umsatzsteuer in Frankreich abführen?
  5. Wie kann ich die Umsatzsteuer in Frankreich abführen?
  6. Wie bekomme ich eine französische Umsatzsteueridentnummer?
  7. Welche Vorteile bringt für mich die Bestellung eines mandataire fiscal in Frankreich (Steuerbevollmächtigter, der meine Umsatzsteuerangelegenheiten regelt)?
  8. Wo sitzt das für mich in Frankreich zuständige Finanzamt?

Antworten:

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen nur für Sachverhalte gelten, in denen das deutsche Unternehmen keine Niederlassung in Frankreich hat.

1. Wie hoch ist der Umsatzsteuersatz / Mehrwertsteuersatz in Frankreich?

Die nunmehr gültigen Umsatzsteuersätze in Frankreich sind:

  • Normalsteuersatz von 20 %: findet auf die Mehrzahl der verkauften Waren und Dienstleistungen Anwendung.
  • Verringerter Steuersatz von 10 %: findet insbesondere Anwendung auf bestimmte landwirtschaftliche Produkte, auf Transporte, Restaurantrechnungen, Theater und ähnliche Aufführungen, Bücher und Renovierungsarbeiten an Wohnhäusern, die über zwei Jahre alt sind.
  • Stark verringerter Steuersatz 5,5 %: findet insbesondere Anwendung auf bestimmte Lebensmittel, Energielieferungen und Dienstleistungen für Personen mit Behinderungen sowie Arbeiten zur Verbesserung des Energieverbrauchs von Wohnungen.
  • Sondersteuersatz von 2,1 %: findet insbesondere Anwendung auf Medikamente, die von der Sozialversicherung rückerstattet werden, den Verkauf von Schlachtvieh an Nicht-Steuerpflichtige, bei der Paritätskommission registrierte Presse Veröffentlichungen.

2. Muss ich bei Warensendungen nach Frankreich die Umsatzsteuer in Frankreich abführen?

Unter den folgenden Voraussetzungen müssen Sie bei Warensendungen nach Frankreich keine Umsatzsteuer in Frankreich abführen:

  • Ihr Abnehmer ist ein Unternehmer;
  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des Lieferanten und des Abnehmers sind beide auf der Rechnung angegeben; und
  • Sie können nachweisen, dass die Lieferung der Waren nach Frankreich erfolgt ist (z.B. durch Lieferschein, Rechnung, Versendungsbelege etc.)

Sind diese Voraussetzungen sämtlich erfüllt, so ist die Lieferung für das deutsche Unternehmen Umsatzsteuerfrei.

3. Muss ich bei der Erbringung von Dienstleistungen in Frankreich die Umsatzsteuer in Frankreich abführen?

Bei der Erbringung von Dienstleistungen durch ausländische Unternehmer an ein in Frankreich ansässiges und dort Umsatzsteuerlich registriertes Unternehmen fallen Umsatzsteuerabzug und Vorsteuerabzug in der Person des französischen Leistungsempfängers zusammen (sogenanntes Reverse Charge-Verfahren).

Die Rechnungsanforderungen sind dabei Folgende:

  • Ausweisung des Nettobetrages in der Rechnung;
  • Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers;
  • Hinweis in der Rechnung auf die Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens (auf der Rechnung ist also zu vermerken, dass die Umsatzsteuer vom Kunden abzuführen ist).

Bei der Erbringung von Dienstleistungen an Privatpersonen oder andere nicht mehrwertpflichtige Kunden müssen Sie die französische Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Folge ist, dass Sie eine französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen müssen. Dies können Sie z.B. durch Einschaltung eines mandataire fiscal (Steuerbevollmächtigter, der Ihre Umsatzsteuerangelegenheiten regeln kann) tun.

Des Weiteren müssen Sie die Umsatzsteuer bei Ihrem Kunden in Frankreich einziehen, gegenüber dem französischen Staat deklarieren und abführen.

4. Muss ich bei Warenlieferungen in Verbindung mit der Erbringung einer Dienstleistung in Frankreich (z.B. Montage einer verkauften Maschine) die Umsatzsteuer in Frankreich abführen?

Auch für diese Fälle kann unter den oben genannten Voraussetzungen (Ihr Kunde ist ein Unternehmer, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des Lieferanten und des Abnehmers sind beide auf der Rechnung angegeben und Sie können nachweisen, dass die Lieferung der Waren nach Frankreich erfolgt ist) die Rechnungstellung ohne Umsatzsteuer erfolgen.

Nach den gesetzlichen Vorschriften müsste das Unternehmen in diesen Fällen zudem eine Intrastat-Anmeldung vornehmen. In der Praxis wird dies derzeit allerdings noch nicht konsequent umgesetzt.

5. Wie kann ich die Umsatzsteuer in Frankreich abführen?

Voraussetzung ist zunächst, dass Sie bei dem für Ihr Unternehmen zuständigen Finanzamt in Paris (siehe dazu unten) eine französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen (Formular IMP).

Bitte beachten:

Für Umsätze, die Sie nach Anmeldung, aber vor Erteilung Ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Frankreich erzielen, können Sie eine vorläufige Rechnung mit dem französischen Vermerk „Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt“ erstellen. Später müssen Sie dem Kunden eine ordnungsgemäße Rechnung mit Ihrer Steuernummer zusenden.

Zur Abführung der bei Ihrem Kunden eingezogenen Umsatzsteuer müssen Sie unter der zugeteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eine Umsatzsteuererklärung abgeben und die entsprechenden Beträge an den französischen Staat abführen.

Sowohl bei der Beantragung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als auch bei der Erklärung und Abführung der Umsatzsteuer kann die Bestellung eines mandataire fiscal (Steuerbevollmächtigter) von großem Nutzen sein.

6. Wie bekomme ich eine französische Umsatzsteueridentnummer?

Die französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss bei dem für Ihr Unternehmen in Frankreich zuständigen Finanzamt (siehe dazu unten) beantragt werden.

Der Antrag muss auf einem französischen Formular (IMP) gestellt werden und ist in französischer Sprache abzufassen. Diesem Formular ist ein Nachweis (im Original) darüber beizufügen, dass der Antragsteller als steuerpflichtiges Unternehmen in Deutschland eingetragen ist, auf dem auch die deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens angegeben ist. Neuerdings fordert die französische Finanzbehörde zusätzlich die Zusendung eines Angebots oder einer Rechnung, die dazu dient überprüfen zu können, ob die Warensendungen/Dienstleistungen des ausländischen Unternehmens tatsächlich der französischen Umsatzsteuer unterliegen. Andernfalls wird keine französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vergeben.

Nach eingereichter Anmeldung und Prüfung des Antrags erhalten Sie vom französischen Finanzamt eine SIRET-Nummer und eine französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Unter dieser Nummer müssen Sie die in Frankreich getätigten Umsätze anmelden. Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer müssen Sie auf jeder Rechnung, auf der französische Umsatzsteuer ausgewiesen ist, angeben.

Alle Formalitäten im Zusammenhang mit der Beantragung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie der übrigen Umsatzsteuerangelegenheiten können über einen mandataire fiscal (Steuerbevollmächtigter) abgewickelt werden.

7. Welche Vorteile bringt für mich die Bestellung eines mandataire fiscal in Frankreich (Steuerbevollmächtigter, der meineUmsatzsteuerangelegenheiten regelt)?

Ein mandataire fiscal kann für Ihr Unternehmen eine reibungslose Abrechnung mit Ihren Kunden in Frankreich gewährleisten.

Der mandataire fiscal ist dazu verpflichtet, die Rechtsentwicklung ständig zu überwachen und Sie über alle aktuellen Entwicklungen zu informieren.

Vor allen Dingen überwacht der mandataire fiscal die fristgerechte Abgabe der Umsatzsteuererklärungen sowie die Vermeidung von Strafgebühren und Verspätungszuschlägen.

In Frankreich können bei nicht fristgerechter Erledigung der Umsatzsteuerangelegenheiten erhebliche Verspätungs- und Säumniszuschläge drohen.

  • Der Verspätungszuschlag liegt bei 5 % der Umsatzsteuer.
  • Säumniszuschläge liegen bei 0,2 % der fälligen Umsatzsteuer pro angefangenem Monat.
  • Wird keine Umsatzsteuererklärung abgegeben, so gilt folgendes:
    • Es ist ein Bußgeld in Höhe von 40 bzw. 80 % der fälligen Umsatzsteuer zu zahlen.
    • Ihr Abnehmer/Leistungsempfänger in Frankreich kann für Ihre Umsatzsteuerpflicht haftbar gemacht werden und an Ihrer Stelle mit Verspätungs- und Säumniszuschlägen in Anspruch genommen werden.

Der Steuerbevollmächtigte kann im Falle von Irrtümern und fehlerhaften Erklärungen dafür Sorge tragen, dass eine Klärung und Regelung mit den Behörden gefunden wird.

8. Wo sitzt das für mich in Frankreich zuständige Finanzamt?

Das für deutsche Unternehmen zuständige Finanzamt ist die Direction Générale des Impôts, Direction des résidents à l’étranger et des services généreaux (DRESG), 10, rue du Centre, TSA 20011, F-93465 Noisy Le Grand, Cedex.

Sie haben weitere Fragen zur Mehrwertsteuer in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: März 2023