Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Mehrwertsteuer in Frankreich

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Anne-Lise Lamy, Avocat, lamy@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


Umsatzsteuer in Frankreich

  1. Wie hoch ist der Umsatzsteuersatz in Frankreich?
  2. Muss ich bei Warensendungen nach Frankreich die Umsatzsteuer in Frankreich abführen?
  3. Muss ich bei der Erbringung von Dienstleistungen in Frankreich die Umsatzsteuer in Frankreich abführen?
  4. Muss ich bei Warenlieferungen in Verbindung mit der Erbringung einer Dienstleistung in Frankreich (z.B. Montage einer verkauften Maschine) die Umsatzsteuer in Frankreich abführen?
  5. Wie kann ich die Umsatzsteuer in Frankreich abführen?
  6. Wie beantrage ich eine französische Umsatzsteueridentnummer?
  7. Welche Vorteile hat für mich die Bestellung eines mandataire fiscal in Frankreich (Steuerbevollmächtigter, der meine Umsatzsteuerangelegenheiten regelt) in Frankreich?
  8. Wo sitzt das für mich in Frankreich zuständige Finanzamt?

Antworten:

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen nur für Sachverhalte gelten, in denen das deutsche Unternehmen keine Niederlassung in Frankreich hat.

1. Wie hoch ist der Umsatzsteuersatz / Mehrwertsteuersatz in Frankreich?

Aktuell gelten folgende Umsatzsteuersätze in Frankreich:

  • Normalsteuersatz von 20 %: Warenverkauf und Dienstleistungen (mit einigen Ausnahmen).
  • Ermäßigter Steuersatz von 10 %: Bestimmte landwirtschaftliche Produkte, Transporte, Restaurantrechnungen, Theater und ähnliche Veranstaltungen, Bücher, Renovierungsarbeiten an Wohnhäusern, die mehr als zwei Jahre alt sind.
  • Stark ermäßigter Steuersatz von 5,5 %: Bestimmte Lebensmittel, Energielieferungen und Dienstleistungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen, Baumaßnahmen zur Verbesserung des Energieverbrauchs von Wohnraum.
  • Sondersteuersatz von 2,1 %: Erstattungsfähige Medikamente, Verkauf von Schlachtvieh an Nicht-Steuerpflichtige, gewisse Presseerzeugnisse.

2. Muss ich bei Warensendungen nach Frankreich die Umsatzsteuer in Frankreich abführen?

Unter den folgenden Voraussetzungen müssen Sie bei Warensendungen nach Frankreich keine Umsatzsteuer in Frankreich abführen:

  • Ihr Abnehmer ist ein Unternehmen,
  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des Lieferanten und des Abnehmers sind auf der Rechnung angegeben, und
  • Sie können nachweisen, dass die Lieferung der Waren nach Frankreich tatsächlich erfolgt ist (z.B. durch Lieferschein, Rechnung, Versendungsbelege etc.).

Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, ist die Lieferung für das deutsche Unternehmen umsatzsteuerfrei.

3. Muss ich bei der Erbringung von Dienstleistungen in Frankreich die Umsatzsteuer in Frankreich abführen?

Bei der Erbringung von Dienstleistungen durch ein ausländisches Unternehmen zugunsten eines in Frankreich ansässigen und dort umsatzsteuerlich registrierten Unternehmens kommt das sogenannte Reverse Charge-Verfahren zur Anwendung, bei dem nicht der Leistungsersteller, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.

Hierbei gelten folgende Rechnungsanforderungen:

  • Ausweisung des Nettobetrags auf der Rechnung,
  • Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers,
  • Hinweis in der Rechnung auf die Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens (auf der Rechnung ist also zu vermerken, dass die Umsatzsteuer vom Kunden abzuführen ist).

Bei der Erbringung von Dienstleistungen zugunsten von Privatpersonen oder anderen nicht mehrwertsteuerpflichtigen Kunden obliegt es Ihnen, die französische Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Zu diesem Zweck müssen Sie eine französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen. Dies kann beispielsweise über einen mandataire fiscal erfolgen.

Des Weiteren müssen Sie die Umsatzsteuer bei Ihrem Kunden in Frankreich erheben, diese gegenüber der französischen Steuerverwaltung deklarieren und in Frankreich abführen.

4. Muss ich bei Warenlieferungen in Verbindung mit der Erbringung einer Dienstleistung in Frankreich (z.B. Montage einer verkauften Maschine) die Umsatzsteuer in Frankreich abführen?

Auch in diesem Fall kann unter den oben genannten Voraussetzungen (Ihr Kunde ist ein Unternehmer, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des Lieferanten und des Abnehmers sind beide auf der Rechnung angegeben, und Sie können nachweisen, dass die Waren tatsächlich nach Frankreich geliefert wurden) die Rechnungsstellung ohne Umsatzsteuer erfolgen.

Nach den gesetzlichen Vorschriften wäre zudem eine Intrastat-Anmeldung vorzunehmen. In der Praxis wird dies derzeit allerdings noch nicht konsequent umgesetzt.

5. Wie kann ich die Umsatzsteuer in Frankreich abführen?

Voraussetzung ist zunächst, dass Sie bei dem für Ihr Unternehmen zuständigen Finanzamt in Paris (s.u.) eine französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen (Formular IMP).

Hierbei ist Folgendes zu beachten:

Für Umsätze, die Sie nach Anmeldung, aber vor Erhalt Ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Frankreich erzielen, können Sie eine vorläufige Rechnung mit dem französischen Vermerk „Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt“ erstellen. Später müssen Sie dem Kunden eine ordnungsgemäße Rechnung mit Ihrer Steuernummer zusenden.

Zur Abführung der bei Ihrem Kunden erhobenen Umsatzsteuer müssen Sie unter der zugeteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eine Umsatzsteuererklärung abgeben und die entsprechenden Beträge an den französischen Staat abführen.

Sowohl bei der Beantragung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als auch bei der Erklärung und Abführung der Umsatzsteuer kann die Bestellung eines mandataire fiscal von großem Nutzen sein.

6. Wie beantrage ich eine französische Umsatzsteueridentnummer?

Die französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss bei dem für Ihr Unternehmen in Frankreich zuständigen Finanzamt (siehe dazu unten) beantragt werden.

Der Antrag muss auf einem französischen Formular (IMP) gestellt werden und ist in französischer Sprache abzufassen. Diesem Formular ist ein Nachweis (im Original) darüber beizufügen, dass der Antragsteller als steuerpflichtiges Unternehmen in Deutschland registriert ist. Auf diesem Nachweis muss die deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens angegeben sein. Neuerdings fordert die französische Finanzbehörde zusätzlich die Übermittlung eines Angebots oder einer Rechnung, um zu überprüfen, ob die Warensendungen/Dienstleistungen des ausländischen Unternehmens tatsächlich der französischen Umsatzsteuer unterliegen. Andernfalls wird keine französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vergeben.

Nach Einreichung und Prüfung des Antrags erhalten Sie vom französischen Finanzamt eine SIRET-Nummer sowie eine französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Unter dieser Nummer müssen Sie die in Frankreich getätigten Umsätze anmelden. Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer müssen Sie auf jeder Rechnung, auf der französische Umsatzsteuer ausgewiesen ist, angeben.

Sämtliche Formalitäten im Zusammenhang mit der Beantragung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie alle weiteren Umsatzsteuerangelegenheiten können über einen mandataire fiscal abgewickelt werden.

7. Welche Vorteile hat für mich die Bestellung eines mandataire fiscal (Steuerbevollmächtigter, der meineUmsatzsteuerangelegenheiten regelt) in Frankreich?

Ein mandataire fiscal kann für Ihr Unternehmen eine reibungslose Abrechnung mit Ihren Kunden in Frankreich gewährleisten.

Der mandataire fiscal ist verpflichtet, die Vorschriften und eventuelle Entwicklungen ständig zu überwachen und Sie über alle aktuellen Änderungen zu informieren.

Insbesondere überwacht der mandataire fiscal die fristgerechte Abgabe der Umsatzsteuererklärungen, um Verzugszinsen und Säumniszuschläge zu vermeiden.

In Frankreich können bei nicht fristgerechter Erledigung der Umsatzsteuerangelegenheiten erhebliche Verzugszinsen und Säumniszuschläge anfallen.

  • Verzugszinsen in Höhe von 5 % des Umsatzsteuerbetrags.
  • Säumniszuschläge in Höhe von 0,2 % der fälligen Umsatzsteuer pro angefangenen Monat.
  • Wird keine Umsatzsteuererklärung abgegeben,
    • ist ein Bußgeld in Höhe von 40 bzw. 80 % der fälligen Umsatzsteuer zu zahlen,
    • kann Ihr Abnehmer/Leistungsempfänger in Frankreich für Ihre Umsatzsteuerpflicht haftbar gemacht werden und an Ihrer Stelle mit Verzugszinsen und Säumniszuschlägen belegt werden.

Der Steuerbevollmächtigte kann im Falle von Versäumnissen oder Fehlern bei den Erklärungen dafür Sorge tragen, dass eine Klärung und Regelung mit den Behörden gefunden wird.

8. Wo sitzt das für mich in Frankreich zuständige Finanzamt?

Folgendes Finanzamt ist für deutsche Unternehmen zuständig:

Direction Générale des Impôts
Direction des résidents à l’étranger et des services généreaux (DRESG)
10, rue du Centre, TSA 20011
F-93465 Noisy Le Grand Cedex

Sie haben weitere Fragen zur Mehrwertsteuer in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: März 2023