Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in der Schweiz
CBBL Attorney at Law, Certified Tax Expert, Partner Samuel Dürr, Kanzlei Walder Wyss Rechtsanwälte, Bern, Genf, Lugano
Samuel Dürr
Attorney at Law, Certified Tax Expert, Partner, Walder Wyss Rechtsanwälte
Bern, Genf, Lugano


Unternehmensgründung in der Schweiz: Mögliche Gesellschaftsformen

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Bern, Herrn Rechtsanwalt Samuel Dürr, duerr@cbbl-lawyers.de, Tel. +41 58 658 20 00, www.walderwyss.com


  1. Welche Gesellschaftsformen gibt es in der Schweiz?
  2. Welche Gesellschaftsformen sind in der Schweiz in internationalen Situationen häufig anzutreffen?
  3. Welches sind die Hauptunterschiede zwischen Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung?
  4. Wie lange dauert die Gründung einer schweizerischen Kapitalgesellschaft?
  5. Wie muss die Firma einer schweizerischen Kapitalgesellschaft gewählt werden?
  6. Welche Informationen sind aus dem Handelsregister ersichtlich?
  7. Müssen die Verwaltungsräte einer schweizerischen Aktiengesellschaft Schweizer Bürger und/oder in der Schweiz wohnhaft sein?

Antworten:

1. Welche Gesellschaftsformen gibt es in der Schweiz?

Geschäftliche Aktivitäten können in der Schweiz als Personenunternehmen (Einzelunternehmen, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft) oder als Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, GmbH oder Genossenschaft) organisiert werden. Bei den Personenunternehmen stehen Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften im Vordergrund. Die Rechtsform der GmbH und Co. KG ist dem schweizerischen Gesellschaftsrecht dagegen nicht bekannt. Bei den Kapitalgesellschaften sind Aktiengesellschaft und GmbH die am Häufigsten verwendeten Gesellschaften. Ein Unternehmen kann auch in der Form einer Genossenschaft geführt werden, wobei diese Gesellschaftsform deutlich weniger oft gewählt wird. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auch Vereine oder Stiftungen ein Unternehmen führen können. Auch diese Formen werden indessen nicht zahlreich verwendet resp. oftmals nur bei besonderer Zielsetzung.

2. Welche Gesellschaftsformen sind in der Schweiz in internationalen Situationen häufig anzutreffen?

In grenzüberschreitenden Strukturen werden weitaus am Häufigsten die Aktiengesellschaft und die GmbH des schweizerischen Rechts verwendet, wobei die Aktiengesellschaft in der Praxis häufiger zum Einsatz gelangt. Bei beiden Gesellschaftsformen handelt es sich um klassische Kapitalgesellschaften mit begrenzter Haftung und eigener Rechtspersönlichkeit. Beide Gesellschaftsformen qualifizieren als ein eigenes Steuersubjekt.

In grenzüberschreitenden Verhältnissen sind auch Personengesellschaften denkbar. Schweizerische Personengesellschaften werden grenzüberschreitend etwa dann verwendet, wenn unter einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerliche Vorteile erzielt werden können (bspw. eine steuerliche Freistellung von Unternehmensgewinnen im Ansässigkeitsstaat). Da in der Schweiz die Rechtsform der GmbH und Co. KG nicht bekannt ist, ist unbedingt zu beachten, dass bei schweizerischen Personengesellschaften zwingend zumindest eine natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter vorgesehen werden muss.

Anstelle der Errichtung einer Tochtergesellschaft können ausländische Unternehmen in der Schweiz eine Zweigniederlassung begründen und im Handelsregister eintragen. Eine Zweigniederlassung ist rechtlich Bestandteil eines Hauptunternehmens und hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Errichtung einer Zweigniederlassung erscheint auf den ersten Blick als einfacher, da keine neue Rechtsperson errichtet werden muss. Zudem sind bei einer Zweigniederlassung steuerliche Vorteile denkbar (bspw. eine steuerliche Freistellung von Gewinnen der Zweigniederlassung im Ansässigkeitsstaat). Die fehlende Rechtspersönlichkeit der Zweigniederlassung führt indessen in der Praxis bisweilen zu erhöhter Komplexität in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht (bspw. bezüglich Gewinnabgrenzung zwischen Hauptsitz und Zweigniederlassung).

Rechtliche und steuerliche Vor- und Nachteile sind vor dem Strukturierungsentscheid immer sorgfältig abzuwägen. Dabei sind u.a. die Struktur des ausländischen Hauptsitzes und die angestrebte wirtschaftliche Entwicklung der künftigen schweizerischen Niederlassung miteinzubeziehen.

3. Welches sind die Hauptunterschiede zwischen einer schweizerischen Aktiengesellschaft und einer schweizerischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung?

Das Nominalkapital einer schweizerischen Aktiengesellschaft muss mindestens CHF 100.000 betragen. Demgegenüber kann eine GmbH bereits mit einem Mindest-Stammkapital von CHF 20.000 errichtet werden. Das deutlich höhere Mindestkapital einer Aktiengesellschaft wird zuweilen als Nachteil bezeichnet. In der Praxis zeigt sich allerdings oftmals, dass sich gerade das höhere Aktienkapital bei späteren Kapitalbeschaffungen bezüglich Kreditwürdigkeit und Reputation als hilfreich erweist.

Namenaktien können einen Nennwert pro Aktie von lediglich 1 Rappen aufweisen und werden mit Indossament oder Zession übertragen. Sämtliche Aktionäre müssen in einem Aktienbuch eingetragen werden, welches der Öffentlichkeit nicht offensteht. Demgegenüber müssen Stammanteile einer schweizerischen GmbH einen Mindestnennwert von CHF 100 aufweisen und werden die Gesellschafter mit Namen und Wohnsitz im Handelsregister eingetragen. Konsequenterweise sind bei einer GmbH auch sämtliche Übertragungen von Stammanteilen publik.

Die Organe einer schweizerischen Aktiengesellschaft sind die Generalversammlung, der Verwaltungsrat sowie die Revisionsstelle. Die Generalversammlung der Aktionäre wird vom Verwaltungsrat einberufen. Die Generalversammlung wählt u.a. den Verwaltungsrat, genehmigt die Jahresrechnung und beschließt über die Gewinnverwendung. Der Verwaltungsrat besteht aus einer oder mehreren Personen. Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Er hat u.a. die folgenden Aufgaben: Oberleitung der Gesellschaft; Festlegung der Organisation; Ausgestaltung des Rechnungswesens; die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen; Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung. Bei Erfüllen bestimmter Kriterien besteht eine Pflicht zur ordentlichen oder eingeschränkten Prüfung der Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle. Oberstes Organ einer schweizerischen GmbH ist die Gesellschafterversammlung. Ihr stehen Befugnisse analog derjenigen der Generalversammlung bei der Aktiengesellschaft zu. Die Geschäftsführung steht grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinsam zu, wobei die Statuten eine abweichende Regelung vorsehen können. Der Geschäftsführung steht die Oberleitung der Gesellschaft zu. Bezüglich der Revisionsstelle verweist das Obligationenrecht auf die Bestimmungen zu der Aktiengesellschaft.

4. Wie lange dauert die Gründung einer schweizerischen Kapitalgesellschaft?

Sofern das Nominalkapital in bar liberiert wird, kann die Gründung ca. innerhalb von 1 Woche erfolgen. Damit die Gründung rasch möglichst erfolgen kann, muss u.a. das Nominalkapital auf einem Sperrkonto bei einem Bankinstitut einbezahlt sein. Anlässlich der Gründungsversammlung muss dem beurkundenden Notar eine Einzahlungsbestätigung in Schriftform vorliegen. Sofern Bankbeziehungen nicht bereits vorbestehen, entstehen durch die Formalitäten einer Kontoeröffnung oftmals Verzögerungen, weshalb diesem Punkt bei Dringlichkeit besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist. Anstelle einer Barliberierung kann das Aktienkapital auch durch Einlage von Sachwerten liberiert werden. Diesfalls sieht das Gesetz besondere Schutzvorschriften vor (bspw. das Vorliegen eines Gründungsberichts , welcher durch eine Revisionsstelle zu bestätigen ist; schriftlicher Sacheinlagevertrag; konkretisierende Statutenbestimmung), welche den Gründungsvorgang verzögern.

5. Wie muss die Firma einer schweizerischen Kapitalgesellschaft gewählt werden?

Eine schweizerische Kapitalgesellschaft kann ihre Firma grundsätzlich frei wählen. Die Firma darf aber nicht täuschend sein und sie darf nicht aus einem reinen Sachbegriff bestehen. Es muss schließlich in einem Zusatz in der Firma selbst auf die Rechtsform hingewiesen werden (bspw. AG oder Aktiengesellschaft). Firmen von Aktiengesellschaften und GmbHs müssen sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Gesellschaften einer dieser Rechtsformen deutlich unterscheiden. In der Praxis erscheint es oftmals als empfehlenswert, vor der Gründung eine Firmenrecherche durchzuführen.

6. Welche Informationen sind aus dem Handelsregister ersichtlich?

Schweizerische Aktiengesellschaften und GmbHs müssen zwingend am Ort des Sitzes in das dafür zuständige kantonale Handelsregister eingetragen werden. Den kantonalen Handelsregisterauszügen können ohne Weiteres etwa folgende Informationen entnommen werden: Firma der Gesellschaft; Unternehmens-Identifikationsnummer; Datum des Eintrags; Ort des Sitzes; Nominalkapital und dessen Stückelung; Zweck der Gesellschaft; besondere Tatbestände wie Sacheinlagen oder Fusionen; Verwaltungsräte und andere zeichnungsberechtigte Personen.

Bei einer GmbH können dem Handelsregister zudem die Namen der Gesellschafter sowie die Anzahl der durch diese jeweils gehaltenen Stammanteile entnommen werden.

7. Müssen die Verwaltungsräte einer schweizerischen Aktiengesellschaft Schweizer Bürger und/oder in der Schweiz wohnhaft sein?

Es besteht kein Nationalitätserfordernis. Mitglieder des Verwaltungsrats müssen zudem auch nicht Aktionär der Gesellschaft sein. Hingegen muss die schweizerische Aktiengesellschaft durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Verwaltungsrats oder Direktor sein (Art. 718 Abs. 4 OR). Bei Kollektivunterschrift müssen zwei Personen ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Bern, Herr Rechtsanwalt Samuel Dürr, steht Ihnen gerne zur Verfügung: duerr@cbbl-lawyers.de, Tel. +41 58 658 20 00


Stand der Bearbeitung: Januar 2022