Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Albanien
CBBL Anwalt in Albanien, Klajd Karameta, LL.M., Kanzlei Inter Legal Albania
Klajd Karameta, LL.M.
Partner
Inter Legal Albania
Tirana


Unternehmensgründung in Albanien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Tirana, Herrn Klajd Karameta, LL.M., karameta@cbbl-lawyers.de, Tel. +355 - 69 40 70 866, www.interlegalalbania.com


Wichtige Informationen für ausländische Personen/Investoren, die ein Unternehmen in Albanien gründen möchten unter Hinweis auf die wesentlichen Grundlagen der verschiedenen in Albanien in Betracht kommenden Gesellschaftsformen.

Die Rechtsformen von Unternehmen in Albanien werden durch das Gesetz Nr. 9901 vom 14.04.2008 „Über Unternehmer und Handelsgesellschaften“ (nachfolgend kurz „albanisches Gesetz über Handelsgesellschaften“) in der geänderten Fassung, sowie durch das Gesetz Nr. 9723 vom 03.05.2007 „Über das nationale Registrierungszentrum“ geregelt

Gründung und Eintragung der Gesellschaft

Nach dem oben zitierten Rechtsrahmen werden Unternehmen in Albanien von zwei oder mehreren albanischen und/oder ausländischen Gesellschaftern (natürlichen und/oder juristischen Personen) gegründet, die sich über die Erreichung gemeinsamer wirtschaftlicher Ziele durch Einlagen gemäß den Bestimmungen des Statuts einigen. Aufgrund der geltenden Gesetzgebung kann das Geschäft in Albanien in einer der folgenden Formen betrieben werden:

  1. Die Offene Handelsgesellschaft (Shoqëri Kolektive – Sh.k.) nach albanischem Recht
  2. Die albanische Kommanditgesellschaft (Shoqëri Komandite – Sh.k.m.)
  3. Die albanische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) (Shoqëri me Përgjegjësi të Kufizuar – Sh.p.k.)
  4. Die albanische Aktiengesellschaft (Shoqëri Aksionare – Sh.a)

Gemäß Artikel 3 des albanischen Gesetzes über Handelsgesellschaften muss der Name eines Unternehmens in Albanien zum Zweck der Kenntnis Dritter zwingend mit dem entsprechenden Zusatz oder der Abkürzung für diese Art von Unternehmen/Gesellschaftsform versehen werden.

Die Gründung eines Unternehmens in Albanien gilt erst dann als abgeschlossen, wenn es im Nationalen Geschäftszentrum (Qendra Kombëtare e Biznesit – QKB) registriert wurde. Um ein Unternehmen in das Handelsregister in Albanien einzutragen, müssen die folgenden Dokumente beim Nationalen Geschäftszentrum hinterlegt werden:

  • Gründungsakt der Gesellschaft;
  • Die Satzung der Gesellschaft;
  • Vollmacht für die Person, die die Registrierung durchführt;
  • Identifikationsdokumente des/der Gesellschafter(n) und Geschäftsführer(n) der Gesellschaft.

Antworten:

1. Die Offene Handelsgesellschaft (Shoqëri Kolektive – Sh.k.) nach albanischem Recht

Gemäß Artikel 22 des albanischen Gesetzes über Handelsgesellschaften ist eine offene Handelsgesellschaft eine als solche eingetragene Gesellschaft, die ihre Geschäfte unter einem gemeinsamen Namen führt und bei der die Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern unbeschränkt ist. Der Gesellschaft liegt ein in der Satzung festgelegtes Regelwerk zugrunde, das Angaben über die Gesellschaft, den Sitz, die Anschrift der Geschäftsführung und die Tätigkeit der Gesellschaft enthält.

Gemäß Artikel 25 des albanischen Gesetzes über Handelsgesellschaften kann die Einlage der Gesellschafter in bar oder in Form von Sachleistungen (unbewegliches/bewegliches Vermögen, Rechte, Arbeit und Dienstleistungen) erfolgen. Es wird davon ausgegangen, dass diese Beiträge gleich sind, sofern die Satzung der Gesellschaft nichts anderes vorsieht. Die Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft können ihre Rechte nicht ohne Zustimmung des/der anderen Gesellschafter/n an Dritte abtreten, übertragen oder verpfänden. Andererseits ist eine solche Übertragung unter Partnern rechtlich unbeschränkt.

Das besondere Merkmal einer offenen Handelsgesellschaft in Albanien ist die Organisations- und Handlungsfreiheit auf dem Markt (die größtenteils durch die Satzung der Gesellschaft geregelt wird) aufgrund der unbeschränkten Haftung der Partner gegenüber Dritten. Letzteres gilt als ausreichende Garantie für Dritte, die Ansprüche gegen das Unternehmen haben. Folglich tritt diese Unternehmensform in Albanien am häufigsten in kleinen Familienunternehmen auf und wird nicht allgemein bevorzugt.

Die Verwaltung einer offenen Handelsgesellschaft wird von allen Gesellschaftern ausgeübt, sofern die Satzung der Gesellschaft nichts anderes vorsieht. Diese Kompetenz umfasst alle Geschäfte, die im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens (Tagesgeschäft) getätigt werden. In jedem Fall ist für Transaktionen, die über den oben genannten Umfang hinausgehen, die Zustimmung aller Partner erforderlich (Artikel 33 des Gesetzes).

Falls eine offene Handelsgesellschaft aus irgendeinem Grund bei einem einzelnen Partner verbleibt, muss dieser die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um diese Tatsache innerhalb von 6 Monaten zu ändern, oder andernfalls wird die Gesellschaft wie eine Gesellschaft im Auflösungs- / Liquidationsverfahren behandelt (Artikel 50 des Gesetzes).

Artikel 43 des albanischen Gesetzes über Handelsgesellschaften enthält die Gründe, aus denen eine offene Handelsgesellschaft aufgelöst werden muss.

2. Die albanische Kommanditgesellschaft (Shoqëri Komandite – Sh.k.m.)

Gemäß Artikel 56 des albanischen Gesetzes über Handelsgesellschaften ist eine Kommanditgesellschaft eine als solche eingetragene Gesellschaft, wenn die Haftung mindestens eines Gesellschafters auf die Höhe seiner Einlage beschränkt ist, während die Haftung anderer Gesellschafter nicht beschränkt ist. Daher wird eine solche Gesellschaft in Albanien von zwei Arten von Gesellschaftern gegründet: solchen mit unbeschränkter Haftung (Komplementäre) und solchen mit beschränkter Haftung (Kommanditisten). Die gesetzlichen Bestimmungen über offene Handelsgesellschaften in Albanien gelten auch für Kommanditgesellschaften, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Was das oben Gesagte betrifft, so basiert die Gesellschaft auf einem im Statut festgelegten Regelwerk, das die gleichen Informationen und Daten enthalten soll wie die offene Handelsgesellschaft. Daneben kann das Gesetz auch für den Kommanditisten ein Wettbewerbsverbot vorsehen.

Eine Kommanditgesellschaft wird von den Komplementären verwaltet, wobei die Verwaltung dem Kommanditisten nicht gestattet ist. Darüber hinaus kann ein Kommanditist der (den) Geschäftsführungshandlung(en) des (der) persönlich haftenden Gesellschafters (n) nicht rechtlich widersprechen, es sei denn, diese Handlung geht über das Tagesgeschäft der Gesellschaft hinaus.

Der Kommanditist haftet gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage am Stammkapital persönlich. Unter dem Vorbehalt, dass eine solche Zahlung erfolgt ist, kann der Kommanditist gegenüber dem/den Gläubiger(n) der Gesellschaft nicht rechtlich haftbar gemacht werden. Diese Regelung gilt nur dann nicht, wenn:

  • der Name des Kommanditisten mit dessen Zustimmung in die Firma der Kommanditgesellschaft aufgenommen worden ist;
  • der Kommanditist mit einem Dritten einen Vertrag als Bevollmächtigter geschlossen hat, ohne anzuzeigen, dass er als Bevollmächtigter handelt;
  • die Kommanditistin führt für Rechnung der Gesellschaft Geschäftsführungsmaßnahmen durch.

Andererseits haften die persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch.

Die geltende albanische Gesetzgebung kennt keine Mischformen von Gesellschaften wie GmbH & Co. KG.

3. Die albanische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) (Shoqëri me Përgjegjësi të Kufizuar – Sh.p.k.)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung des albanischen Rechts ist die am weitesten verbreitete Gesellschaftsform in Albanien, da sie die Gesellschafter vor persönlicher Haftung gegenüber Dritten schützt und gleichzeitig eine größere Gestaltungsfreiheit bietet als die Form der albanischen Aktiengesellschaft. Gemäß Artikel 68 des albanischen Gesetzes über Handelsgesellschaften ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Gesellschaft, die von natürlichen und/oder juristischen Personen gegründet wurde, die nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften und die Verluste nur in Höhe des nicht gezahlten Anteils der gezeichneten Beiträge persönlich tragen.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Albanien wird durch den entsprechenden Gründungsakt und das Statut der Gesellschaft gegründet, die von allen Partnern vereinbart und unterzeichnet werden müssen. Solche Dokumente können je nach Willen der Gesellschafter auch in nur in einem Dokument verfasst und hinterlegt werden.

Der Gründungsakt enthält Angaben wie: den Namen der Gesellschaft, den Sitz und die Sitzadresse der Gesellschaft, den Tätigkeitsbereich der Gesellschaft, die Höhe des Grundkapitals, die Höhe der Einlagen des Gesellschafters, die Vertretung und die Art und Weise der Geschäftsführung der Gesellschaft. Andererseits enthält die Satzung der Gesellschaft (zusätzlich zu den oben genannten) Informationen wie: die Zuständigkeiten der Leitungsgremien der Gesellschaft, den/die bestellten Verwalter, Vorschriften über die Entscheidungsfindung der Leitungsgremien usw, sowie Vorschriften über die Erhöhung / Herabsetzung des Stammkapitals der Gesellschaft und die Durchführung von Verfahren wie: Auflösung, Liquidation, Insolvenz.

Gemäß Artikel 70 des albanischen Gesetzes über Handelsgesellschaften beträgt das Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mindestens 100 ALL und besteht aus allen von den Gesellschaftern eingezahlten Kapitaleinlagen. Folglich besitzt jeder der Gesellschafter der Gesellschaft seine entsprechende Quote im Verhältnis der Einlage zum Stammkapital der Gesellschaft. Diese Einlage der Gesellschafter kann in bar oder in Sacheinlagen (bewegliche/unbewegliche Sachen oder Rechte) erfolgen und die Art ihrer Rückzahlung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Quote des Partners einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann nicht öffentlich angeboten werden.

Die interne Organisation der Gesellschaft mit beschränkter Haftung umfasst nach albanischem Recht zwei Hauptorgane:

  • Die Gesellschafterversammlung, das Leitungsorgan der Gesellschaft. Letztere können je nach Thema, das sie behandeln, entweder mit Dreiviertelmehrheit der Gesellschafter oder mit einfacher Mehrheit entscheiden. Bei einem Beschluss mit einfacher Mehrheit müssen laut Gesetz mehr als 30 % der Aktionäre anwesend sein, bei einer qualifizierten Mehrheit müssen mehr als 50 % der Aktionäre anwesend sein. Die Gesellschafterversammlung entscheidet über Angelegenheiten wie Satzungsänderungen, Erhöhung / Herabsetzung des Gesellschaftskapitals, Bestellung des Geschäftsführers, Gewinnverteilung etc.
  • Der Geschäftsführer, der zwingend eine natürliche Person sein muss, wird von der Gesellschafterversammlung für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren mit dem Recht auf Verlängerung ernannt. Der oder die Geschäftsführer haben alle Entscheidungsbefugnisse bezüglich der Führung der Gesellschaft (Tagesgeschäft) innerhalb der durch das Gesetz / die Satzung der Gesellschaft festgelegten Grenzen und sind gleichzeitig die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft gegenüber Dritten.

Das albanische Recht sieht keine Beschränkung hinsichtlich der Nationalität oder des lokalen Wohnsitzes für die Ernennung von Gesellschaftern/ Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor. Im Falle einer ausländischen Person, die zum Handeln und Erfüllen der Aufgaben des Geschäftsführers ernannt wird, während sie sich auf dem Territorium der Republik Albanien aufhält, muss sie jedoch die entsprechenden Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen einholen, die für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Albanien erforderlich sind. Darüber hinaus kann nach albanischem Recht der Geschäftsführer einer Muttergesellschaft nicht auch zum Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft ernannt werden.

Die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Albanien gemäß Artikel 99 des Gesetzes und Sondervorschriften des albanischen Gesetzes Nr. 110/2016 „Über Insolvenz“.

Der Gewinn der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Albanien wird bei einem Jahresumsatz bis 110.000 Euro mit 5 % und bei einem Jahresumsatz über 110.000 Euro mit 15 % besteuert. Bei Gewinnausschüttungen unter Gesellschaftern werden entsprechend zusätzlich 8 % Gewinnsteuer erhoben.

4. Die albanische Aktiengesellschaft (Shoqëri Aksionare – Sh.a)

Gemäß Artikel 105 des albanischen Gesetzes über Handelsgesellschaften ist eine Aktiengesellschaft eine Gesellschaft, deren Kapital in von den jeweiligen Gründern gezeichnete Aktien aufgeteilt wird. Letztere können natürliche und/oder juristische Personen sein, die nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften und deren Verluste nur in Höhe des nicht eingezahlten Betrags der gezeichneten Aktien decken. Ein solches Unternehmen kann seine Tätigkeit in Albanien je nach Willen der Aktionäre als Unternehmen mit öffentlichem oder privatem Angebot ausüben.

Das Kapital einer albanischen Aktiengesellschaft ist in Aktien mit gleichem Nennwert aufgeteilt. Das Kapital wird von seinen Gründern gezeichnet und gemäß Artikel 107 des albanischen Gesetzes über Handelsgesellschaften beträgt der Mindestbetrag des Aktienkapitals wie folgt:

  • 3.500.000 ALL für private Aktiengesellschaften;
  • 10.000.000 ALL, für öffentliche Aktiengesellschaften.

Gesellschaftereinlagen in das Grundkapital der Gesellschaft können in bar oder in Sacheinlagen (bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Rechte, die in Geld bewertet werden können) erfolgen. Letztere müssen unbedingt von einem oder mehreren vom zuständigen Gericht bestellten Sachverständigen bewertet werden.

Gemäß Artikel 116 des albanischen Gesetzes über Handelsgesellschaften werden die Aktien einer Aktiengesellschaft in Stammaktien, Vorzugsaktien, stimmberechtigte Aktien und stimmrechtslose Aktien eingeteilt. Eine solche Kategorisierung wirkt sich auf die Übertragung von Anteilen zwischen Anteilseignern und/oder Dritten aus. Grundsätzlich werden die Aktien einer Aktiengesellschaft in Albanien ohne Beschränkungen übertragen, jedoch können gesetzliche Bestimmungen etwas anderes bestimmen.

Die Gründung einer Aktiengesellschaft erfolgt in Albanien nach Vereinbarung und Unterzeichnung des Gründungsaktes und der Satzung der Gesellschaft durch die Aktionäre. In den Gründungsunterlagen der Aktiengesellschaft sind neben den für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorgesehenen Regelungen auch anzugeben: die Anzahl und der Nennwert der Aktien, Regelungen über die Gründungskosten, die Art der Geschäftsführung: ein- oder zweistufig System, die bestellten Mitglieder des Verwaltungsrats (im Falle eines monistischen Systems) und die bestellten Verwaltungsräte und Aufsichtsratsmitglieder (im Falle eines dualen Systems).

Damit die Gründung der Aktiengesellschaft abgeschlossen werden kann, müssen das Gründungsgesetz und die Satzung beim Nationalen Geschäftszentrum zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister hinterlegt werden. Gemäß Artikel 109 des Gesetzes kann die Gesellschaft vor ihrer Eintragung in das Handelsregister keine Aktien ausgeben.

Jeder Aktionär übt entsprechend der Art der im Besitz und/oder Miteigentum befindlichen Aktien die entsprechenden wirtschaftlichen und politischen Rechte auf die Tätigkeit der Aktiengesellschaft aus.

Das wichtigste wirtschaftliche Recht des Aktionärs einer albanischen Aktiengesellschaft ist der Erwerb der Dividende (Gewinnanteil). Die Dividende kommt dem Aktionär im Verhältnis zum Nennwert der Aktie zugute, wenn die Generalversammlung der Aktionäre am Ende des Geschäftsjahres die Ausschüttung des Bilanzgewinns der Gesellschaft beschliesst. Weitere wirtschaftliche Rechte der Aktionäre sind: das Recht zur Eintragung der Aktie sowie das Recht zur Übertragung der Aktie und zum Vorteil der entsprechenden geldwerten Vergütung.

Zu den Rechten des Aktionärs gegenüber der Aktiengesellschaft gehören nach albanischem Recht dagegen: Informations- und Kontrollrechte über die Tätigkeit der Gesellschaft, das Stimmrecht durch Zustimmung zu den Beschlüssen der Generalversammlung der Aktionäre, sowie Managementrechte bei Bestellung und Abberufung der Organe der Gesellschaft. Der Artikel 139 des albanischen Gesetzes über Handelsgesellschaften sieht auch Minderheitsrechte der Aktionäre vor, wonach – Aktionäre, die mindestens 5% des Aktienkapitals oder gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einen geringeren Prozentsatz vertreten, die Einberufung der Generalversammlung der Aktionäre verlangen können und/oder Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnung.

Die Aktionäre einer Aktiengesellschaft in Albanien müssen vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister mindestens ¼ des Nennwerts ihrer Aktien im Voraus einzahlen. Der Restbetrag sowie die ggf. vorhandene Sacheinlage sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf das Konto der Gesellschaft einzuzahlen. Bei Zahlungsverzug des Gesellschafters hat dieser ab Fälligkeit der Zahlung 4 % Jahreszinsen zu zahlen. Gemäß Artikel 125 und 126 des Gesetzes kann und darf der Anteilseigner nicht freigestellt und/oder die Zahlung der Einlage zurückerstattet werden.

Die Organisation von Aktiengesellschaften in Albanien hängt von der Wahl der Aktionäre ab, da die geltende Gesetzgebung zwei Alternativen bietet:

a. Organisation der albanischen AG nach einstufigem System:

Die Organe der AG in Albanien sind in diesem Fall: Die Hauptversammlung der Anteilseigner (das Entscheidungsorgan) und der Verwaltungsrat (das Verwaltungsorgan der Gesellschaft), der sich aus Mitgliedern des Verwalters und Nicht-Verwaltern zusammensetzt. Er besteht aus mindestens drei, aber nicht mehr als 21 Mitgliedern, von denen die Mehrheit gemäß Artikel 155 des albanischen Gesetzes über Handelsgesellschaften unabhängig und von den Verwaltern der Gesellschaft verschieden sein muss. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Generalversammlung der Aktionäre für eine Amtszeit von höchstens 3 Jahren mit Wiederwahlrecht gewählt.

Der Verwaltungsrat der albanischen AG ernennt eine oder mehrere natürliche Personen in Rechtsfähigkeit als Verwalter der Gesellschaft, die die laufenden Geschäfte im Zusammenhang mit der Geschäftsführung der Gesellschaft führen. Die Verwalter können nicht für einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren ernannt werden, sie üben jedoch das Recht auf Verlängerung aus. Gemäß Artikel 164 des Gesetzes haften die Mitglieder des Verwaltungsrats und die Verwalter gesamtschuldnerisch für die Richtigkeit aller Jahresabschlüsse der Gesellschaft sowie für die obligatorische Veröffentlichung und andere grundlegende Informationen über die Organisationstätigkeit der Gesellschaft Unternehmen wie: Risikomanagementsystem, Geschäftsaussichten, Investitionspläne etc.

b. Organisation der albanischen AG nach zweistufigem System:

In diesem Fall hat die Organisation der albanischen AG ein drittes Organ, das als Aufsichtsrat bezeichnet wird, der Kontrollbefugnisse über die Tätigkeit des Verwaltungsrats und der Verwalter der Gesellschaft hat. Art und Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats regeln sich nach den Vorschriften über den Verwaltungsrat im monistischen System.

Der Aufsichtsrat der albanischen Aktiengesellschaft überwacht in seiner Funktion als Aufsichtsorgan der Verwalter die tatsächliche Umsetzung der Geschäftspolitik und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Zu den Befugnissen des Aufsichtsrats der albanischen AG gehören unter anderem: Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung, Einberufung der Hauptversammlung, soweit dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint, Prüfung der Bücher, Urkunden und Zustimmungen der Gesellschaft, Festsetzung der Vergütung der Verwalter etc.

Auch das albanische Gesetz über Handelsgesellschaften sieht für Aktiengesellschaften die Pflicht vor, eine gesetzliche Rücklage zu bilden, die am Ende eines jeden Geschäftsjahres gebildet wird. Fällt das Geschäftsjahr der Gesellschaft mit Gewinn aus, so stellt die Gesellschaft in jedem Geschäftsjahr 5 % dieses Jahresgewinns zurück, bis das Rücklagenkapital der Aktiengesellschaft 10 % des gesamten Gesellschaftskapitals erreicht.

Die Auflösung und Liquidation der Aktiengesellschaft in Albanien geschieht gemäß Artikel 187 des Gesetzes und Sondervorschriften des albanischen Gesetzes Nr. 110/2016 „Über Insolvenz“.
Der Gewinn der Aktiengesellschaft in Albanien wird mit 15 % besteuert. Bei Gewinnausschüttungen unter Aktionären werden zusätzlich 8 % Gewinnsteuer erhoben.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Klajd Karameta, LL.M. und sein Team in Tirana stehen gerne zur Verfügung. Tel. +355 - 69 40 70 866, karameta@cbbl-lawyers.de


Stand der Bearbeitung: Februar 2023