Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Georgien
Veröffentlicht am 20.10.2026
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Tiflis:
Dr. Giga AdamiaRechtsanwalt, Associate Partner
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Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gehört zu den am häufigsten verwendeten Rechtsformen für unternehmerische Tätigkeiten in Georgien. Sie wird sowohl für kleinere als auch für mittlere und größere Unternehmen genutzt und ermöglicht eine flexible Gestaltung der Beteiligungsverhältnisse und der Geschäftsführung.
Vor der Gründung sollten jedoch nicht nur die formalen Voraussetzungen der Registrierung berücksichtigt werden. Von besonderer Bedeutung sind auch
- die Beteiligungsquoten der Gesellschafter,
- die Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführer,
- die Satzung,
- mögliche Beschränkungen bei der Übertragung von Geschäftsanteilen sowie
- der rechtliche Sitz der Gesellschaft.
- Wie wird eine Gesellschaft in Georgien gegründet und wie erfolgt ihre Registrierung?
- Welche Unterlagen werden für die Gründung einer Gesellschaft in Georgien benötigt?
- Was ist die Gründungsvereinbarung bei der Unternehmensgründung in Georgien?
- Was ist in Georgien der Unterschied zwischen einer Standardsatzung und einer individuellen Satzung?
- Wie werden in Georgien Firma und rechtlicher Sitz der Gesellschaft bestimmt?
- Wer kann Gesellschafter einer Gesellschaft in Georgien sein?
- Wie erfolgt die Bestimmung der Geschäftsführung und der Vertretung einer Gesellschaft in Georgien?
- Dürfen sich ausländische Gesellschafter und ausländischer Unternehmen an einer Gesellschaft in Georgien beteiligen?
- Kann man eine Gesellschaft in Georgien auch durch einen Vertreter gründen?
- Wie lange dauert die Gründung einer Gesellschaft in Georgien und wie hoch sind die Kosten der Registrierung?
- Was sollte vor der Gründung in Georgien geklärt werden?
- Wer kann mich rechtlich begleiten bei der Unternehmensgründung in Georgien?
1. Wie wird eine Gesellschaft in Georgien gegründet und wie erfolgt ihre Registrierung?
Die Gesellschaft entsteht in Georgien rechtlich im Zeitpunkt ihrer Eintragung in das entsprechende öffentliche Register. Die Registrierung eines Unternehmers umfasst sowohl die staatliche Registrierung als auch die steuerliche Registrierung.
Nach der Eintragung werden die relevanten Informationen elektronisch an die georgische Finanzverwaltung übermittelt. Die gesellschaftsrechtliche und steuerliche Registrierung ist damit praktisch Teil eines einheitlichen Registrierungsprozesses.
Vor der Eintragung besteht die Gesellschaft als juristische Person noch nicht. Wer bereits vor der Registrierung im Namen der künftigen Gesellschaft Verpflichtungen eingeht, sollte daher besondere Vorsicht walten lassen.
Für Verpflichtungen, die vor der Registrierung im Namen der Gesellschaft eingegangen werden, haften die Gründungsgesellschafter und die handelnden Personen grundsätzlich unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch, sofern mit dem Gläubiger nichts anderes vereinbart wurde.
Nach der Registrierung kann die Gesellschaft Rechte oder Verpflichtungen, die vor ihrer Eintragung begründet wurden, genehmigen und damit übernehmen.
2. Welche Unterlagen werden für die Gründung einer Gesellschaft in Georgien benötigt?
Für die Registrierung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind grundsätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
- ein Registrierungsantrag,
- die von sämtlichen Gründern unterzeichnete und ordnungsgemäß beglaubigte Gründungsvereinbarung,
- Identitätsnachweise der beteiligten Personen,
- die Zustimmung der zur Geschäftsführung und Vertretung befugten Personen, sofern diese Zustimmung nicht bereits in der Gründungsvereinbarung enthalten ist,
- ein Nachweis über den rechtlichen Sitz der Gesellschaft, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Registrierung ohne zusätzlichen Nachweis nicht vorliegen,
- der Nachweis über die Zahlung der Registrierungsgebühr.
In der Gründungsvereinbarung ist außerdem die für die Verwaltung des elektronischen Portals zuständige vertretungsberechtigte Person mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse anzugeben.
3. Was ist die Gründungsvereinbarung bei der Unternehmensgründung in Georgien?
Für die Errichtung der Gesellschaft in Georgien ist eine Gründungsvereinbarung erforderlich.
Diese enthält die Satzung der Gesellschaft sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Registrierungsangaben und wird schriftlich abgeschlossen. Sie ist von sämtlichen Gründungsgesellschaftern zu unterzeichnen.
Die Unterschriften müssen grundsätzlich notariell beglaubigt werden. Eine notarielle Beglaubigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Unterschriften in der gesetzlich vorgesehenen Form durch die Nationale Agentur des öffentlichen Registers, eine andere zuständige Verwaltungsbehörde oder eine andere hierzu befugte Person bestätigt werden.
Auch eine Unterzeichnung nach den Vorschriften über elektronische Dokumente und elektronische Vertrauensdienste ist möglich.
Die Gründungsvereinbarung enthält insbesondere folgende Angaben:
- Firma der Gesellschaft,
- rechtlicher Sitz,
- Identifikationsdaten der Gesellschafter,
- Angaben zu den zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigten Personen,
- gegebenenfalls die Dauer ihrer Bestellung,
- Geschäftsanteile und Beteiligungsquoten der Gesellschafter.
Die Beteiligungsquoten müssen insgesamt 100 Prozent ergeben.
Sofern relevant, können auch Angaben zum genehmigten Kapital, zur Anzahl ausgegebener Anteile, zum Nennwert der Anteile sowie besondere Beschränkungen für die Übertragung von Geschäftsanteilen vorgesehen werden.
4. Was ist in Georgien der Unterschied zwischen einer Standardsatzung und einer individuellen Satzung?
Bei der Registrierung kann entweder eine gesetzlich vorgesehene Standardsatzung oder eine individuell gestaltete Satzung verwendet werden.
Die Standardsatzungen für Handelsgesellschaften werden durch den georgischen Justizminister genehmigt und sind über das georgische Gesetzgebungsportal sowie das elektronische Unternehmensportal verfügbar. Für Registrierungszwecke muss die Standardsatzung nicht nochmals in Papier- oder elektronischer Form beim Register eingereicht werden.
Eine individuelle Satzung bietet sich insbesondere dann an, wenn die Gesellschafter eine besondere interne Organisationsstruktur, spezielle Beschränkungen bei der Übertragung von Anteilen, detaillierte Gesellschafterrechte oder besondere Vertretungsregelungen vorsehen möchten.
Bei einer individuellen Satzung ist das ordnungsgemäß erstellte und beglaubigte Dokument beim Register in Georgien einzureichen.
5. Wie werden in Georgien Firma und rechtlicher Sitz der Gesellschaft bestimmt?
Die Gesellschaft muss unter einer im Register eingetragenen Firma auftreten.
Die Firma muss den Hinweis auf die Rechtsform enthalten. Nach georgischem Recht kann hierfür die vollständige Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ verwendet werden.
Die Firma muss in georgischer Sprache angegeben sein und sich von bereits registrierten anderen Unternehmensbezeichnungen unterscheiden. Unzulässig sind insbesondere Bezeichnungen, die Dritte irreführen können hinsichtlich der Rechtsform, der Tätigkeit oder der Beziehungen zwischen den Gesellschaftern.
Vor der Anmeldung ist deshalb eine vorherige Prüfung der gewünschten Firma sinnvoll und anzuraten.
Für die Registrierung der Gesellschaft ist außerdem ein rechtlicher Sitz in Georgien erforderlich.
Ist im Gründungsverfahren eine Immobilie (als Gesellschaftssitz) beteiligt, gilt Folgendes:
Wird eine Immobilie genutzt, die sich im Eigentum oder in der Nutzung des Antragstellers befindet, ist unter bestimmten Voraussetzungen kein zusätzlicher Nachweis erforderlich.
Wird eine Immobilie eines Dritten als Gesellschaftssitz verwendet, ist grundsätzlich eine ordnungsgemäß bestätigte Zustimmung des Eigentümers oder eine entsprechende Nutzungsvereinbarung erforderlich.
6. Wer kann Gesellschafter einer Gesellschaft in Georgien sein?
Gesellschafter einer georgischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
Auch ausländische natürliche Personen und ausländische Gesellschaften können Gesellschafter sein.
Die Beteiligung der Gesellschafter wird regelmäßig in Prozent angegeben und muss in der Gründungsvereinbarung festgehalten werden.
Eine Gesellschaft darf auch durch lediglich eine Person gegründet werden (Einpersonen-Gesellschaft). Ebenso ist es möglich, zu regeln, dass nach der Gründung sämtliche Geschäftsanteile auf einen einzigen Gesellschafter übergehen.
Sollen später Investoren aufgenommen, Anteile übertragen oder besondere Rechte zwischen mehreren Gesellschaftern vereinbart werden können, sollten diese Fragen bereits bei der Strukturierung der Gesellschaft berücksichtigt und in der Satzung entsprechend angelegt werden.
7. Wie erfolgt die Bestimmung der Geschäftsführung und der Vertretung einer Gesellschaft in Georgien?
Bei der Registrierung der Gesellschaft muss die zur Geschäftsführung und Vertretung befugte Person bestimmt werden. In der Praxis handelt es sich hierbei um den Geschäftsführer.
Der Geschäftsführer vertritt die georgische Gesellschaft gegenüber Dritten, schließt im Namen der Gesellschaft Verträge ab und führt die laufenden Geschäfte.
Für seine Bestellung ist grundsätzlich seine Zustimmung erforderlich, sofern diese nicht bereits in der Gründungsvereinbarung enthalten ist.
Werden mehrere Geschäftsführer bestellt, sollte klar geregelt werden, ob jeder Geschäftsführer einzeln vertretungsberechtigt ist, ob eine gemeinsame Vertretung erforderlich ist oder ob eine kombinierte Vertretungsregelung gelten soll.
Die Ausgestaltung dieser Vertretungsbefugnisse gehört in der Praxis zu den wesentlichen Punkten der gesellschaftsrechtlichen Strukturierung.
8. Dürfen sich ausländische Gesellschafter und ausländischer Unternehmen an einer Gesellschaft in Georgien beteiligen?
Eine georgische Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann auch von ausländischen natürlichen Personen sowie von ausländischen juristischen Personen gegründet werden.
Bei ausländischen Beteiligten müssen die Gründungsunterlagen die entsprechenden Identifikationsdaten, die für die Identifizierung der (natürlichen oder juristischen) Personen gemäß georgischem Recht erforderlich sind, aufführen.
Bei einer ausländischen Gesellschaft können in der Praxis unter anderem folgende Unterlagen erforderlich werden:
- Auszug aus dem zuständigen ausländischen Register,
- Nachweis über die Vertretungsbefugnis,
- Apostille oder Legalisation, abhängig vom Herkunftsland und der Art des Dokuments,
- georgische Übersetzung der Unterlagen.
Bei der Gründung durch ausländische Gesellschafter empfiehlt es sich, neben der eigentlichen Registeranmeldung auch folgende Punkte frühzeitig zu berücksichtigen:
- den späteren Bankkontozugang,
- steuerliche Fragen,
- die Stellung des Geschäftsführers,
- den rechtlichen Sitz und
- gegebenenfalls regulatorische Anforderungen an die geplante Tätigkeit.
9. Kann man eine Gesellschaft in Georgien auch durch einen Vertreter gründen?
Die Registrierung kann auch durch einen Vertreter vor Ort in Georgien durchgeführt werden.
In diesem Fall sind neben den allgemeinen Gründungsunterlagen folgende Unterlagen vorzulegen:
- Identitätsnachweis des Vertreters sowie
- ein ordnungsgemäß erstellter und beglaubigter Nachweis seiner Vertretungsmacht, beispielsweise eine Vollmacht.
Dies ist insbesondere für ausländische Gründer von praktischer Bedeutung, wenn sie sich während des Registrierungsverfahrens nicht in Georgien aufhalten.
10. Wie lange dauert die Gründung einer Gesellschaft in Georgien und wie hoch sind die Kosten der Registrierung?
Die Registrierung der Gesellschaft beim öffentlichen Register kann im regulären oder im beschleunigten Verfahren erfolgen.
Die Gebühren betragen dabei wie folgt;
- Registrierung innerhalb eines Arbeitstages: 200 GEL,
- Registrierung am Tag der Antragstellung: 400 GEL.
Werden Unterschriften der Vertragsparteien im Rahmen des Registrierungsverfahrens bestätigt, fällt zusätzlich eine Gebühr von 7 GEL an.
Für die Ausstellung eines Registerauszugs in englischer Sprache fällt eine zusätzliche Gebühr von 26 GEL an.
Da sich die Höhe der Gebühren laufend ändern kann, sollten die jeweils aktuellen Tarife des öffentlichen Registers vor Einreichung der Anmeldung nochmals geprüft werden.
11. Was sollte vor der Gründung in Georgien geklärt werden?
Vor der Gründung sollte nicht lediglich die schnelle Eintragung im Register im Vordergrund stehen.
Ebenso wichtig ist die zukünftige rechtliche Struktur der Gesellschaft.
Vor Einreichung des Registrierungsantrags der Gesellschaft sollten insbesondere folgende Punkte geklärt werden bzw. feststehen:
- Firma und der rechtliche Sitz,
- Gesellschafter und ihre Beteiligungsquoten,
- mögliche Beschränkungen bei der Übertragung von Geschäftsanteilen,
- Vertretungsbefugnisse des Geschäftsführers,
- Frage, ob bestimmte Geschäfte einer vorherigen Zustimmung der Gesellschafter bedürfen,
- Entscheidung zwischen einer Standardsatzung und einer individuell gestalteten Satzung,
- gegebenenfalls zusätzliche Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern.
Eine sorgfältige Gestaltung der Gründungsunterlagen sowie der internen Unternehmensstruktur kann spätere Konflikte zwischen den Gesellschaftern, Unklarheiten über Vertretungsbefugnisse und Probleme bei der Übertragung von Geschäftsanteilen vermeiden.
12. Wer kann mich rechtlich begleiten bei der Unternehmensgründung in Georgien?
LTA begleitet in- und ausländische Mandanten bei der Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Georgien, der Erstellung der Gründungsvereinbarung und Satzung, der Festlegung der Beteiligungsstruktur und Vertretungsbefugnisse sowie bei der Durchführung des Registrierungsverfahrens.
Auch wenn noch kein geeigneter rechtlicher Sitz in Georgien vorhanden ist, kann die für die Registrierung erforderliche Struktur vorbereitet und die entsprechende Dokumentation erstellt werden.
Sie planen die Gründung einer Gesellschaft in Georgien oder Sie möchten die rechtliche Struktur eines bestehenden Unternehmens in Georgien überprüfen?
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