Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Indien
CBBL Rechtsanwalt Dr. Jörg Schendel, Kanzlei Suman Khaitan & Co., Delhi
Dr. Jörg Schendel
Rechtsanwalt
Suman Khaitan & Co.
Delhi


Gründung eines Unternehmens in Indien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Delhi, Herrn Rechtsanwalt Dr. Jörg Schendel, schendel@cbbl-lawyers.de, Tel. +91 11 49 50 15 00, www.sumankhaitanco.in

Geeignete Formen der Niederlassung in Indien

Grundlegende Informationen zur Gründung eines Unternehmens oder einer Firma in Indien mit wichtigen Hinweisen für ausländische Investoren.

1. Welche Form der Niederlassung eignet sich für Ihre Tätigkeit in Indien?

Ein Einstieg in den indischen Markt kann durch einen oder mehrere Handelsvertreter (agent) oder Vertragshändler (distributor) erfolgen. Beide Vertragsformen sind grundsätzlich frei verhandelbar. Der Handelsvertretervertrag ist in Indien jedoch gesetzlich geregelt (Art. 182-238 Indian Contract Act, 1872).

Wollen Sie mit Ihrem ausländischen Unternehmen eine erste Präsenz in Indien aufbauen, stehen Ihnen drei Organisationsformern zur Verfügung: die Repräsentanz (liaison office), die Zweigniederlassung (branch office) und das Projektbüro (project office). Die Repräsentanz darf nur PR, Kontaktpflege und Geschäftsanbahnung betreiben, eine Zweigniederlassung auch Vertrieb und andere Aktivitäten, jedoch keine (industrielle) Produktion. Das Projektbüro betreut längerfristige Bau- und Infrastrukturprojekte. Sowohl Zweigstelle als auch Projektbüro begründen grundsätzlich eine Betriebsstätte und damit Steuerpflicht in Indien.

Für die Gründung einer Tochtergesellschaft in Indien kommen folgende Gesellschaftsformen des indischen Rechts in Frage: Die indische Handelsgesellschaft (partnership), die indische Private Limited Company, die indische Public Limited Company und die indische Limited Liability Partnership. Für Unternehmen aus der D-A-CH-Region von herausragender Bedeutung ist die Private Limited Company. Zur Gründung braucht es mindestens zwei Gesellschafter, die nur mit ihrer Einlage haften. Es bedarf keines Mindestkapitals.

Ebenso möglich sind ein Joint Venture mit oder die Übernahme einer indischen Gesellschaft.

2. Wie wird ein Unternehmen in Indien gegründet?

Die Repräsentanz, Zweigniederlassung und das Projektbüro bedürfen einer Genehmigung der indischen Zentralbank RBI.

Bei Gründung einer Private Limited in Indien muss als erstes der Firmenname angemeldet werden, damit eine Verwechslungsgefahr mit bereits bestehenden Unternehmen ausgeschlossen wird. Die Gründungsurkunden sind zu übersetzen und zu beglaubigen.

3. Wie ist die Organisationsstruktur der indischen Private Limited?

Gesellschaftsorgane der indischen Private Limited sind die Gesellschafterversammlung (general meeting) und das Direktorium (board of directors). Die Gesellschafterversammlung trifft alle grundlegenden Entscheidungen und wählt die Direktoren (directors). Das Direktorium stellt das zentrale Leitungsorgan dar und vereint die Funktionen der Geschäftsführung und der Aufsicht. Man benötigt mindestens zwei Direktoren, empfehlenswert ist aber eine ungerade Anzahl. Mindestens ein Direktor muss in Indien ansässig, aber nicht zwingend indischer Staatsbürger sein. Die indische Private Limited wird von den Direktoren nach außen vertreten, einem oder mehreren Direktoren kann Alleinvertretung erteilt werden, oder ein Direktor oder mehrere können Geschäftsführer für die laufenden Angelegenheiten (managing director) sein. Es sind auch andere Gestaltungsmöglichkeiten zulässig (z.B. whole time director, manager ohne Sitz im Direktorium). Bei Gesellschaften ab INR 100 Mio. Kapital (ca. EUR 1,11 Mio./CHF 1,09 Mio.) muss ein entsprechend ausgebildeter und zugelassener Sekretär (company secretary) beschäftigt werden, um die Einhaltung der Verfahrensvorschriften sicherzustellen. Unterhalb dieser Schwelle genügt es, sich externer Dienstleister zu bedienen.

4. Gibt es Investitionsförderungen in Indien?

Bisher war die wirksamste Investitionsförderung in Indien der schrittweise Abbau von Regulierungen und Investitionsschranken. Ausländische Unternehmen dürfen in Indien in fast allen Branchen indische Tochterunternehmen vollständig (100 %) besitzen. In einigen Branchen gilt jedoch eine Obergrenze (Telekommunikation, Rüstungsgüter, Banken, Versicherungen).

Ebenso zu nennen sind die wirtschaftlichen Sonderzonen (special economic zones – SEZ) Indiens, in denen besonderer Wert auf gute Infrastruktur gelegt wird, viele Regulierungen deutlich liberaler sind und auch Subventionen gewährt werden. Zölle und Importabgaben sowie indirekte Steuern für bezogene Waren und Dienstleistungen entfallen weitgehend, und Unternehmen werden auch befristet von der Einkommensteuer befreit. In Indien wurden bisher 424 Sonderwirtschaftszonen mit 5.260 Unternehmen genehmigt, und 270 Sonderwirtschaftszonen werden aktuell betrieben. Voraussetzung ist, dass die begünstigten Unternehmen Nettodevisenempfänger sind, d.h. einen Großteil ihrer Produktion exportieren.

Sie haben weitere Fragen zu den geeigneten Formen einer Niederlassung oder wünschen Beratung zur Unternehmensgründung in Indien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Delhi, Herrn Rechtsanwalt Dr. Jörg Schendel, berät Sie gerne: schendel@cbbl-lawyers.de, Tel. +91 11 49 50 15 00


Stand der Bearbeitung: Juli 2023