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CBBL Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., Kanzlei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel
Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M.
Rechtsanwalt und Advocaat
Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel


EU-Außenhandelsrecht und EU-Sanktionen

Aktualisiert am 19.02.2026

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel:

Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M.
Rechtsanwalt und Advocaat

zum Autor
 

Ich habe Fragen zum Außenhandelsrecht (Zölle, Dumping, Subventionen, Sanktionen etc.).

Die Antworten auf die folgenden Fragen werden Ihnen wesentliche, für die Praxis wichtige Hinweise zum Außenhandelsrecht (Zölle, Dumping, Subventionen, Sanktionen etc.) geben. Den Fragenkatalog sowie die Antworten hat Ihnen das im EU-Recht spezialisierte Büro Brüssel der Rechtsanwaltskanzlei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB erstellt.

  1. Ich bin Hersteller von Produkten im Europäischen Binnenmarkt und werde durch möglicherweise „gedumpte“ oder subventionierte Importe aus Drittstaaten in meiner Marktposition beeinträchtigt. Was kann ich dagegen tun?
  2. Ich bin Importeur von Produkten aus Drittstaaten und diese sind von handelspolitischen Maßnahmen der EU zu meinem Nachteil betroffen. Was kann ich tun?
  3. Handelspolitische Maßnahmen der EU wie z.B. Antidumping- oder Antisubventions-Zölle schützen meine Marktposition gegenüber Herstellern aus Drittstaaten. Können diese Handelsmaßnahmen verlängert werden?
  4. Handelspolitische Maßnahmen der EU, die mich in meiner Marktposition gegenüber Herstellern aus Drittstaaten schützen sollen, erweisen sich als ineffektiv. Wie kann man dagegen vorgehen und eine Verschärfung erreichen?
  5. Ich bin EU-Produzent. Meine Marktposition in einem Drittstaat wird dort durch lokale Handelshemmnisse beeinträchtigt. Wie kann ich dagegen vorgehen?
  6. Ich bin Importeur/Exporteur von Produkten aus/in. Wie finde ich heraus, ob mein Import/Export restriktiven Maßnahmen der EU (Sanktionen) unterliegt?
  7. Ich bin Importeur/Exporteur von Produkten aus/in Drittstaaten, habe aber keine Geschäftspartner in sanktionierten Ländern (z.B. Russland, Belarus oder Iran). Bestehen mit Blick auf die Sanktionen der EU trotzdem Risiken für mich?
  8. Ich bin Importeur/Exporteur von genehmigungsbedürftigen oder möglicherweise sanktionierten Produkten aus/in Drittstaaten. Muss ich Sorgfaltsmaßnahmen ergreifen und wenn ja, welche?
  9. Ich bin Importeur/Exporteur von möglicherweise sanktionierten Produkten aus/in Drittstaaten. Kann ich mich durch die Aufnahme von Vertragsklauseln gegen Risiken in Verbindung mit Sanktionsverstößen absichern?
  10. Ich bin Importeur/Exporteur von Produkten aus/in Drittstaaten. Welche Konsequenzen drohen mir bei einem Verstoß gegen EU-Sanktionen?

Antworten

1. Ich bin Hersteller von Produkten im Europäischen Binnenmarkt und werde durch möglicherweise „gedumpte“ oder subventionierte Importe aus Drittstaaten in meiner Marktposition beeinträchtigt. Was kann ich dagegen tun?

Die Europäische Union ist bestrebt, die Industrie in den Mitgliedstaaten vor unlauteren Handelspraktiken von Drittstaaten, wie z.B. Dumping oder bestimmten Formen der Subventionierung, zu schützen („Trade Defence“).

Ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs in der EU handelt, wie z.B. ein Unternehmen oder eine Interessenvereinigung (Verband), der Auffassung, dass sie durch Dumping von Unternehmen oder durch Subventionspraktiken der Regierungen aus Drittstaaten bedeutend geschädigt wird, kann sie bei der Europäischen Kommission eine Antidumping- oder Antisubventionsbeschwerde einreichen. Eine individuelle Beschwerde eines Unternehmens ist nicht ausreichend, vielmehr muss der Antrag im Namen der dahinterstehenden Unionsindustrie gestellt werden. Dazu muss der Antrag von Unionsherstellern unterstützt werden, auf die mindestens 25 % der Unionsproduktion der Ware entfällt, die Gegenstand des Dumpings oder der Subventionierung ist. Bevor also die Antragsstellung in Erwägung gezogen werden kann, sollte mit den Produzenten in den anderen EU-Mitgliedstaaten und dem nationalen oder europäischen Dachverband des jeweiligen Wirtschaftszweiges Verbindung aufgenommen werden, um Unterstützung zu suchen. Das ist auch deshalb ratsam, um die Erfolgsaussichten der Beschwerde beurteilen zu können. Diese wird nämlich dann keinen Erfolg haben, wenn ihr Unionshersteller entgegentreten, die insgesamt eine größere Unionsproduktion als die Beschwerdeführer aufweisen.

Im Falle eines Antrags auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung sollte der Antrag insbesondere Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine ursächlich damit zusammenhängende Schädigung enthalten. Niedrige Preise bedeuten nicht unbedingt, dass die Einfuhren „gedumpt“ sind. Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Union niedriger ist als der vergleichbare Preis einer zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr (Artikel 1 Abs. 2 VO (EU) 2016/1036). Beweise für das Vorliegen von Dumping kann man z.B. durch Warenrechnungen, schriftliche Angebote, Veröffentlichungen in der Fachpresse, offizielle Statistiken etc. liefern. Eine Schädigung kann z.B. durch einen Marktanteilsverlust, einen Preis- oder Umsatzrückgang etc. nachgewiesen werden. Als Nachweis für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Dumping und Schädigung des jeweiligen Wirtschaftszweiges gilt in der Regel das zeitliche Zusammenfallen des Anstiegs der Einfuhren zu sinkenden Preisen mit der Verschlechterung der Lage der Antragsteller.

Im Falle eines Antrags auf Einleitung einer Ausgleichszolluntersuchung („Antisubventionsbeschwerde“) sollte der Antrag insbesondere Beweise für das Vorliegen von „anfechtbaren“ Subventionen und für eine ursächlich damit zusammenhängende Schädigung enthalten. Anfechtbar sind solche Subventionen, die in Art. 4 Abs. 2-4 VO (EU) 2016/1036 als sog. „spezifische“ Subventionen aufgelistet sind. Dazu gehören insbesondere Ausfuhrsubventionen und solche Subventionen, die ausdrücklich für ein bestimmtes Unternehmen, einen bestimmten Wirtschaftszweig oder eine bestimmte Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen bestimmt sind. Dabei gelten als Subventionen im Übrigen nicht nur Zuschüsse und Kapitalzufuhren, sondern z.B. auch Kreditbürgschaften und der Verzicht einer Regierung auf normalerweise zu entrichtende Abgaben (z.B. Steueranreize wie Steuergutschriften). Der Begriff der Subvention ist in Art. 3 VO (EU) 2016/1036 umfassend geregelt.

Beide Arten von Anträgen können in einer vertraulichen Version (confidential version) übermittelt werden. In diesem Fall muss aber zusätzlich eine nicht vertrauliche Fassung (non-confidential version) eingereicht werden, da nach einer Einleitung des Verfahrens allen interessierten Parteien auf Anforderung eine nicht vertrauliche Abschrift des Antrags übermittelt wird. Liegt eine solche nicht vor, wird die vertrauliche Fassung offengelegt.

Die Kommission hat nach Eingang eines zulässigen Antrags 45 Tage Zeit, diesen zu prüfen und zu entscheiden, ob ausreichende Beweise vorliegen, die eine förmliche Antidumping- oder Antisubventionsuntersuchung rechtfertigen. Gelangt sie zum Ergebnis, dass ein Untersuchungsverfahren gerechtfertigt ist, wird der entsprechende Eröffnungsbeschluss der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht.

Im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung wird über die Einführung von Antidumpingzöllen entschieden. Dies ist der Fall, wenn Dumping vorliegt, die Hersteller in der Union durch die gedumpten Einfuhren geschädigt werden und eine etwaige Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Europas nicht zuwiderläuft (Union interest). Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware eingeführt werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union eine Schädigung verursacht (Art. 1 Abs. 1 VO (EU) 2016/1036). Die zuständigen Beamten der EU-Kommission holen mit Hilfe von Fragebögen, Auskunftsersuchen bei den Mitgliedstaaten und Kontrollbesuchen vor Ort die für die Untersuchung erforderlichen Daten ein. Auch Dritte können eine Beiziehung zum Verfahren beantragen und als sog. interessierte Parteien angehört werden.

Im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung wird über die Einführung eines Ausgleichszolls entschieden. Ein Ausgleichszoll kann auch eingeführt werden, um eine Subvention auszugleichen, die mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, die Produktion, die Ausfuhr oder die Beförderung einer Ware gewährt wird (sog. „spezifische Subvention“, zum Begriff siehe oben), deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union eine Schädigung verursacht (Art. 1 Abs. 1 VO (EU) 2016/1037).

Noch während ein Untersuchungsverfahren läuft, können der betroffenen Ware vorläufige Maßnahmen auferlegt werden, dies jedoch frühestens 60 Tage und spätestens 9 Monate nach förmlicher Einleitung des Untersuchungsverfahrens. Innerhalb von 12 Monaten nach Einleitung der jeweiligen Untersuchung soll ein endgültiger Beschluss über die Einführung von Antidumping- oder Ausgleichszöllen gefasst werden. Bei Antidumpingzöllen muss die Untersuchung spätestens 15 Monate nach ihrer Einleitung abgeschlossen sein, bei Ausgleichszöllen bereits nach 13 Monaten. Ein endgültiger Antidumping- oder Ausgleichszoll bleibt nur so lange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping bzw. die schädigende anfechtbare Subvention unwirksam zu machen. Der Unionsgesetzgeber geht von einer Laufzeit von fünf Jahren aus, im Einzelfall lassen sich aber auch kürzere Laufzeiten begründen. Ohnehin sind die getroffenen Zollmaßnahmen regelmäßig zu untersuchen und die Mitgliedstaaten und die Kommission haben über die Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen in regelmäßigen Abständen Bericht darüber zu erstatten.

Die Kommission stellt einen „Leitfaden für Antidumping-Anträge“ zur Verfügung, der ausführliche Erklärungen zur Stellung von Anträgen zur Einleitung von Antidumpinguntersuchungen beinhaltet. Der Leitfaden ist in allen EU-Sprachen abrufbar. Im Zusammenhang mit Antidumping- und Ausgleichszollanträgen kann man sich unter folgender Anschrift an die Kommission wenden:

European Commission, Directorate-General for Trade, Directorate H, (Office N-105 09/66), Rue de la Loi 200, B-1049 Brüssel, Tel.: +32 2 298 7873, Fax: +32 2 295 6505, trade-defence-complaints@ec.europa.eu.

[Rechtsquellen: Leitfaden für Antidumping-Anträge: Guide On How To Draft An Anti-Dumping Complaint und praktische Hinweise der DG TRADE dazu; Hinweise zu Antisubventionsanträgen: Anti-subsidy complaints; Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, ABl. Nr. L 176 vom 30.06.2016, S. 21 ff.; Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, ABl. Nr. L 176 vom 30.06.2016, S. 55ff.; Konsolidierte Fassungen der Gesetzestexte finden sich auf der Eur-Lex Webseite (vgl. "Ich möchte wissen, wo ich EU-relevante Informationen finde" (5. Frage))]

2. Ich bin Importeur von Produkten aus Drittstaaten und diese sind von handelspolitischen Maßnahmen der EU zu meinem Nachteil betroffen. Was kann ich tun?

Leitet die Europäische Kommission eine Antidumping- oder Ausgleichzolluntersuchung ein, so veröffentlicht sie hierüber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.

In dieser Bekanntmachung wird eine Frist festgesetzt, innerhalb derer interessierte Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Informationen unterbreiten können, wenn solche Standpunkte und Informationen während der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Zusätzlich wird in der Bekanntmachung eine Frist festgesetzt, innerhalb derer interessierte Parteien bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung stellen können. Um auf die erstmalige Einführung einer Zollmaßnahme Einfluss nehmen zu können, sollte ein betroffener Importeur also aktiv werden und innerhalb der im Amtsblatt festgesetzten Frist eine schriftliche Stellungnahme abgeben und/oder eine mündliche Anhörung beantragen.

Ist eine Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahme bereits in Kraft, ist der Importeur von Produkten aus Drittstaaten, die von dieser Maßnahme betroffen sind, allerdings nicht nur darauf beschränkt, sich gegen eine Verlängerung oder Verschärfung der Maßnahme in einem von der Unionsindustrie angestrengten Verfahren zu wehren. Bei Antidumpingzöllen wie bei Ausgleichszöllen besteht ferner die Möglichkeit, einen Antrag auf eine Interimsüberprüfung („Interim Review“) zu stellen, sobald seit deren Einführung mindestens ein Jahr vergangen ist. Dazu müssen ausreichende Beweise dafür geliefert werden, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme zum Ausgleich des Dumpings oder der anfechtbaren Subvention nicht mehr notwendig ist und/oder dass die Schädigung im Fall der Aufhebung oder Änderung der Maßnahme wahrscheinlich nicht anhalten oder erneut auftreten würde (Art. 11 Abs. 3 VO (EU) 2016/1036 und Art. 19 VO (EU) 2016/1037). Einem Einführer wird es allerdings schwerfallen, die notwendigen Daten für den Antrag zu erhalten; die Zusammenarbeit mit einem Ausführer im Drittstaat bietet sich insoweit an.

Leitet die Kommission daraufhin ein Verfahren ein, so gelten die gleichen Verfahrensvorschriften wie bei Antidumping- bzw. der Ausgleichszolluntersuchung. Kommt die Kommission am Ende des Verfahrens zu dem Ergebnis, dass der Antidumping- oder Ausgleichszoll nicht (mehr) notwendig ist, wird sie diesen aufheben. Die Überprüfung soll in der Regel innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen sein; sie muss jedoch spätestens 15 Monate nach Verfahrenseinleitung beendet sein.

Wenn z.B. der Kommission oder dem Rat während der Untersuchung Verfahrensfehler unterlaufen sind oder die Fakten nicht richtig bewertet wurden, kann Nichtigkeitsklage (Artikel 263 AEUV) gegen die Verordnung, welche den Antidumping- bzw. Ausgleichszoll eingeführt hat, vor dem EuG erhoben werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Kläger von der allgemein geltenden Verordnung ausnahmsweise unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 263 Absatz 4 AEUV betroffen ist. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Kläger an der Antidumping- oder Ausgleichszolluntersuchung, welche zur Einführung der Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen geführt hat, beteiligt war. Ein Verfahren vor dem EuG ist allerdings aufwändig und dauert in der Regel rund zwei Jahre. Zudem muss die Klage binnen zwei Monaten nach Veröffentlichung der Maßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Union erhoben werden. Wenn die Verordnung, die den Importeur treffenden Antidumping- oder Ausgleichszoll einführt, also bereits länger als zwei Monate und zehn Tage (Entfernungsfrist) im Amtsblatt veröffentlicht ist, besteht keine Klagemöglichkeit mehr. Verfahrensfehler können dann nicht mehr geltend gemacht werden, bei Veränderung der tatsächlichen Umstände kann aber ein Überprüfungsverfahren eingeleitet werden (siehe oben).

[Rechtsquellen: Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, ABl. Nr. L 176 vom 30.06.2016, S. 21ff. Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 08. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, ABl. Nr. L 176 vom 30.06.2016, S. 55ff. Konsolidierte Fassungen der Gesetzestexte finden sich auf der Eur-Lex Webseite (vgl. "Ich möchte wissen, wo ich EU-relevante Informationen finde" (5. Frage)).]

3. Handelspolitische Maßnahmen der EU wie z.B. Antidumping- oder Antisubventions-Zölle schützen meine Marktposition gegenüber Herstellern aus Drittstaaten. Können diese Handelsmaßnahmen verlängert werden?

Antidumping- bzw. Antisubventionszölle treten fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum der letzten Überprüfung außer Kraft, es sei denn, in einer Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme (expiry review) wird festgestellt, dass das Dumping bzw. die Subventionierung und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung kann ein Hersteller allerdings nur mit Erfolg beantragen, wenn die Unterstützung einer Anzahl von Unionsherstellern vorliegt, auf die mindestens 25 % der Unionsproduktion der Ware entfällt, die Gegenstand des Dumpings bzw. der Subventionierung ist (vgl. "Ich habe Fragen zum EU-Außenhandelsrecht" (1. Frage)).

Eine Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen der Maßnahmen wird im Amtsblatt der Europäischen Union im letzten Jahr der Geltungsdauer der Maßnahmen veröffentlicht. Danach sind die Unionshersteller bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums berechtigt, einen Antrag auf Verlängerung der Maßnahmen zu stellen.

Der Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping bzw. die spezifische Subventionierung sowie die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Dazu müssen beispielsweise Beweise für die Fortdauer des Dumpings bzw. der Subventionierung sowie der Schädigung vorgelegt werden oder Beweise dafür, dass die Beseitigung der Schädigung teilweise oder ausschließlich auf den geltenden Maßnahmen beruht, oder Beweise dafür, dass die Gegebenheiten bei den Ausführern oder die Marktbedingungen darauf hindeuten, dass das schädigende Dumping bzw. die schädigende Subventionierung wahrscheinlich anhalten wird.

Leitet die Kommission daraufhin eine Untersuchung ein, versendet sie wie bei der Einführungsuntersuchung Fragebögen an alle bekannten Produzenten, Exporteure und Importeure. Bei berechtigtem Interesse wird ein solcher Fragebogen auch auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Das Verfahren soll in der Regel innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen sein; es muss jedoch spätestens 15 Monate nach Verfahrenseinleitung beendet sein.

Es ist zu beachten, dass im Verfahren des Expiry Review die bestehenden Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen lediglich in ihrem aktuellen Ausmaß aufrechterhalten oder aber vollständig aufgehoben werden können (zur Möglichkeit einer Verschärfung, vgl. unter: "Ich habe Fragen zum EU-Außenhandelsrecht" (4. Frage)).

Da die Zollmaßnahmen, die im Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung in Kraft sind, bis zu 15 Monate nach Einleitung der Untersuchung in Kraft bleiben, führt die Einleitung einer Expiry Review in jedem Fall zu einer Verlängerung der Maßnahmen über den ursprünglichen Zeitpunkt des Außerkrafttretens hinaus, auch wenn die Kommission nach Abschluss des Verfahrens eine Verlängerung der Maßnahmen ablehnt. Diese Möglichkeit kann daher dazu genutzt werden, um auch bei nicht hinreichenden Beweisen die Maßnahmen noch zu verlängern.

[Rechtsquellen: Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, ABl. Nr. L 176 vom 30.06.2016, S. 21ff.; Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 08.06.2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, ABl. Nr. L 176 vom 30.06.2016, S. 55ff. Konsolidierte Fassungen der Gesetzestexte finden sich auf der Eur-Lex Webseite (vgl. "Ich möchte wissen, wo ich EU-relevante Informationen finde" (5. Frage)).]

4. Handelspolitische Maßnahmen der EU, die mich in meiner Marktposition gegenüber Herstellern aus Drittstaaten schützen sollen, erweisen sich als ineffektiv. Wie kann man dagegen vorgehen und eine Verschärfung erreichen?

Liegen Beweise dafür vor, dass die Antidumping- oder Ausgleichszölle nicht oder nicht mehr ausreichen, um das schädigende Dumping bzw. die schädigende Subventionierung effektiv zu bekämpfen, stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, dies vor der Europäischen Kommission geltend zu machen.

(1) Für den Fall, dass ein Antidumpingzoll zu keiner oder nur zu einer unzureichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder der späteren Verkaufspreise in der Union geführt hat, besteht die Möglichkeit der Wiederaufnahme der Untersuchung durch die Kommission („anti-absorption re-investigation“) Der Grund für eine fehlende oder unzureichende Erhöhung der Verkaufspreise kann z.B. darin liegen, dass ein Exporteur seine Exportpreise reduziert, um den Antidumpingzoll zu „absorbieren“, d.h. selbst zu tragen. In diesem Fall kann ein Weiterverkauf des betroffenen Produkts durch die Importeure trotz des Antidumpingzolls weiterhin zu (annähernd) gleichem Preis erfolgen, so dass der Antidumpingzoll sein anvisiertes Schutzziel einer Preiserhöhung nicht erreicht. Eine anti-absorption re-investigation kann daher zur Verhängung eines höheren Antidumpingzolls führen.

Antragsberechtigt für eine Wiederaufnahme der Untersuchung durch die Kommission ist auch eine andere interessierte Partei. Leitet die Kommission daraufhin ein Verfahren ein, muss dieses spätestens nach neun Monaten abgeschlossen sein.

(2) Stellt sich heraus, dass Antidumping- oder Ausgleichszölle umgangen werden, kann eine Ausweitung der Maßnahmen auf Drittländer oder auf vergleichbare Waren im Verfahren des sog. Anti-Circumvention Investigation beantragt werden. Eine Umgehung kann darin liegen, dass die Montage der Produkte erst kurz vor der Einleitung der Antidumping- bzw. Ausgleichszolluntersuchung aus dem Ursprungsland in einen Drittstaat oder in die EU verlagert wird, die verwendeten Teile aber überwiegend aus dem Ursprungsland stammen. Oft werden Güter auch über Drittländer verschifft und ihr wahrer Ursprung dadurch verschleiert.

Ein solcher Antrag auf Ausweitung der Maßnahmen kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer interessierten Partei gestellt werden. Im Antrag muss dargelegt werden, dass die Veränderung des Handelsgefüges zwischen der Union und den Drittländern ausschließlich in der Einführung des Antidumping- bzw. Ausgleichszolls liegt und die Abhilfewirkung der Zollmaßnahme untergraben wird und weiterhin Dumping vorliegt bzw. die Waren weiterhin spezifisch subventioniert werden. Leitet die Kommission daraufhin eine Untersuchung ein, muss sie innerhalb von neun Monaten entscheiden, ob die Maßnahmen auf das betreffende Drittland oder auf gleichwertige Waren ausgeweitet werden.

Die Kommission kann bereits mit der Einleitung des Verfahrens die Zollbehörden anweisen, die Einfuhren zu registrieren. Dann können ggf. nachträglich Zölle auf die registrierten Einfuhren erlassen werden.

(3) Für alle anderen Fälle, in denen eine Verschärfung der Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen erreicht werden soll, besteht für eine interessierte Partei die Möglichkeit der Beantragung einer Interimsüberprüfung durch die Kommission (interim review). Darüber hinaus hat die Kommission, wie in allen Überprüfungsverfahren im EU-Außenwirtschaftsrecht, die Möglichkeit, von sich aus das Verfahren einzuleiten. Es kann sich z.B. eine wesentliche Änderung der Marktlage ergeben haben, die eine Verschärfung der Ausgleichszölle rechtfertigt.

Ein Antrag im Namen der Unionshersteller kann frühestens ein Jahr nach Einführung einer endgültigen Maßnahme gestellt werden. Eine Interimsprüfung kann zu einer Bestätigung der bestehenden Maßnahmen, zu ihrer Abänderung oder ihrer vollständigen Aufhebung führen. Eine Interimsprüfung kann auch zusammen mit der expiry review (hierzu unter: "Ich habe Fragen zum EU-Außenhandelsrecht" (3. Frage)) beantragt werden. Nur so kann zugleich eine Änderung der Maßnahmen herbeigeführt werden.

Gelangt die Kommission am Ende der Interimsüberprüfung zu der Ansicht, dass die bestehenden Maßnahmen nicht (mehr) effektiv sind, wird sie diese für gewöhnlich verschärfen. Das Verfahren soll in der Regel innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen sein; es muss jedoch spätestens 15 Monate nach Verfahrenseinleitung beendet werden.

Die Interimsüberprüfung kann auf Teile der Zollmaßnahme beschränkt werden, z.B. auf die Frage ob überhaupt ein Dumping oder eine spezifische Subvention vorliegt oder darauf, ob eine Schädigung vorliegt. Des Weiteren ist es beispielsweise möglich, anzuregen, die Produktdefinition weiter zu fassen, um eine größere Anzahl von Importen zu erfassen.

Weitere Informationen bietet das Kommissionsdokument „Reviews“, abrufbar hier.

[Rechtsquellen: Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, ABl. Nr. L 176 vom 30.06.2016, S. 21ff.; Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 08.06.2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, ABl. Nr. L 176 vom 30.06.2016, S. 55ff. Konsolidierte Fassungen der Gesetzestexte finden sich auf der Eur-Lex Webseite (vgl. "Ich möchte wissen, wo ich EU-relevante Informationen finde" (5. Frage)).]

5. Ich bin EU-Produzent. Meine Marktposition in einem Drittstaat wird dort durch lokale Handelshemmnisse beeinträchtigt. Wie kann ich dagegen vorgehen?

Wenn meine Marktchancen in einem Nicht-EU-Land (Drittstaat) durch Handelshemmnisse beeinträchtigt werden, können mir möglicherweise internationale Handelsregeln helfen. Solche beschränken oftmals die Möglichkeiten, lokale Handelshemmnisse einzuführen oder beizubehalten, welche die Öffnung des lokalen Marktes zugunsten von Exporteuren erschweren. Internationale Handelsregeln sind in erster Linie im Recht der WTO (Welthandelsorganisation) oder in bilateralen Abkommen zwischen der EU mit einem Drittstaat enthalten. Nach WTO-Recht ist es z.B. grundsätzlich untersagt, mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen einzuführen oder ausländische Erzeugnisse mit Steuern oder Abgaben zu belasten. In vielen Fällen wird es aber nur durch Hinzuziehung von fachkundigen Spezialisten möglich sein, festzustellen, ob ein lokales Handelshemmnis gegen internationale Handelsregeln verstößt.

Gegen lokale Handelshemmnisse kann direkt im Drittstaat vorgegangen werden. Da man sich vor den dortigen Gerichten aber grundsätzlich nicht auf internationale Handelsregeln berufen kann, hat solch ein Vorgehen selten Aussicht auf Erfolg.

Verstöße gegen das WTO-Recht können durch WTO-Mitgliedstaaten im WTO-Streitbeilegungsmechanismus geltend gemacht werden. Industrievertreter versuchen daher, die staatlichen Stellen davon zu überzeugen, ein WTO-Verfahren anzustrengen. Sowohl die EU-Mitgliedstaaten als auch die Europäische Union selbst sind Mitglieder der WTO. Allerdings liegt im internen Verhältnis der EU gegenüber ihren Mitgliedstaaten die Kompetenz im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik bei der Union, weshalb auf WTO-Ebene in der Regel die Union tätig wird.

Es ist daher für Unternehmen und Industrieverbände zumeist empfehlenswert, sich direkt an die Europäische Kommission zu wenden, die sich eines speziellen Verfahrens bedienen kann, wenn der Zugang zu einem ausländischen Markt durch lokale Handelshemmnisse erschwert wird (Verfahren nach der Handelshemmnis-VO („trade-barriers-regulation – TBR“). Ein Antrag auf Verfahrenseinleitung gemäß der TBR kann ein Unternehmen stellen, wenn es von Handelshemmnissen betroffen ist, die in einem Drittland beispielsweise in Form eines Gesetzes oder einer Verordnung bestehen. Im Gegensatz zu einem Antrag auf Einleitung einer Antidumping- oder Ausgleichszolluntersuchung muss der Antrag nicht von einem bestimmten Teil des betroffenen EU-Wirtschaftszweigs unterstützt werden: Der Antrag auf Verfahrenseinleitung kann sowohl im Namen eines Wirtschafszweigs der Union als auch im Namen von Unternehmen der Union gestellt werden, im letzteren Fall muss jedoch persönliche Betroffenheit infolge des Handelshemmnisses vorliegen (Artikel 3 und Artikel 4 VO (EU) 2015/1843). Bevor allerdings eine offizielle Beschwerde eingereicht werden kann, empfiehlt es sich, Kontakt mit der Kommission aufzunehmen.

Der TBR-Antrag muss ausreichende Beweise für das Vorliegen von Handelshemmnissen und dadurch verursachte Schäden enthalten. Bei der Prüfung des Schadens oder der handelsschädigenden Auswirkungen berücksichtigt die Kommission bestimmte Faktoren wie das Volumen der betreffenden Ein- oder Ausfuhren, Preise der Konkurrenten, Steigerungsrate der Ausfuhren auf dem Markt, auf dem die Unionswaren im Wettbewerb stehen, im Ursprungs- oder Ausfuhrland bereits bestehende oder in vorhersehbarer Zukunft entstehende Ausfuhrkapazitäten usw.

Die Kommission muss innerhalb von 45 Tagen nach Antragstellung entscheiden, ob sie ein offizielles Untersuchungsverfahren einleitet (Artikel 5 Absatz 4 VO (EU) 2015/1843). Auf Antrag oder mit Zustimmung des Antragstellers kann diese Frist unterbrochen werden, um zusätzliche Informationen einzuholen.

Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Untersuchung vorliegen, so gibt sie die Einleitung des Untersuchungsverfahrens im EU-Amtsblatt bekannt, um alle von dem Handelshemmnis betroffenen Parteien – einschließlich des Landes, das dieses Hemmnis eingeführt hat – zu unterrichten und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Die Kommission versucht die Stellungnahmen aller betroffenen Parteien einzuholen und sucht den Kontakt mit den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes, um möglichst schon auf diesem Wege eine Aufhebung der Handelshemmnisse zu bewirken. Die Untersuchung dauert normalerweise nicht länger als fünf Monate ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung. Bei besonders komplizierten Sachverhalten kann die Kommission eine Untersuchung auf sieben Monate verlängern.

Ergreift das Drittland nach Einleitung des Verfahrens von sich aus zufriedenstellende Schritte zur Beseitigung des Handelshemmnisses oder wird eine formelle Vereinbarung zur Beseitigung des Handelshemmnisses zwischen der EU und dem Drittland getroffen, stellt die Kommission das Verfahren in der Regel ein. Die Kommission kann dann ein Monitoring-Verfahren einleiten, um sicherzustellen, dass die Handelshemmnisse nicht wieder auftreten.

Wird keine zufriedenstellende Lösung gefunden und bestätigt die Untersuchung die Behauptungen, kann ein WTO-Streitbeilegungsverfahren (oder ein Verfahren im Rahmen eines anderen geeigneten internationalen Mechanismus) durch die Europäische Union angestrengt werden. Fällt die Entscheidung des WTO-Streitbeilegungsgremiums zugunsten der EU aus, muss das betroffene Drittland das Ergebnis akzeptieren und das Handelshemmnis beseitigen. Tut es das nicht, kann die Europäische Union Gegenmaßnahmen ergreifen, wie z.B. die Aussetzung von Zugeständnissen, die Anhebung von Zöllen oder die Einführung mengenmäßiger Beschränkungen. Diese Gegenmaßnahmen führen zwar nicht direkt zu der von mir angestrebten Beseitigung des lokalen Handelshemmnisses; sie sollen den Drittstaat aber dazu anhalten, die Behinderung zu beseitigen.

Das Kommissionsdokument "Leitfaden Exporteure" bietet weiterführende Informationen zu diesem Fragenkomplex an.

Daneben hat die Europäische Kommission im November 2020 ein Beschwerdesystem eingeführt, mit dessen Hilfe sowohl Marktzugangshindernisse als auch Verstöße gegen Verpflichtungen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung gemeldet werden können, die im Rahmen der EU-Handelsabkommen und des Allgemeinen Präferenzsystems bestehen. Dieses Beschwerdeverfahren steht den Mitgliedstaaten, einzelnen Unternehmen, Unternehmens-/Handelsverbänden, Organisationen der Zivilgesellschaft sowie auch Bürgerinnen und Bürger der EU offen. Beim Einreichen der Beschwerde werden eine detaillierte sachliche Beschreibung des betreffenden Problems und eine Auflistung der bereits ergriffenen Abhilfemaßnahmen verlangt.

Nachdem die Beschwerde übermittelt wurde, wird die beschwerdeführende Partei informiert, ob von der Kommission Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen werden. Insbesondere wird die Kommissionsdienststelle die Partei über den Inhalt des Aktionsplans informieren, der neben den geeigneten Schritten zur Lösung der beschwerdegegenständlichen Probleme unter Umständen auch Zeitpläne für konkrete Maßnahmen enthalten kann.

[Rechtsquellen: Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.10.2015 zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln. Eine konsolidierte Fassung dieses Gesetzestextes findet sich auf der Eur-Lex Webseite (vgl. "Ich möchte wissen, wo ich EU-relevante Informationen finde" (5. Frage)).]

6. Ich bin Importeur/Exporteur von Produkten aus/in. Wie finde ich heraus, ob mein Import/Export restriktiven Maßnahmen der EU (Sanktionen) unterliegt?

Der Rat der EU kann im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU mittels Beschlusses restriktive Maßnahmen – auch bekannt als Sanktionen – gegen Drittstaaten außerhalb der EU, bestimmten Einheiten oder Einzelpersonen verhängen (Art. 29 EUV). Dazu gehören u.a. die EU-Sanktionen gegenüber Russland, Belarus und Iran.

Die Ratsbeschlüsse werden jeweils durch Verordnungen umgesetzt (Art. 215 AEUV). Dies bedeutet, dass die restriktiven Maßnahmen der EU nicht in einem zentralen Dokument, sondern in verschiedenen Verordnungen geregelt sind.

Gleichzeitig können restriktive Maßnahmen unterschiedliche Formen annehmen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Ein- oder Ausfuhrverbote sowie Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf bestimmte Güter (güterbezogene Sanktionen),
  • Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an sanktionierte Personen oder Organisationen (personenbezogene Sanktionen).

Als Importeur von Produkten aus Drittstaaten/Exporteur von Produkten in Drittstaaten führt dies zu einer recht komplexen Regelungslage. Zum einen muss überprüft werden, ob die jeweiligen Produkte Beschränkungen unterliegen (güterbezogene Sanktionen, z.B. Ein- oder Ausfuhrverbote oder Beschränkungen). Dies erfordert in der Regel einen Anknüpfungspunkt zu einem sanktionierten Land, beispielsweise die (unmittelbar oder mittelbare) Ausfuhr nach Russland oder der (unmittelbare oder mittelbare) Verkauf zur Verwendung in Russland. Darüber hinaus muss das Produkt selbst von den Sanktionen gegenüber diesem Land erfasst sein. Dies ergibt sich in der Regel aus den Anhängen der jeweiligen Verordnung oder durch Verweise auf die Anhänge anderer Verordnungen. In diesen Anhängen sind Produkte entweder anhand ihrer Zolltarifnummern (KN-Codes) oder anhand technischer Beschreibungen aufgelistet.

Zum anderen könnten auch die Geschäftspartner sanktioniert sein (personenbezogene Sanktionen). In einem solchen Fall wäre die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen (z.B. Produkte) und Gelder an diese Geschäftspartner verboten. Wichtig ist, dass sich die Person hierzu nicht in einem sanktionierten Land aufhalten, oder die Staatsangehörigkeit eines sanktionierten Landes innehaben muss. So erfasst zum Beispiel die Sanktionsliste angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014), nicht nur russische Personen oder Organisationen, sondern u.a. auch solche aus China.

Es obliegt jedem Importeur und Exporteur sicherzustellen, dass er nicht gegen restriktive Maßnahmen verstößt. Da sich die Regelungen in vielen verschiedenen Verordnungen finden, bietet es sich an, als Ausgangspunkt auf die „EU Sanctions Map“ der Europäischen Kommission zurückzugreifen. Diese bietet eine Übersicht zu den verschiedenen Sanktionen der EU und die Möglichkeit, nach Themen, Ländern und Maßnahmen zu filtern. Die jeweils relevanten Rechtsakte werden ebenfalls angezeigt. Es sollte jedoch beachtet werden, dass die „EU Sanctions Map“ lediglich eine Hilfestellung bieten soll und nicht rechtsverbindlich ist.

Darüber hinaus stellt die Europäische Kommission eine konsolidierte Liste aller sanktionierten Personen, Organisationen und Gruppen zur Verfügung, aus der sich u.a. der jeweilige zugrundeliegende Rechtsakt ergibt.

Bei allen Übersichtsdokumenten sollte stets darauf geachtet werden, wann diese zuletzt aktualisiert wurden und ob seitdem im Amtsblatt der EU relevante Durchführungs- oder Änderungsverordnungen veröffentlicht wurden. Die Aktualisierung der Übersichten kann etwas Zeit in Anspruch nehmen, die restriktiven Maßnahmen gelten aber in der Regel bereits am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt.

Mögliche Prüfungsschritte, um herauszufinden, ob der eigene Import/Export restriktiven Maßnahmen der EU (Sanktionen) unterliegt, wären also:

  • Hat die EU gegen das Ursprungs-/Bestimmungsland restriktive Maßnahmen erlassen (hilfreicher Überblick: EU Sanctions Map)?
    • Wenn ja: In welcher Verordnung sind diese geregelt?
    • Wenn ja: Ist das jeweilige Produkt von den restriktiven Maßnahmen erfasst (anhand der Anhänge und Verweise in der jeweiligen Verordnung zu prüfen)?
  • Ist der Geschäftspartner oder die Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Geschäftspartner steht, von der EU sanktioniert (hilfreicher Überblick: konsolidierte Liste aller sanktionierten Personen, Organisationen und Gruppen)?

Darüber hinaus ist zu beachten, dass Beschränkungen für die Ein- und Ausfuhr nicht nur aus Sanktionen der EU, sondern auch aus anderen Rechtsakten der EU resultieren können. So ist beispielsweise die Ausfuhr von in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) genehmigungspflichtig. Dabei handelt es sich um Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können.

Schließlich muss auch stets geprüft werden, ob sich für den Import/Export zusätzliche Beschränkungen aus dem jeweils einschlägigen nationalen Recht des Mitgliedstaates ergeben. Erste Anhaltspunkte dürften sich auf den Internetseiten der zuständigen Behörden finden lassen. In Deutschland stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zahlreiche Informationen und Merkblätter zur Verfügung.

[Rechtsquellen: Europäische Kommission, EU Sanctions Map; Europäische Kommission, European Union Consolidated Financial Sanctions List; Beispiel für Sanktions-Verordnungen der EU: Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17.03.2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, ABl. L 78 vom 17.03.2014, S. 6 ff.; Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck, Abl. L 206 vom 11.06.2021, S. 1 ff. Eine konsolidierte Fassung dieser Gesetzestexte findet sich auf der Eur-Lex Webseite (vgl. Ich möchte wissen, wo ich EU-relevante Informationen finde (5. Frage)).]

7. Ich bin Importeur/Exporteur von Produkten aus/in Drittstaaten, habe aber keine Geschäftspartner in sanktionierten Ländern (z.B. Russland, Belarus oder Iran). Bestehen mit Blick auf die Sanktionen der EU trotzdem Risiken für mich?

Das Fehlen eines direkten Bezugs zu einem sanktionierten Land bedeutet nicht automatisch, dass die Sanktionen der EU nicht Anwendung finden können. Denn die Verbote gelten sowohl unmittelbar als auch mittelbar. Dies ist in den jeweiligen Verordnungen ausdrücklich festgelegt.

Grundsätzlich sollte dabei zwischen den Risiken unterschieden werden, die sich einerseits aus den güterbezogenen Sanktionen und andererseits aus den personenbezogenen Sanktionen ergeben können.

Mit Blick auf die güterbezogenen Sanktionen ist für bestimmte Produkte in der Regel auch der mittelbare Import/Export in Bezug auf ein sanktioniertes Land verboten. So ist es beispielsweise verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014). Eine mittelbare Konstellation läge zum Beispiel vor, wenn ein Dual-Use-Gut nicht unmittelbar nach Russland, sondern über ein anderes, nicht sanktioniertes Land nach Russland geliefert würde.

Mit Blick auf die personenbezogenen Sanktionen besteht auch dann die Möglichkeit, dass ein Geschäftspartner sanktioniert ist, wenn er seinen Sitz nicht in einem sanktionierten Land hat und nicht über die Staatsangehörigkeit eines sanktionierten Landes verfügt. So erfasst zum Beispiel die Sanktionsliste angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014), nicht nur russische Personen oder Organisationen, sondern u.a. auch solche aus China.

Daher ist es insbesondere im Geschäftsverkehr mit Drittstaaten erforderlich, die Geschäftspartner mit den Sanktionslisten der EU abzugleichen. Dabei kommen zwei Risikoszenarien in Betracht: (1) Möglich ist, dass der Geschäftspartner selbst auf einer der Sanktionslisten der EU gelistet ist (unmittelbare Konstellation). (2) Es kann aber auch vorkommen, dass zwar der Geschäftspartner selbst nicht gelistet ist, aber zum Beispiel der wirtschaftlich Berechtigte oder der Geschäftsführer von einer Sanktionsliste erfasst ist (mittelbare Konstellation). Die Europäische Kommission vermutet für den Fall, dass eine gelistete Person eine nicht gelistete Einrichtung besitzt oder kontrolliert, sich die Kontrolle auch auf die Vermögenswerte dieser Einrichtung erstreckt und dass alle dieser Einrichtung zur Verfügung gestellten Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen die gelistete Person erreichen oder ihr zugutekommen würden. Insofern sind auch die indirekt an dem Geschäft Beteiligten mit den Sanktionslisten abzugleichen.

Schließlich ist in den Sanktionsverordnungen der EU in der Regel ein Umgehungsverbot geregelt. Beispielsweise ist es verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Sanktionen gegenüber Russland) vorgesehenen Verbote bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird (Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014). Unternehmen dürfen also bei Anhaltspunkten für Sanktionsverstöße in der vor- und nachgelagerten Lieferkette die Augen nicht verschließen. In diesem Zusammenhang können auch Meldepflichten für Unternehmen bestehen.

[Rechtsquellen: Beispiele für Sanktions-Verordnungen der EU: Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17.03.2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, ABl. L 78 vom 17.03.2014, S. 6 ff. und Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31.07.2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ABl. L 229 vom 31.07.2014, S. 1 ff. Eine konsolidierte Fassung dieser Gesetzestexte findet sich auf der Eur-Lex Webseite (vgl. Ich möchte wissen, wo ich EU-relevante Informationen finde (5. Frage)).]

8. Ich bin Importeur/Exporteur von genehmigungsbedürftigen oder möglicherweise sanktionierten Produkten aus/in Drittstaaten. Muss ich Sorgfaltsmaßnahmen ergreifen und wenn ja, welche?

Grundsätzlich hat jeder Wirtschaftsbeteiligte innerhalb der EU sicherzustellen, dass er die Vorgaben aus den EU-Sanktionen einhält. Jedoch bestimmen die jeweiligen EU-Verordnungen in der Regel nicht, welche konkreten Sorgfaltsmaßnahmen die Wirtschaftsbeteiligten ergreifen müssen, um die Einhaltung der Pflichten und Verbote sicherzustellen. Die Europäische Kommission vertritt den Ansatz, dass EU-Wirtschaftsbeteiligte angemessene Sorgfaltsmaßnahmen ergreifen müssen, die auf die Besonderheiten des individuellen Geschäftsmodells, den geografischen Tätigkeitsbereich und die damit verbundene Risikobewertung abgestimmt sind. Daraus folgt, dass insbesondere solche EU-Wirtschaftsbeteiligte, deren Geschäftstätigkeit sich auf Drittstaaten erstreckt, ein individuelles Programm zur Einhaltung der Sanktionen entwickeln sollten. Dieses sollte regelmäßig auf seine Wirksamkeit überprüft und aktualisiert werden.

Die Notwendigkeit, über ein internes Programm zur Einhaltung der Sanktionen (Compliance-Programm) zu verfügen, kann sich zudem daraus ergeben, dass die Erteilung einer Genehmigung zum Beispiel für die Ausfuhr eines Produkts in einen Drittstaat von dem Vorliegen eines internen Compliance-Programms abhängig gemacht wird. So haben nach der Dual-Use-Verordnung Ausführer, die Globalausfuhrgenehmigungen nutzen, über ein solches Programm zu verfügen (Art. 12 Abs. 4 Uabs. 3 der Verordnung (EU) 2021/821). Nach den deutschen Vorschriften kann die Erteilung von Genehmigungen u.a. von der Zuverlässigkeit des Antragstellers abhängig gemacht werden (§ 8 Abs. 2 AWG). Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als zuständige Behörde kann also eine Genehmigungserteilung ebenfalls vom Vorliegen bzw. der Qualität eines internen Compliance-Programms abhängig machen. Denn ein Compliance-Programm wird als Grundlage für die außenwirtschaftsrechtliche Zuverlässigkeit eines Unternehmens angesehen. Weitere Hinweise zur firmeninternen Exportkontrolle lassen sich dem Merkblatt des BAFA zu diesem Thema entnehmen.

Neben dieser allgemeinen Pflicht, angemessene Sorgfaltsmaßnahmen zu ergreifen, gibt es bestimmte Konstellationen, in denen die EU-Verordnungen konkrete Sorgfaltspflichten vorschreiben. Dies ist insbesondere im Rahmen der Sanktionen gegenüber Russland und Belarus der Fall, um Umgehungen der Sanktionen vorzubeugen:

  • „No-Russia-/No-Belarus-Klausel”: Beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien (z.B. Feuerwaffen und Munition oder bestimmte Dual-Use-Güter und fortschrittliche Technologien, die in russischen Militärsystemen verwendet werden) in ein Drittland müssen Ausführer die Widerausfuhr nach Russland/Belarus und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland/Belarus vertraglich untersagen (Art. 12g Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, Art. 8g Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006). Hiervon ausgenommen ist die Ausfuhr in bestimmte Partnerländer. Zu diesen gehören derzeit USA, Japan, UK, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, Island.
  • Pflicht zur Risikoermittlung, -bewertung und -minderung: Für Ausführer bestimmter Güter sind die Risikoermittlung, -bewertung und-minderung nunmehr ausdrücklich als Pflicht geregelt. So bestimmt Art. 12gb Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014:

„Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XL aufgeführte Güter von gemeinsamer hoher Priorität oder in Anhang XLVIII aufgeführte Güter verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, gehen wie folgt vor:

a) Sie unternehmen zur Ermittlung und Bewertung der Risiken der Ausfuhr nach Russland und der Ausfuhr zur Verwendung in Russland von solchen Gütern oder Technologien geeignete Schritte, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, und stellen sicher, dass diese Risikobewertungen dokumentiert und auf dem neuesten Stand gehalten werden.

b) Sie setzen zur Minderung und zum wirksamen Management der Risiken der Ausfuhr nach Russland und der Ausfuhr zur Verwendung in Russland von solchen Gütern oder Technologien geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren um, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, unabhängig davon, ob diese Risiken auf ihrer Ebene oder auf Ebene des Mitgliedstaats oder der Union festgestellt wurden.“

Auch hier besteht eine Ausnahme für die Ausfuhr in die vorgenannten Partnerländer. In Art. 8ga Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 findet sich eine entsprechende Regelung für Ausfuhren nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus.

Insgesamt hat für Unternehmen die Bedeutung von Sorgfaltsmaßnahmen und funktionierenden internen Compliance-Programmen mit der stetig wachsenden Komplexität sanktionsrechtlicher Regelungen und Risiken erheblich zugenommen. Dies wird durch die drohenden Konsequenzen bei einem Verstoß gegen EU-Sanktionen (siehe dazu Frage 10) noch verstärkt.

[Rechtsquellen: Merkblatt des BAFA zur firmeninternen Exportkontrolle; Außenwirtschaftsgesetz (AWG); Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck, Abl. L 206 vom 11.06.2021, S. 1 ff.; Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31.07.2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ABl. L 229 vom 31.07.2014, S. 1 ff.; Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18.05.2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine, Abl. L 134 vom 20.05.2006, S. 1 ff. Eine konsolidierte Fassung dieser Gesetzestexte findet sich auf der Eur-Lex Webseite (vgl. Ich möchte wissen, wo ich EU-relevante Informationen finde (5. Frage)).]

9. Ich bin Importeur/Exporteur von möglicherweise sanktionierten Produkten aus/in Drittstaaten. Kann ich mich durch die Aufnahme von Vertragsklauseln gegen Risiken in Verbindung mit Sanktionsverstößen absichern?

Grundsätzlich hat jeder Wirtschaftsbeteiligte innerhalb der EU sicherzustellen, dass er die Vorgaben aus den EU-Sanktionen einhält. Dazu hat er angemessene Sorgfaltsmaßnahmen zu ergreifen, die auf das individuelle Geschäftsmodell und Risikoprofil des Unternehmens abgestimmt sind. In der Regel geben die Sanktionsverordnungen der EU nicht vor, welche konkreten Maßnahmen zu ergreifen sind. Ausnahmen bestehen insbesondere im Rahmen der EU-Sanktionen gegenüber Belarus und Russland. Hier kann für Ausführer bestimmter Güter eine Pflicht bestehen, Wiederausfuhrverbote nach Russland/Belarus aufzunehmen (siehe dazu ausführlich die Antwort auf Frage 8).

Aber auch wenn eine solch „harte“ Pflicht zur Aufnahme von Vertragsklauseln nicht besteht, kann darin eine sinnvolle Sorgfaltsmaßnahme liegen. Die Europäische Kommission hat in ihrer Mitteilung an Wirtschaftsakteure, Einführer und Ausführer (2022/C 145 I/01) empfohlen, insbesondere dem Umgehungsrisiko bei Geschäften mit solchen Drittländern, aus denen die Güter leicht nach Russland oder Belarus umgeleitet werden können, durch angemessene Maßnahmen zu begegnen. In der Mitteilung legt die Kommission den Aus- und Einführern nahe, als Teil ihrer Sorgfaltsmaßnahmen Bestimmungen in Einfuhr- und Ausfuhrverträge aufzunehmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass eingeführte oder ausgeführte Waren nicht unter die Beschränkungen fallen. Zu den in der Mitteilung identifizierten risikoreichen Drittländern gehören die Länder der Eurasischen Wirtschaftsunion (Russland, Belarus, Armenien, Kasachstan, Kirgistan) gehören. Inzwischen sind weitere Länder in den Fokus für Umgehungsgeschäfte gelangt. Dazu gehören zum Beispiel die Türkei und Indien.

In der Praxis stellen sich Unternehmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten häufig ein Bündel aus präventiven Maßnahmen zusammen, um das Risiko eines Verstoßes gegen die EU-Sanktionen möglichst zu minimieren. Dazu gehört in der Regel die Aufnahme entsprechender Vertragsklauseln in die Verträge mit Zulieferern und Kunden. Diese sollten die jeweiligen Risiken des Unternehmens in Bezug auf die EU-Sanktionen abbilden. Es gibt daher nicht eine Musterklausel, die auf alle Konstellationen gleich gut passt.

Denkbar ist beispielsweise die Aufnahme eines Weiterverkaufs- bzw. Wiederausfuhrverbots nach Russland oder Belarus, um zu vermeiden, dass das sanktionierte Produkt über ein nicht-sanktioniertes Land letztlich doch nach Russland oder Belarus gelangt. Eine solche Klausel adressiert das Risiko einer verbotenen mittelbaren Ausfuhr nach Russland oder Belarus.

Auch können Klauseln aufgenommen werden, die dem Umstand Rechnung tragen, dass die EU-Sanktionen stetig angepasst werden und zukünftige Regelungen die Vertragserfüllung erschweren oder gar unmöglich machen können. Diese können Kündigungs- und (Preis)Anpassungsrechte oder Bedingungen umfassen.

Die Beurteilung, welche Klauseln letztlich sinnvoll wären, bedarf einer Einzelfallbetrachtung. Zu beachten ist außerdem, dass die Vereinbarung entsprechender Klauseln allein nicht für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ausreichen dürfte. Sie sollten als ein möglicher Baustein des Compliance-Systems betrachtet werden.

[Rechtsquellen: Europäische Kommission, Mitteilung an Wirtschaftsakteure, Einführer und Ausführer, 2022/C 145 I/01, 01.04.2022.]

10. Ich bin Importeur/Exporteur von Produkten aus/in Drittstaaten. Welche Konsequenzen drohen mir bei einem Verstoß gegen EU-Sanktionen?

Grundsätzlich kann ein Verstoß gegen EU-Sanktionen eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Gleichzeitig drohen Unternehmen im Falle eines Verstoßes erhebliche Reputationsschäden und ggf. daraus resultierende Verluste.

Die Durchsetzung der EU-Sanktionen richtet sich nach den jeweils geltenden nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats. Da diese zum Teil deutlich voneinander abwichen, wurde im Jahr 2024 die Richtlinie (EU) 2014/1226 verabschiedet. Diese beinhaltet unionsweite Mindestvorschriften für Definitionen von strafbaren Handlungen, mit denen gegen Sanktionen der EU verstoßen wird. Ziel ist es, die wirksame Anwendung der EU-Sanktionen zu gewährleisten.

In Deutschland wurde die Richtlinie durch das „Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union“ umgesetzt. Dies hatte insbesondere die Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) zur Folge. In § 18 und § 19 AWG sind die Straf- und Bußgeldvorschriften im Zusammenhang mit Verstößen gegen EU-Sanktionen geregelt.

Nach der Gesetzesänderung stellt ein Großteil von Verstößen gegen EU-Sanktionen eine Straftat dar, für welche eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren droht (§ 18 Abs. 1 AWG). Darüber hinaus sind bestimmte besonders schwere Fälle definiert, in denen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren droht (§ 18 Abs. 6a AWG). Auch ist zum Teil eine höhere Mindeststrafe vorgesehen. Wer zum Beispiel in den Fällen der § 18 Abs. 1, 1a, 2-4 oder 5 AWG als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt, wird mit Freiheitsstrafe nur unter zwei Jahren bestraft (§ 18 Abs. 8 AWG). Zum Teil ist neben der Freiheitsstrafe die Möglichkeit einer Geldstrafe vorgesehen.

Verstöße können auch eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Dies kann insbesondere bei einem fahrlässigen Verstoß in Betracht kommen (§ 19 Abs. 1 AWG). Die Ordnungswidrigkeit kann je nach Fall mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 EUR geahndet werden (§ 19 Abs. 6 AWG).

Entsprechende Strafen und Bußgelder werden im Falle des Verstoßes grundsätzlich gegen die verantwortlich handelnde Person auf der Führungsebene festgesetzt, sofern der Verstoß auf ihr Verhalten zurückgeführt werden kann. Zudem können auch Unternehmen selbst in die Haftung genommen werden (§ 30 OWiG). Im Falle eines Organisationsverschuldens kann auch die Unternehmensleitung selbst bebußt werden (§ 130 OWiG). Für juristische Personen liegt die Obergrenze für Geldbußen bei 40 Mio. EUR.

[Rechtsquellen: Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.04.2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673, ABl. L, 2024/1226, 29.04.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1226/oj; Außenwirtschaftsgesetz (AWG); Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG).]

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