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CBBL Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., Kanzlei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel
Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M.
Rechtsanwalt und Advocaat
Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel


Grenzüberschreitender Zivilrechtsverkehr in der EU

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel, Herrn Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de

Ich habe Fragen zum grenzüberschreitenden Zivilrechtsverkehr.

  1. Kann ich gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke in einem anderen EU-Mitgliedstaat wirksam zustellen lassen?
  2. Kann ich einen deutschen Vollstreckungstitel gegen einen Schuldner aus einem anderen EU-Mitgliedstaat dort vollstrecken lassen?
  3. Kann ich umgekehrt Urteile aus anderen EU-Mitgliedstaaten gegen Schuldner in Deutschland vollstrecken lassen?
  4. Kann ich in einem anderen EU-Mitgliedstaat einen Mahnbescheid beantragen?

1. Kann ich gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke in einem anderen EU-Mitgliedstaat wirksam zustellen lassen?

Die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen (Klagen, Urteile, etc.) in den EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks) ist durch Erlass der neuen Europäischen Zustellungsverordnung (EuZVO) nochmals vereinfacht worden. Im Ergebnis entstehen gegenüber dem nationalen Zustellungsverfahren lediglich höhere Verfahrenskosten und eine verlängerte Verfahrensdauer.

Zur Durchführung der EuZVO wurden in jedem EU-Mitgliedstaat Empfangs- sowie Übermittlungsstellen benannt. Soll beispielsweise ein deutsches Urteil in einem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden, muss sich der Kläger an die Übermittlungsstelle in Deutschland wenden, die das Urteil an die Empfangsstelle in dem anderen Mitgliedstaat mit dem Auftrag der Zustellung übersendet.

Übermittlungsstelle für gerichtliche Schriftstücke ist das für die Zustellung zuständige Gericht (Artikel 3 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2020/1784, § 1069 Abs. 1 ZPO). Oft wird dies das örtlich zuständige Amts- oder Landgericht sein, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat oder die vertragliche Leistung erbracht wurde. Bei Übermittlungsproblemen kann eine sog. Zentralstelle eingeschaltet werden, die in Deutschland vom jeweiligen Bundesland benannt wird (Artikel 4 Satz 1 VO (EU) Nr. 2020/1784, § 1069 Absatz 3, Absatz 4 ZPO).

Die Übermittlung des Schriftstücks erfolgt unmittelbar zwischen Übermittlungs- und Empfangsstelle (Artikel 8 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2020/1784). Dem Schriftstück ist ein vom Kläger auszufüllender Zustellungsantrag (Formblatt) in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder in einer sonstigen Sprache, die der Empfangsmitgliedstaat zugelassen hat, beizufügen. Beglaubigungen oder weitere Formalitäten sind nicht erforderlich. Die Empfangsstelle bestätigt den Erhalt des Schriftstücks und veranlasst anschließend seine Zustellung nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats oder nach einem besonderen, im Zustellungsstaat zulässigen Verfahren.

Der das Schriftstück empfangende Verfahrensbeteiligte hat das Recht, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern, wenn es nicht in der Amtssprache seines Landes oder wenn das Land mehrere Amtssprachen hat, in der Amtssprache des Ortes, an dem die Zustellung erfolgt oder in einer ihm nachweislich verständlichen anderen Sprache abgefasst ist (Artikel 12 Absatz 1 VO (EU) Nr. 2020/1784). Aus praktischen Gründen und zur Vermeidung späterer Verfahrensrügen ist es daher empfehlenswert, das Schriftstück gemeinsam mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in der jeweiligen Amtssprache einzureichen. Bei Mitgliedstaaten mit mehreren Amtssprachen (z.B. Belgien) sollte vorab geprüft werden, in welcher Sprache die Übersetzung am Zustellungsort zu erfolgen hat. Man hat insoweit nicht die freie Wahl zwischen allen Amtssprachen, sondern ist dem nationalen Sprachenregime unterworfen.

Wurde die Zustellung erfolgreich durchgeführt, übersendet die Empfangs- oder Übermittlungsstelle hierüber eine Bescheinigung (Artikel 14 VO (EU) Nr. 2020/1784).

Die EU hat mit Dänemark, für das die EuZVO eigentlich nicht gilt (Erwägungsgrund Nr. 48 der VO (EU) Nr. 2020/1784), ein besonderes Abkommen geschlossen, in welchem sich Dänemark zur Umsetzung der EuZVO verpflichtet. Damit gilt die EuZVO entgegen dem Wortlaut auch für Zustellungen im Königreich Dänemark.

[Rechtsquellen: Verordnung (EU) Nr. 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“); Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen, ABl. Nr. L 331 vom 10.12.2008, S. 21.]

2. Kann ich einen deutschen Vollstreckungstitel gegen einen Schuldner aus einem anderen EU-Mitgliedstaat dort vollstrecken lassen?

Die Durchsetzung vollstreckungsfähiger Titel (insbesondere Versäumnisurteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide) in anderen EU-Mitgliedstaaten erfolgt nach den Regeln der seit Januar 2015 geltenden Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (sog. Brüssel Ia-VO oder EuGVVO). Für Dänemark gilt ein zwischen der EU und Dänemark abgeschlossenes und inhaltlich mit der Brüssel Ia-VO identisches Parallelabkommen. Die Brüssel Ia-VO findet auf die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im Bereich des Zivil- und Handelsrechts Anwendung, wobei bestimmte Bereiche ausgenommen sind (insbesondere das Familien- und Erbrecht). Ziel der Verordnung ist es, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln, dadurch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen und eine rasche und unkomplizierte Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zu gewährleisten.

Nach der Brüssel Ia-VO soll ein in einem Mitgliedstaat erwirkter Titel in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden, ohne dass die Entscheidung in der Sache erneut überprüft wird. Eine in einem Mitgliedstaat getroffene Entscheidung, die dort vollstreckbar ist, ist in den anderen Mitgliedstaaten ebenfalls vollstreckbar. Einer Vollstreckbarkeitserklärung (Exequatur) der Entscheidung bedarf es nicht mehr. Die Vollstreckung setzt lediglich voraus, dass der Gläubiger eine Ausfertigung der zu vollstreckenden Entscheidung sowie eine besondere gerichtliche Bescheinigung vorlegt, die ihm das Gericht auf seinen Antrag erteilt (Artikel 42 Absatz 1, Artikel 53 Brüssel Ia-VO). Für Maßnahmen im vorläufigen Rechtsschutz müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein (Artikel 42 Absatz 2, Artikel 53 Brüssel Ia-VO).

Die Bescheinigung und ggf. die zu vollstreckende Entscheidung müssen dem Schuldner vor Beginn der Vollstreckung zugestellt werden. Der Schuldner kann verlangen, dass ihm eine Übersetzung der zugestellten Dokumente vorgelegt wird, um die Vollstreckung anfechten zu können, wenn die Entscheidung nicht in einer Sprache, die er versteht oder der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, zur Verfügung steht (Artikel 43 Absatz 2 Brüssel Ia-VO). Aus diesem Grund sollte vor der Einleitung des Verfahrens in Erfahrung gebracht werden, ob und ggf. welche Übersetzung erforderlich ist.

Der Schuldner kann u.a. einen Antrag auf Versagung der Vollstreckung stellen, der erfolgreich sein wird, wenn die Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde, d.h. mit wesentlichen Rechtsgrundsätzen des anderen Mitgliedstaates nicht vereinbar wäre, wenn bei der Zustellung des Urteils Fehler aufgetreten sind oder die Anerkennung im Widerspruch zu einer früheren, in der gleichen Sache zwischen den Parteien ergangenen Entscheidung steht (Artikel 46 in Verbindung mit Artikel 45 Abs. 1 lit. a) bis e) Brüssel Ia-VO).

Auch für Urteile aus Verfahren, die Unterhaltspflichten aus einem Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder aus Schwägerschaft zum Gegenstand haben, ist das Exequaturverfahren mittlerweile abgeschafft (Verordnung (EG) Nr. 4/2009). Entscheidungen in solchen Verfahren sind ebenfalls ohne eine weitere Vollstreckbarerklärung in anderen Mitgliedstaaten, außer Dänemark, vollstreckbar. Anders als bei der Brüssel Ia-VO gibt es für die Unterhalts-VO kein Abkommen mit Dänemark.

Für unbestrittene oder anerkannte Geldforderungen besteht seit dem 21.10.2005 alternativ die Möglichkeit, einen sog. Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen zu beantragen. Diese noch weiter vereinfachte Vollstreckungsmöglichkeit wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 (EuVTVO) eingeführt. Eine Forderung gilt z.B. als „unbestritten“, wenn der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich durch Anerkenntnis oder durch einen von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossenen Vergleich zugestimmt, der Schuldner die Forderung ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat , der Schuldner säumig war und die Forderung deshalb entweder als anerkannt oder der vom Gläubiger vorgetragene Sachverhalt als zugestanden anzusehen ist oder der Schuldner die Forderung in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat, vgl. Artikel 3 Absatz 1 lit. a) bis d) EuVTVO.

Hier bedarf es dann keiner Vollstreckbarerklärung. Der sachliche Anwendungsbereich des EuVTVO bezieht sich – parallel zur Brüssel Ia-VO – ebenfalls auf die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im Bereich des Zivil- und Handelsrechts. Weitgehend ausgenommen von dieser Verordnung ist das Familien- und Erbrecht.

Zur Vollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat muss die gerichtliche Entscheidung bzw. öffentliche Urkunde als "Europäischer Vollstreckungstitel" bestätigt werden. Dazu muss ein Antrag bei dem deutschen Gericht (oder ggf. Notariat) gestellt werden, das den Vollstreckungstitel ursprünglich erlassen hat (Ursprungsgericht, Artikel 6 Absatz 1 EuVTVO). Die Bestätigung darf nur erteilt werden, wenn bestimmte Verfahrensvorschriften, unter anderem im Hinblick auf die Zustellung des Vollstreckungstitels an den Schuldner, eingehalten wurden (Artikel 6 Absatz 1, Artikel 12 ff. EuVTVO). Wurden diese Anforderungen beachtet, bestätigt das Ursprungsgericht die über eine unbestrittene Forderung ergangene Entscheidung als Europäischen Vollstreckungstitel.

Der Gläubiger hat die freie Wahl, ob er in dem anderen EU-Mitgliedstaat dieses Vollstreckungsverfahren nach der EuVTVO oder das Vollstreckbarerklärungsverfahren gemäß der Brüssel Ia-VO betreiben will. Das Verfahren nach der EuVTVO ist noch etwas effektiver und schneller. In Deutschland wurden die Durchführungsvorschriften in den §§ 1079 ff. ZPO geregelt. Anders als bei der Brüssel Ia-VO gibt es für die EuVTVO kein Abkommen mit Dänemark.

Seit Dezember 2008 sind auch die europäischen Vorschriften über den Europäischen Mahnbescheid, der ein europaweites Mahnverfahren ermöglicht, in Kraft (VO (EG) Nr. 1896/2006). Siehe dazu näher unter: "Ich habe Fragen zum grenzüberschreitenden Zivilrechtsverkehr" (4. Frage).

[Rechtsquellen: Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. L 351 vom 20.12.2012, S. 1–32; Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. L 79 vom 21.03.2013, S. 4; Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, ABl. Nr. L 7 vom 10.1.2009, S. 1-79; Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO), ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004, S. 15-39; §§ 1079 ff. ZPO; Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, ABl. Nr. L 399 vom 30.12.2006, S. 1ff.]

3. Kann ich umgekehrt Urteile aus anderen EU-Mitgliedstaaten gegen Schuldner in Deutschland vollstrecken lassen?

Die Brüssel Ia-Verordnung (VO (EU) Nr. 1215/2012) verfolgt generell das Ziel, die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen eines EU-Mitgliedstaates unionsweit in einem unkomplizierten Verfahren zu ermöglichen. Daher können deutsche Urteile im EU-Ausland und Urteile aus anderen EU-Mitgliedstaaten in Deutschland gegen deutsche Schuldner vollstreckt werden. Die grenzüberschreitende Vollstreckung kann etwa dann notwendig werden, wenn der gerichtliche Titel aufgrund einer Verweisung durch die Regeln des sogenannten Internationalen Privatrechts in einem anderen Mitgliedstaat erlangt wurde, der Schuldner jedoch seinen Wohnsitz und/oder sein vollstreckbares Vermögen in Deutschland hat.

Hinsichtlich des Verfahrens kann vollständig auf die Ausführungen unter: "Ich habe Fragen zum grenzüberschreitenden Zivilrechtsverkehr" (2. Frage) verwiesen werden.

[Rechtsquellen: Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. L 351 vom 20.12.2012, S. 1–32; Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. L 79 vom 21.03.2013, S. 4; Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, ABl. Nr. L 7 vom 10.01.2009, S. 1–79; Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO), ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004, S. 15-39; §§ 1079 ff. ZPO; Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, ABl. Nr. L 399 vom 30.12.2006, S. 1 ff.]

4. Kann ich in einem anderen EU-Mitgliedstaat einen Mahnbescheid beantragen?

Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides empfiehlt sich für Gläubiger vor allem bei Forderungen mit geringem Wert, die der Schuldner nicht bestreitet. In Deutschland hat sich das Mahnverfahren bewährt und zu einem wichtigen Instrument für die Durchsetzung unbestrittener Forderungen entwickelt. Das Zivilprozessrecht anderer EU-Mitgliedstaaten sieht vergleichbare Mahnverfahren jedoch nur teilweise vor. Insbesondere in Frankreich, Italien, Spanien, Portugal, Griechenland, Schweden, Belgien, Luxemburg und Österreich stehen entsprechende Möglichkeiten zur Verfügung. In den anderen EU-Mitgliedstaaten ist der Gläubiger auf die Nutzung spezieller, beschleunigter Verfahrensarten angewiesen, um ähnlich schnell zu seinem Recht zu kommen. In Betracht zu ziehen sind unter anderem gerichtliche Schnellverfahren, einstweilige Verfügungen oder Versäumnisurteile. Letztere setzen die Abwesenheit des Schuldners bei einem festgesetzten Gerichtstermin voraus.

Problematisch ist, dass sich das Mahnverfahren (oder das vergleichbare gerichtliche Schnellverfahren) nach dem jeweiligen nationalen Recht des anderen EU-Mitgliedstaates richtet. Deswegen ist es in der Regel erforderlich, einen lokalen Rechtsanwalt zu konsultieren. Die Zustellung eines ausländischen Mahnbescheids bringt in der Praxis oft Schwierigkeiten mit sich, da diese mangels einheitlicher Regelungen als unzulässig abgewiesen werden können oder sich aus anderen Gründen als undurchführbar erweisen. Der Gläubiger muss daher in vielen Fällen auch bei unbestrittenen oder geringwertigen Forderungen den Schuldner in einem nationalen Gerichtsverfahren auf Leistung verklagen und mit dem nationalen Titel die Zwangsvollstreckung im EU-Ausland betreiben (siehe dazu oben unter: "Ich habe Fragen zum grenzüberschreitenden Zivilrechtsverkehr"(1. und 2. Frage)) oder ein Mahnverfahren bzw. verkürztes Verfahren im Ausland betreiben.

Die Europäische Union hat diese Probleme erkannt und zur Abhilfe eine unmittelbar geltende Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (VO (EG) Nr. 1896/2006 (EuMVVO)) verabschiedet, die seit dem 12. Dezember 2008 in Kraft ist. Die deutschen Ausführungsbestimmungen finden sich in §§ 1087 ff. ZPO. Die EU-Verordnung führt das Europäische Mahnverfahren ergänzend zu den nationalen Mahnverfahren ein. Gläubiger können einen Europäischen Zahlungsbefehl beantragen. Nach Prüfung des Antrags erlässt das Gericht so bald wie möglich und in der Regel binnen 30 Tagen nach Einreichung eines entsprechenden Antrags einen Europäischen Zahlungsbefehl (Artikel 12 Absatz 1 EuMVVO). Der Schuldner, dem dieser Europäische Zahlungsbefehl zugestellt wird, kann entweder seine Verbindlichkeiten begleichen oder dagegen beim Ursprungsgericht Einspruch erheben, woraufhin dort ein streitiges Verfahren nach dem nationalen Zivilprozessrecht durchgeführt wird.

Bleibt der Schuldner untätig, wird in einem zweiten Schritt der Europäische Zahlungsbefehl durch das Gericht für vollstreckbar erklärt. Den Europäischen Zahlungsbefehl kann der Schuldner jedoch hinsichtlich bestimmter Formfehler überprüfen lassen. Das Verfahren entspricht weitgehend, aber nicht in jeder Hinsicht, dem deutschen Mahnverfahren und soll die europaweite Beitreibung von Forderungen in Zukunft erleichtern.

Zuständig in Deutschland ist das Europäische Mahngericht Berlin-Wedding, nähere Informationen und Formulare siehe hier.

In grenzüberschreitenden Zivilsachen gibt es neben dem Europäischen Zahlungsbefehl noch das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen und den Europäischen Vollstreckungstitel. Das europäische Verfahren über geringfügige Forderungen soll die Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen von unter 5000 Euro vereinfachen und beschleunigen. Ein in diesem Verfahren ergangenes Urteil wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne, dass die Anerkennung angefochten werden kann. Der Europäische Vollstreckungstitel ist ein vereinfachtes Verfahren, das für unbestrittene grenzüberschreitende Forderungen genutzt werden kann. Dieses Verfahren ermöglicht die einfache Anerkennung und Vollstreckung der einem Mitgliedstaat ergangenen Gerichtsentscheidung über eine unbestrittene Forderung in einem anderen Mitgliedstaat.

[Rechtsquellen: Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens; ABl. Nr. L 399 vom 30.12.2006, S. 1-32; §§ 1087 ff. ZPO; Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen; Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen.]

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Brüssel, Herr Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., berät Sie gerne: vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de


Stand der Bearbeitung: Juni 2024