Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Kolumbien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Alexander von Bila, Kanzlei von Bila, de la Pava & Bertoletti, Bogotá D.C.
Alexander von Bila
Rechtsanwalt und Abogado
von Bila, de la Pava & Bertoletti
Bogotá D.C.


Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Kolumbien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Bogotá D.C., Herrn Alexander von Bila, Rechtsanwalt und Abogado, vonbila@cbbl-lawyers.de, Tel. +57 - 1 - 629 19 04, www.vonbilaw.com


Am 01.01.2012 ist das zwischen der Schweiz und Kolumbien verhandelte Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (impuesto nacional sobre el patrimonio) in Kraft getreten.

In einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verzichten beide Vertragsstaaten auf gewisse Steuereinnahmen. Ein wichtiger Aspekt für den Abschluss des DBA bestand darin, steuerliche Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen Staaten zu beseitigen, die mit Kolumbien ein DBA abgeschlossen haben.

Durch das DBA zwischen der Schweiz und Kolumbien werden unter anderem die anfallenden Quellensteuern bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren begrenzt. Das DBA Schweiz–Kolumbien entspricht weitestgehend dem OECD-Musterabkommen. Im Folgenden werden die Abweichungen vom OECD-Musterabkommen behandelt.

Art. 5: Betriebsstätte

Kolumbien wünschte ein weitergehendes Quellenbesteuerungsrecht, so dass eine Betriebsstätte und damit ein Besteuerungsrecht bei Bauausführungen und Montagen bereits ab einer Dauer von sechs Monaten besteht.

Art. 10: Dividenden

Grundsätzlich liegt das Besteuerungsrecht bei Dividenden bei dem Staat, in dem die die Dividenden erhaltene Gesellschaft ansässig ist (Ansässigkeitsstaat).

Nach Absatz 2 sind Dividenden, die an eine Gesellschaft gezahlt werden, die an der ausschüttenden Gesellschaft eine Beteiligung von mindestens 20 % hält, von der Besteuerung in dem Staat, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist (Quellenstaat), ausgenommen.

In den übrigen Fällen darf die Besteuerung durch den Quellenstaat 15 % des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

Art. 11: Zinsen

Für Zinsen besteht gemäß Absatz 1 grundsätzlich das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates.

Nach Absatz 2 besteht für den Quellenstaat ein Quellenbesteuerungsrecht für die Zinsen in Höhe von maximal 10 %.

Absatz 3 begründet für Zinszahlungen an die öffentliche Hand sowie für Zinsen, die im Zusammenhang stehen mit dem Verkauf von Waren oder Ausrüstungen auf Kredit oder die für ein von einer Bank oder einem anderen Kreditinstitut gewährtes Darlehen gezahlt werden, ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates des Empfängers.

Die Meistbegünstigungsklausel stellt sicher, dass eine von Kolumbien nach der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens in einem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem anderen Staat vereinbarte günstigere Lösung automatisch auch für schweizerische Empfänger Anwendung findet (Ziffer 3 des Protokolls).

Art. 12: Lizenzgebühren

Absatz 1 statuiert ebenfalls grundsätzlich das Besteuerungsrecht für den Ansässigkeitsstaat.

Der Quellenstaat kann Lizenzgebühren nach Absatz 2 mit höchstens 10 % besteuern. Dies entspricht der Regelung in zahlreichen schweizerischen Abkommen mit weniger entwickelten Staaten.

Wie im Falle der Zinsen enthält Ziffer 4 des Protokolls eine Meistbegünstigungsklausel in Bezug auf Lizenzgebühren.

Art. 13: Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Nach Absatz 4 dieser Bestimmung können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft, deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht, in diesem Staat besteuert werden (Belegenheitsprinzip). Die Schweiz sieht nach Art. 23 eine Befreiung aber nur vor, wenn deren Besteuerung in Kolumbien nachgewiesen wird.

Art. 16: Künstler und Sportler

Einkünfte aus der Tätigkeit eines Künstlers oder Sportlers werden im Auftrittsstaat besteuert, wenn diese Einkünfte einer Drittperson zufließen. Eine Besteuerung im Auftrittsstaat ist ausgeschlossen, wenn diese Tätigkeit in diesem Staat ganz oder zu einem erheblichen Teil aus öffentlichen Mitteln, die aus Quellen des anderen Staates stammen, finanziert wird.

Art. 21: Missbrauchsklausel

Die Missbrauchsklausel ist auf Fälle des tatsächlichen Missbrauchs beschränkt. Sie sieht vor, dass keine Abkommensvorteile für Einkünfte erhältlich sind, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person unmittelbar oder mittelbar zu irgendeinem Zeitpunkt mindestens zur Hälfte an eine Person weitergeleitet werden, die nicht im anderen Vertragsstaat, aus dem diese Einkünfte stammen, ansässig ist. Dieser Ausschluss tritt nicht ein, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige Person, die Abkommensvorteile beansprucht, nachweist, dass die betreffenden Geschäftsvorfälle nicht hauptsächlich auf die Erlangung dieser Abkommensvorteile gerichtet sind. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn die betreffenden Einkünfte an eine nicht nahe stehende Person weitergeleitet werden oder wenn diese Einkünfte, wären sie direkt der Person zugeflossen, an die sie weitergeleitet werden, einer gleichen oder günstigeren abkommensrechtlichen Behandlung unterlegen wäre.

Art. 23: Vermeidung der Doppelbesteuerung

Kolumbien wendet die Anrechnungsmethode gemäß Art. 23 Abs. 1 a) an und vermeidet die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der schweizerischen Steuern.

Wird das ausschließliche Besteuerungsrecht der Schweiz zugewiesen, gewährt Kolumbien eine Befreiung unter Progressionsvorbehalt.

Die Schweiz wendet die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an und gewährt für nicht rückforderbare Steuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren die pauschale Steueranrechnung.

Art. 26: Informationsaustausch

Die Bestimmung sieht den Austausch derjenigen Informationen vor, die erforderlich für die Anwendung des Abkommens und für die Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts in Fällen von Steuerbetrug sind. Als Steuerbetrug im Sinne dieser Bestimmung gilt ein mit Freiheitsstrafe bedrohtes betrügerisches Verhalten. Kolumbien kennt bisher nicht den Straftatbestand des Steuerbetruges, der mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Die Gewährung von Amtshilfe in Fällen von Steuerbetrug wird deshalb von der Entwicklung des innerstaatlichen Rechts Kolumbiens abhängen.

Vorteile für schweizerische Unternehmen

Für schweizerische Unternehmen gibt es aufgrund des am 01.01.2012 in Kraft tretenden DBA mehrere steuerliche Vorteile, die den Standort Kolumbien für schweizerische Unternehmen attraktiv werden lässt.

Sofern eine schweizerische Gesellschaft mindestens 20% an einer kolumbianischen Tochtergesellschaft hält, fallen für Dividenden, die die kolumbianische Gesellschaft an die schweizerische (Mutter-)Gesellschaft ausschüttet, keine Quellensteuern in Kolumbien an. Die Quellensteuer ist keine eigene Steuerart, sondern eine besondere Erhebungsform. Durch sie wird die Steuer auf Einkünfte direkt an der Quelle abgezogen und an das zuständige Finanzamt abgeführt.

Auch sofern die schweizerische Gesellschaft keine 20% an der kolumbianischen Gesellschaft hält, darf Kolumbien nur eine Quellensteuer in Höhe von maximal 10% erheben. Diese Steuern werden von der Schweiz bei der in der Schweiz anfallenden Steuer angerechnet.

Auch in Bezug auf Zinsen ergibt sich ein steuerlicher Vorteil für schweizerische Banken und Kreditinstitute. Sofern Darlehen an in Kolumbien ansässige Personen gewährt werden, besteht für die hierfür erhaltenen Zinsen der schweizerischen Banken und Kreditinstitute ein ausschließliches Besteuerungsrecht für diese Zinsen in der Schweiz.

In allen anderen Fällen wird in Kolumbien eine Quellensteuer in Höhe von maximal 10% auf Zinsen erhoben, die von der Schweiz auf die schweizerische Steuer in voller Höhe angerechnet werden.

Vorteile für kolumbianische Unternehmen

Insbesondere besteht für kolumbianische Unternehmen die steuerlich interessante Möglichkeit eine Holding-Gesellschaft in der Schweiz zu gründen.

Sofern eine kolumbianische Gesellschaft mindestens 20% an einer schweizerischen Tochtergesellschaft hält, fallen für Dividenden, die die schweizerische Tochtergesellschaft an die kolumbianische Muttergesellschaft ausschüttet, in der Schweiz keine Steuern an. Der Schweiz fehlt insoweit das Besteuerungsrecht in Bezug auf die Dividenden, so dass diese lediglich in Kolumbien der Körperschaftsteuer (impuesto sobre sociedades) unterworfen werden.

Kolumbianische Banken und Kreditinstitute können in den steuerlichen Vorteil gelangen, dass für Zinsen, die das kolumbianische Unternehmen für die Gewährung eines Darlehens von in der Schweiz ansässigen Personen erhält, ein alleiniges Besteuerungsrecht Kolumbiens besteht. Der Schweiz steht insoweit kein Besteuerungsrecht hinsichtlich der aus der Schweiz stammenden Zinsen zu.

In allen anderen Fällen, in denen kolumbianische Unternehmen Zinsen aus der Schweiz erhalten, erhält die Schweiz ein Quellenbesteuerungsrecht von maximal 10%.

Sie haben weitere Fragen zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Kolumbien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Bogotá D.C., Herr Alexander von Bila, Rechtsanwalt und Abogado, berät Sie gerne: vonbila@cbbl-lawyers.de, Tel. +57 - 1 - 629 19 04


Stand der Bearbeitung: Dezember 2022