Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Kolumbien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Alexander von Bila, Kanzlei von Bila, de la Pava & Bertoletti, Bogotá D.C.
Alexander von Bila
Rechtsanwalt und Abogado
von Bila, de la Pava & Bertoletti
Bogotá D.C.


Neues Produkthaftungsgesetz in Kolumbien: Checkliste für Unternehmen

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Bogotá D.C., Herrn Alexander von Bila, Rechtsanwalt und Abogado, vonbila@cbbl-lawyers.de, Tel. +57 - 1 - 629 19 04, www.vonbilaw.com


Eine Checkliste für Unternehmen im Hinblick auf das neue Produkthaftungsgesetz in Kolumbien

Um mögliche negative Konsequenzen einer Produkthaftung so gut wie möglich vorzubeugen, sollten Unternehmen, die Produkte herstellen beziehungsweise vertreiben, sich grundsätzlich mit nachfolgenden Fragen beschäftigen:

  • In welche geografischen Märkte wird geliefert?
  • Welcher Rechtsordnung (d.h. anwendbaren nationalen Recht) unterliegt damit eine mögliche Produkthaftung?
  • Welche Anknüpfungspunkte für eine Produkthaftung existieren dort (insbesondere Ort des Schadenseintritts)?
  • Ist mit der Weiterlieferung in andere Märkte durch die Abnehmer zu rechnen?
  • Ergeben sich hieraus Haftungserweiterungen oder -verschiebungen?
  • Ist auf den konkreten Sachverhalt das allgemeine Produkthaftungsrecht anwendbar oder greifen (zusätzlich) produkt- oder branchenspezifische Sonderbestimmungen?
  • Auf welcher Produktions-/Absatzstufe ist das Unternehmen tätig?
  • Wer ist der direkte Abnehmer des Produktes?
  • Wem gegenüber besteht demnach eine vertragliche Produkthaftung?
  • Sind vertragliche Haftungserweiterungen oder -verschiebungen im Vergleich zum gesetzlichen Regime vereinbart?
  • Wie wird die Einhaltung der Vertragspflichten durch das Unternehmen sichergestellt?
  • Bestehen individualvertragliche Zusatzpflichten aus sonstigen Vereinbarungen mit dem Abnehmer, insbesondere Qualitätssicherungsvereinbarungen?
  • Gilt die Ware als genehmigt, etwa aufgrund unterlassener Mängelrüge?
  • Werden im Produktionsprozess alle Verkehrssicherungspflichten beachtet, insbesondere Organisations-, Konstruktions-, Instruktions-, Überwachungs- und Produktbeobachtungspflichten?
  • Wurden bei der Herstellung der Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Anforderungen etwaiger einschlägiger Schutznormen beachtet?
  • Liegt ein Personen- oder Sachschaden vor? Ist der Geschädigte ein privater Endkunde (Keine Haftung für Sachschäden im gewerblichen Geschäftsverkehr)?
  • Von wem wird bezogen? Kommt eine fiktive Herstellerhaftung wegen Bezug des Produktes von außerhalb der EU in Betracht?
  • Besteht das Risiko von Gesundheitsschäden oder Todesfällen durch das fehlerhafte Produkt?
  • Sind bei konkreten Anhaltspunkten für eine mögliche Gefahr unverzüglich Rückrufmaßnahmen ergriffen worden?
  • Gibt es Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Geschädigten?
  • Ist eine Mitverursachung durch Dritte denkbar (insbesondere in Zulieferketten)?
  • Kann bei Inanspruchnahme durch den Geschädigten auf dritte Mitverursacher zurückgegriffen werden?
  • Ist die Dokumentation von Pflichtverstößen Dritter erforderlich beziehungsweise erfolgt?
  • Besteht eine Begrenzung der Freizeichnung durch gesetzliche Bestimmungen?
  • Bestehen mit dem Abnehmer der Ware dahingehende individualvertragliche Vereinbarungen?
  • Sind die eingegangenen Produkthaftungsrisiken versichert beziehungsweise versicherbar?
  • Wie weit reicht der bestehende Versicherungsschutz? Welche Ausschlusstatbestände, Haftungsgrenzen, Höchstbeträge sind vereinbart?
  • Besteht Deckungserweiterung für eingegangene vertragliche Haftungsverschärfungen /-erweiterungen?
  • Wie wirkt sich die Weiterverarbeitung des Produkts auf den Versicherungsschutz aus?

Insbesondere vorbeugende Maßnahmen, wie die konsequente und nachhaltige Einhaltung der entsprechenden Verkehrssicherungspflichten und der Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung, spielen natürlich eine wesentliche Rolle.

In vertraglichen Beziehungen zu Kunden sollte die Haftung zudem, soweit rechtlich zulässig und aufgrund eigener starker Verhandlungsposition durchsetzbar, ausgeschlossen oder zumindest begrenzt werden.

Sie haben weitere Fragen zum neuen Produkthaftungsgesetz in Kolumbien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Bogotá D.C., Herr Alexander von Bila, Rechtsanwalt und Abogado, berät Sie gerne: vonbila@cbbl-lawyers.de, Tel. +57 - 1 - 629 19 04


Stand der Bearbeitung: Dezember 2022