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CBBL Partner Dr. Marcus Peter, LL.M. eur, Kanzlei GSK Stockmann SA, Luxemburg
Dr. Marcus Peter, LL.M. eur
Partner
GSK Stockmann SA
Luxemburg


Besteuerung von Geschäftsführern in Luxemburg

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Luxemburg, Herrn Dr. Marcus Peter, LL.M. eur, peter@cbbl-lawyers.de, Tel. +352 - 271 802 50 und mobil +352 - 691 271 312, www.gsk-lux.com


Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die wesentlichen Aspekte der Besteuerung der Einkünfte von Geschäftsführern/Verwaltungsratsmitgliedern in Luxemburg, je nachdem, ob diese in Luxemburg ansässig sind oder nicht.

  1. Nach welcher Einkommensart werden Geschäftsführer/Verwaltungsratsmitglieder in Luxemburg besteuert?
  2. Wie werden in Luxemburg ansässige Geschäftsführer/Verwaltungsratsmitglieder besteuert?
  3. Wie werden in Luxemburg nicht ansässige Geschäftsführer/Verwaltungsratsmitglieder besteuert?

Antworten:

1. Nach welcher Einkommensart werden Geschäftsführer/Verwaltungsratsmitglieder in Luxemburg besteuert?

Gemäß Art. 91 Abs. 1 Nr. 2 des luxemburgischen Einkommensteuergesetzes gelten die Einkünfte aus der Tätigkeit eines

  • Verwalters,
  • Kommissars und der
  • Personen, die eine ähnliche Funktion

in Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften oder anderen Körperschaften im Sinne der Bestimmungen über die Körperschaftsteuer ausüben, als Gewinn aus der Ausübung eines freien Berufs.

Einkünfte für die Tätigkeit als Geschäftsführer bzw. als Verwaltungsratsmitglied einer luxemburgischen Gesellschaft fallen demnach regelmäßig unter die Einkommenskategorie des Gewinns aus der Ausübung eines freien Berufs (im Folgenden: Directors’ fees).

Die Brutto-Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit sind mit einer Quellensteuer von 20 % belegt. Diese einbehaltene Quellensteuer wird jedoch auf die von einem Geschäftsführer/Verwaltungsratsmitglied geschuldete Einkommenssteuer angerechnet.

Hiervon zu unterscheiden sind die Einkünfte, die für die Führung der täglichen Geschäfte der Gesellschaft oder Körperschaft bezogen werden. Diese sind als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu qualifizieren und werden nach dem üblichen, progressiven Einkommensteuertarif besteuert.

Beide Tätigkeiten können auch kombiniert werden, jedoch kann die Kategorisierung der Tätigkeiten in eine bestimmte Einkommensart dann im Einzelfall schwierig werden, wenn beispielsweise eine klare Trennung der täglichen Geschäftsführung von den übrigen Tätigkeiten eines Geschäftsführers/Verwaltungsratsmitglieds nicht möglich ist. Hier kann es dann im Einzelfall zu einer nachteiligen Besteuerung kommen.

2. Wie werden in Luxemburg ansässige Geschäftsführer/ Verwaltungsratsmitglieder besteuert?

In Luxemburg ansässige Geschäftsführer/Verwaltungsratsmitglieder (= Personen, die in Luxemburg einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründen) sind verpflichtet, eine Steuererklärung in Luxemburg einzureichen, wenn ihr Einkommen aus Directors’ fees EUR 1.500 EUR im Jahr übersteigt. Diese Einkünfte werden dann gemäß dem normalen luxemburgischen progressiven Einkommensteuertarif besteuert. Wie bereits unter 1. erwähnt, wird die einbehaltene Quellensteuer von 20 % (auf den Bruttobetrag) auf die vom Geschäftsführer/Verwaltungsratsmitglied geschuldete Einkommensteuer angerechnet.

3. Wie werden in Luxemburg nicht ansässige Geschäftsführer/ Verwaltungsratsmitglieder besteuert?

Für in Luxemburg nicht ansässige Geschäftsführer/Verwaltungsratsmitglieder (oft wohnen diese in Deutschland, Belgien oder in Frankreich) ist, unter der Voraussetzung, dass keine anderen luxemburgischen Einkünfte vorliegen und die Gesamtsumme der Einkünfte aus Director’s fees EUR 100.000 pro Steuerjahr nicht übersteigt, die oben genannte Quellensteuer von 20 % als abschließende Besteuerung des Einkommens aus Directors’ fees anzusehen.

Es steht den nicht ansässigen Geschäftsführern/Verwaltungsratsmitgliedern jedoch frei, eine Steuererklärung in Luxemburg abzugeben, um so gegebenenfalls von einem niedrigeren Steuersatz als 20 % zu profitieren.

Dabei gilt als Faustregel, dass wenn das Einkommen aus Director’s fees ca. EUR 56.000 pro Steuerjahr (für Unverheiratete) nicht übersteigt, die Abgabe einer Steuererklärung grundsätzlich vorteilhaft für nicht in Luxemburg ansässige Geschäftsführer/Verwaltungsratsmitglieder ist, da hier grundsätzlich eine niedrigere Steuerbelastung als die Quellensteuer von 20 % zu erwarten ist.

Für den Fall, dass die Einkünfte aus Director’s fees EUR 100.000 pro Steuerjahr übersteigen, sind auch nicht in Luxemburg ansässige Geschäftsführer/Verwaltungsratsmitglieder verpflichtet, eine Steuererklärung in Luxemburg abzugeben. Als Konsequenz kommt hier der übliche progressive Einkommensteuertarif, unter Anrechnung der Quellensteuer von 20 %, zur Anwendung.

Sie haben weitere Fragen zu der Besteuerung von Geschäftsführern in Luxemburg? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Luxemburg, Herr Dr. Marcus Peter, LL.M. eur, berät Sie gerne: peter@cbbl-lawyers.de, Tel. +352 - 271 802 50



Stand der Bearbeitung: Dezember 2024