Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Luxemburg
CBBL Partner Dr. Marcus Peter, LL.M. eur, Kanzlei GSK Stockmann SA, Luxemburg
Dr. Marcus Peter, LL.M. eur
Partner
GSK Stockmann SA
Luxemburg


Besteuerung von Geschäftsführern in Luxemburg

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Luxemburg, Herrn Dr. Marcus Peter, LL.M. eur, peter@cbbl-lawyers.de, Tel. +352 - 271 802 50 und mobil +352 - 691 271 312, www.gsk-lux.com

  1. Nach welcher Einkommensart werden Geschäftsführer/Verwaltungsratsmitglieder in Luxemburg besteuert?
  2. Wie werden in Luxemburg ansässige Geschäftsführer/Verwaltungsratsmitglieder besteuert?
  3. Wie werden in Luxemburg nicht ansässige Geschäftsführer/Verwaltungsratsmitglieder besteuert?

Antworten:

1. Nach welcher Einkommensart werden Geschäftsführer/Verwaltungsratsmitglieder in Luxemburg besteuert?

Gemäß Art. 91 Abs. 1 Nr. 2 luxemburgisches Einkommensteuergesetz gelten die Einkünfte aus der Tätigkeit eines Verwalters, Kommissars und der Personen, die eine ähnliche Funktion bei Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften oder anderen Körperschaften im Sinne der Bestimmungen über die Körperschaftsteuer ausüben, als Gewinn aus der Ausübung eines freien Berufes.

Einkünfte für die Tätigkeit als Geschäftsführer beziehungsweise Verwaltungsratsmitglied einer luxemburgischen Gesellschaft fallen demnach regelmäßig unter die Einkommenskategorie des Gewinns aus der Ausübung eines freien Berufs (im Folgenden Directors’ fees).

Die Brutto-Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit sind mit einer Quellensteuer von 20 % belegt. Diese einbehaltene Quellensteuer von 20% wird jedoch auf die von einem Geschäftsführer/Verwaltungsratsmitglied geschuldete Einkommenssteuer angerechnet.

Hiervon zu unterscheiden sind die Einkünfte, die für die Führung der täglichen Geschäfte der Gesellschaft oder Körperschaft gewährt werden. Diese sind als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu qualifizieren und werden nach dem üblichen, progressiven Einkommensteuertarif besteuert.

Beide Tätigkeiten können zwar kombiniert werden, jedoch kann die Kategorisierung der Tätigkeiten in eine Einkommensart im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt als schwierig erscheinen, als beispielsweise eine klare Trennung der täglichen Geschäftsführung von den übrigen Tätigkeiten eines Geschäftsführers /Verwaltungsratsmitglieds oftmals nicht möglich ist. Hier kann es dann im Einzelfall zu einer nachteiliger Besteuerung kommen.

2. Wie werden in Luxemburg ansässige Geschäftsführer/ Verwaltungsratsmitglieder besteuert?

In Luxemburg ansässige Geschäftsführer/Verwaltungsratsmitglieder (das sind solche Personen, die in Luxemburg einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründen) sind verpflichtet eine Steuererklärung einzureichen, wenn ihr Einkommen aus Directors’ fees EUR 1.500 im Jahr übersteigt. Diese Einkünfte sind dann Objekt des normalen progressiven Einkommensteuertarifs. Wie bereits unter 1. erwähnt, wird die einbehaltene Quellensteuer von 20% auf die von einem Geschäftsführer/Verwaltungsratsmitglied geschuldete Einkommenssteuer angerechnet.

3. Wie werden in Luxemburg nicht ansässige Geschäftsführer/ Verwaltungsratsmitglieder besteuert?

Für in Luxemburg nicht ansässige Geschäftsführer/Verwaltungsratsmitglieder (oft wohnen diese in Deutschland, Belgien oder Frankreich) ist, unter der Voraussetzung, dass keine anderen luxemburgischen Einkünfte vorliegen und die Gesamtsumme der Einkünfte aus Director’s fees EUR 100.000 pro Steuerjahr nicht übersteigt, die oben genannte Quellensteuer von 20% die finale Besteuerung des Einkommens aus Directors’ fees.

Es steht den nicht ansässige Geschäftsführer/Verwaltungsratsmitglieder jedoch frei, eine Steuererklärung in Luxemburg abzugeben, um so gegebenenfalls von einem niedrigeren Steuersatz als 20% profitieren zu können.

Dabei gilt als Faustregel, dass wenn das Einkommen aus Director’s fees ca. EUR 56.000 pro Steuerjahr (für Unverheiratete) nicht übersteigt, die Abgabe einer Steuererklärung im Interesse des nicht ansässige Geschäftsführers/Verwaltungsratsmitgliedes liegt, da hier eine niedrigere Steuerbelastung als die der Quellensteuer von 20% zu erwarten ist.

Für den Fall, dass die Einkünfte aus Director’s fees EUR 100.000 pro Steuerjahr übersteigen, sind auch nicht in Luxemburg ansässige Geschäftsführer/Verwaltungsratsmitglieder verpflichtet eine Steuererklärung in Luxemburg abzugeben. Als Konsequenz kommt hier der übliche progressive Einkommensteuertarif, unter Anrechnung der Quellensteuer von 20%, zur Anwendung.

Sie haben weitere Fragen zu der Besteuerung von Geschäftsführern in Luxemburg? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Luxemburg, Herr Dr. Marcus Peter, LL.M. eur, berät Sie gerne: peter@cbbl-lawyers.de, Tel. +352 - 271 802 50


Stand der Bearbeitung: März 2014