Gründung einer Spezial-KG in Luxemburg
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Luxemburg, Herrn Dr. Marcus Peter, LL.M. eur, peter@cbbl-lawyers.de, Tel. +352 - 271 802 50 und mobil +352 - 691 271 312, www.gsk-lux.com
Nachfolgend finden Sie grundlegende rechtliche Informationen zur Gründunge einer Spezial-KG (SCSp) mit wichtigen Hinweisen zu den Gründungsvoraussetzungen nach luxemburgischem Recht sowie zur Geschäftsführung, zur Übertragung von Geschäftsanteilen sowie zur Haftung der Gesellschafter.
- Welche Gesetze finden bei der Gründung einer Spezial-KG (SCSp) in Luxemburg Anwendung?
- Muss die SCSp in Luxemburg über Stammkapital verfügen?
- Besitzt die luxemburgische SCSp eine eigene Rechtspersönlichkeit?
- Wie viele Gesellschafter muss die Gesellschaft SCSp in Luxemburg mindestens haben? Wer darf Gesellschafter der SCSp sein?
- Wie erfolgt die Geschäftsführung der Gesellschaft in Luxemburg? Kann in der SCSp die gemeinsame Geschäftsführung von zwei oder mehr Geschäftsführern vorgesehen werden? Wie ist die Haftung der Geschäftsführer bei der SCSp?
- Wie sind die Stimmrechte in einer luxemburgischen SCSp?
- Wie erfolgt die freie Übertragung von Geschäftsanteilen einer SCSp? Wie kann in Luxemburg die freie Übertragung von Geschäftsanteilen verhindert werden?
- Kann die (persönliche) Haftung der Gesellschafter in Luxemburg begrenzt werden?
- Wie findet eine Gewinnverteilung innerhalb einer luxemburgischen SCSp statt?
- Welche Kosten entstehen in der Regel bei der Gründung einer SCSp in Luxemburg? Welche Formalitäten sind bei Gründung einer SCSp zu beachten? Benötigt man zur Gründung einer SCSp einen Notar?
1. Welche Gesetze finden bei der Gründung einer Spezial-KG (SCSp) in Luxemburg Anwendung?
Die Spezialkommanditgesellschaft (société en commandite spéciale – „SCSp“) wurde in Luxemburg mit Umsetzung der Richtlinie der Europäischen Union über Verwalter von alternativen Investmentfonds 2011/61/EU durch das luxemburgische Gesetz über Verwalter alternativer Investmentfonds vom 12. Juli 2013 („AIFM – Gesetz“) als neue Gesellschaftsform in das luxemburgische Gesetz über Handelsgesellschaften vom 10. August 1915 („1915 Gesetz“) eingeführt.
2. Muss die SCSp in Luxemburg über Stammkapital verfügen?
Ein Mindestkapital ist bei der Gründung einer SCSp in Luxemburg zwar nicht vorgeschrieben; der unbeschränkt haftende Gesellschafter bzw. Komplementär muss jedoch zwingend eine Beteiligung am Gesellschaftsvermögen der SCSp halten.
Das Stammkapital kann in Euro oder in jeder anderen konvertiblen Währung angegeben werden.
Die einzubringenden Einlagen können in verschiedenen Formen geleistet werden. Neben den Bar- und Sacheinlagen besteht auch die Möglichkeit, Arbeitsleistungen, z. B. als Geschäftsführer der Gesellschaft, als Einlage in die SCSp einzubringen.
Das Stammkapital der Gesellschaft kann zudem jederzeit durch einen Beschluss der Gesellschafter geändert werden.
3. Besitzt die luxemburgische SCSp eine eigene Rechtspersönlichkeit?
Die SCSp besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit.
Nach luxemburgischem Recht ist es jedoch dennoch möglich, dass die von der SCSp gehaltenen und erworbenen Vermögenswerte auf den Namen der SCSp eingetragen werden.
Zudem ist die SCSp prozessführungsbefugt und kann gleichermaßen verklagen oder aber verklagt werden.
Es ist jedoch nicht zulässig, die SCSp im Rahmen eines Unternehmenskaufs (Mergers & Acquisitions) zu übernehmen, da diese zuvor erst in eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit umgewandelt werden müsste.
Die SCSp besitzt trotz ihrer fehlenden Rechtspersönlichkeit, ähnlich den anderen luxemburgischen Gesellschaften, einen Gesellschaftssitz, von wo aus sie ihre Geschäfte tätigen kann.
Außerdem ist zu beachten, dass eingebrachte Einlagen durch den/die Komplementär/General Partner („GP“) oder den/die Kommanditisten/Limited Partner („LP“) voneinander unterschieden werden und diese, nachdem sie eingebracht wurden, nur noch für die Begleichung der Verbindlichkeiten der SCSp verwendet werden können. Forderungen, die sich gegen einen GP oder LP richten, können nicht mit den eingebrachten Gesellschaftsanteilen beglichen werden, da diese rechtlich der SCSp zugeordnet werden. Es erfolgt somit kein Durchgriff auf das Vermögen der SCSp.
4. Wie viele Gesellschafter muss die Gesellschaft SCSp in Luxemburg mindestens haben? Wer darf Gesellschafter der SCSp sein?
Die SCSp muss mindestens einen oder mehrere General Partner bzw. Komplementäre mit unbeschränkter Haftung und daneben mindestens einen weiteren oder mehrere Limited Partner bzw. Kommanditisten haben.
Sofern dies in der Satzung der Gesellschaft nicht anders vereinbart wurde, wäre es auch zulässig, einen LP als Komplementär der Gesellschaft zu bestellen. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass zumindest ein GP und ein LP existieren, die rechtlich voneinander unterschieden werden können.
Gesellschafter einer SCSp können natürliche und juristische Personen sein. Diese Personen können sowohl luxemburgischer als auch ausländischer Herkunft sein.
5. Wie erfolgt die Geschäftsführung der Gesellschaft in Luxemburg? Kann in der SCSp die gemeinsame Geschäftsführung von zwei oder mehr Geschäftsführern vorgesehen werden? Wie ist die Haftung der Geschäftsführer bei einer SCSp?
Wie bei den anderen luxemburgischen Kommanditgesellschaften (SCA, Société en commandite par actions und SCS, Société en commandite simple, die übrigens beide eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen) ist es auch für die SCSp generell nicht zulässig, dass sich ein Limited Partner (LP) an der Geschäftsführung und Geschäftsleitung der Gesellschaft beteiligt. Diese Einschränkung betrifft vor allem externe Geschäfte, d. h. alle Rechtsgeschäfte, bei denen die SCSp nach außen auftritt, es sei denn, eine spezifische Vollmacht hierzu wurde durch den GP erteilt. Bei internen Angelegenheiten ist es durchaus möglich, einen Limited Partner an der Geschäftsführung der Gesellschaft zu beteiligen.
Die Geschäftsführung erfolgt somit regelmäßig durch den voll haftenden GP, welcher in Luxemburg seinen Verwaltungssitz und seinen registrierten Sitz haben sollte. Die Mitglieder der Geschäftsführung des GP werden durch die Aktionäre des GP ernannt und abberufen.
6. Wie sind die Stimmrechte in einer luxemburgischen SCSp?
Grundsätzlich besitzt jeder Gesellschafter proportional so viele Stimmrechte, wie er Anteile an der SCSp hält (one unit – one vote). Allerdings besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Gesellschaftsvertrages von dieser Regelung abzuweichen.
Die Entscheidungen der Gesellschafter müssen bei einer Hauptversammlung oder aber durch einen schriftlichen Beschluss gefasst werden. Bei den jeweiligen Beschlüssen ist generell eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend, um einen Beschluss wirksam zu fassen, unabhängig von den beim Beschluss repräsentierten Gesellschaftsanteilen an der SCSp.
Eine Ausnahme in Form des Erfordernisses einer qualifizierten Mehrheit gilt es bei Veränderungen des Gesellschaftszweckes zu beachten, da hier mindestens 75 % aller Gesellschaftsanteile repräsentiert sein müssen und der Beschluss der Gesellschafter einstimmig erfolgen muss.
7. Wie erfolgt die freie Übertragung von Geschäftsanteilen einer SCSp? Wie kann in Luxemburg die freie Übertragung von Geschäftsanteilen verhindert werden?
Sofern im Gesellschaftsvertrag keine Regelungen zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen getroffen wurden, ist es erforderlich, dass die Übertragung von Anteilen durch die Zustimmung der Gesellschafter, welche 75 % der Gesellschaftsanteile repräsentieren, erfolgt.
Für die Übertragung von Gesellschafteranteilen eines oder mehrerer Kommanditisten gilt, dass diese Übertragung nur nach vorheriger Zustimmung durch die Komplementäre erfolgen darf.
Des Weiteren können zusätzliche Zustimmungsklauseln für andere Gesellschafter bzw. für die Gesellschaft selbst in den Gesellschaftsvertrag mit aufgenommen werden.
8. Kann die (persönliche) Haftung der Gesellschafter in Luxemburg bei einer SCSp begrenzt werden?
Grundsätzlich haftet ein Komplementär ohne Haftungsbeschränkung vollständig mit seinem gesamten privaten Vermögen für alle Verbindlichkeiten der SCSp, und dies unabhängig davon, ob er als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig ist oder nicht, sofern die Verbindlichkeiten nicht aus dem Vermögen der Gesellschaft beglichen werden können. Die Haftung der Kommanditisten hingegen ist auf die jeweilige Höhe ihrer Beteiligung an der SCSp begrenzt.
9. Wie findet eine Gewinnverteilung innerhalb einer luxemburgischen SCSp statt?
Die Gewinnausschüttung innerhalb der SCSp richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages. Sofern keine Regelungen oder Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag über die Gewinnausschüttung getroffen wurden, werden die Gewinne proportional auf die jeweiligen Gesellschafteranteile verteilt.
10. Welche Kosten entstehen in der Regel bei der Gründung einer SCSp in Luxemburg? Welche Formalitäten sind bei der Gründung der SCSp zu beachten? Benötigt man zur Gründung einer SCSp einen Notar?
Die Gründung einer SCSp wird in der Regel durch Rechtsanwälte vorbereitet und durchgeführt. Die Anmeldung bei den Behörden, sämtliche Veröffentlichungen sowie die Eintragung ins Handelsregister in Luxemburg werden ebenfalls von den Rechtsanwälten vorgenommen.
Dafür fallen die üblichen Gebühren für die anwaltlichen Tätigkeiten, die Kosten der notariellen Beurkundung sowie die Gebühren für die Eintragung in das Handelsregister an.
Der Gesellschaftsvertrag kann entweder privatschriftlich oder durch notarielle Urkunde erfolgen. Eine Besonderheit der SCSp liegt darin, dass die Existenz der Gesellschaft mit Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages begründet wird; es bedarf somit keines weiteren Aktes für die rechtliche Entstehung der Gesellschaft, wie etwa einer (förmlichen) Bestätigung.
Der zwischen den Parteien geschlossene Gesellschaftsvertrag muss nur auszugsweise im Luxemburger Handelsregister (Registre de commerce et des sociétés - RCS) veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung des Gesellschaftsvertrages ist rein deklaratorischer Natur und führt lediglich die gängigen Informationen auf wie z. B. den Gesellschaftsnamen, den Gesellschaftszweck, den Gesellschaftssitz etc.
Im Übrigen werden weder die Identitäten der Kommanditisten noch die Art ihrer Einlagen veröffentlicht, so dass eine größtmögliche Anonymität gewährleistet wird. Ebenso muss auch nicht angegeben werden, in welcher Art und Weise die Einlagen geleistet worden sind.
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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Luxemburg, Herr Dr. Marcus Peter, LL.M. eur, berät Sie gerne: peter@cbbl-lawyers.de, Tel. +352 - 271 802 50
Stand der Bearbeitung: Dezember 2024