Handelsvertreter in den Niederlanden
Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Amsterdam, Frau Rechtsanwältin Dr. Wiebke Bonnet-Vogler, bonnet-vogler@cbbl-lawyers.de, Tel. +31205747474, www.vandiepen.com
Wichtige Informationen für Unternehmen aus dem deutschsprachigen Ausland, die in den Niederlanden einen Handelsvertreter einstellen möchten.
Wer als deutscher, österreichischer oder schweizerischer Unternehmer in den niederländischen Handelsmarkt eintreten möchte, kann alternativ zur Einstellung eines niederländischen Außendienstmitarbeiters oder der Gründung einer eigenen niederländischen (Vertriebs-)gesellschaft einen niederländischen Handelsvertreter (agent) einschalten. Der niederländische Handelsvertreter kennt den niederländischen Markt und spricht die Sprache der Kunden. Der Handelsvertreter vermittelt das Zustandekommen von Verträgen zwischen dem deutschen, österreichischen oder schweizerischen Unternehmen und dem niederländischen Kunden.
Der Handelsvertreter hat dabei viele Vorteile:
- Begrenzung der Fixkosten,
- Vermeidung des strengen niederländischen Arbeitsrechts,
- Kenntnis des niederländischen Marktes und der Kunden.
Das Handelsvertreterrecht ist EU-weit weitgehend harmonisiert. Gleichwohl gibt es in jedem Land Besonderheiten, die zu kennen vor Vertragsschluss wichtig ist, damit durch eine kluge Rechtswahl die günstigsten Vertragsbedingungen erzielt werden können. Ohne ausdrückliche Rechtswahl, ist stets das Recht am Sitz des Handelsvertreters anwendbar.
Hier finden Sie die wesentlichen Aspekte zum
1. Vertragsschluss mit einem Handelsvertreter in den Niederlanden
sowie zur
2. Beendigung eines Handelsvertretervertrags in den Niederlanden
1. Vertragsschluss mit einem Handelsvertreter in den Niederlanden
a. Welche Möglichkeiten bietet ein Handelsvertretervertrag nach niederländischem Recht
Bei einem Handelsvertretervertrag vermittelt der Handelsvertreter den Abschluss von Kaufverträgen zwischen dem Lieferanten (dem so genannten „Prinzipal“) und den Käufern. Im Gegensatz zu einem Vertriebsvertrag kauft oder verkauft der Handelsvertreter keine Waren, sondern bringt lediglich Käufer und Verkäufer zusammen, damit diese Parteien selbst einen möglichen Kaufvertrag abschließen können.
Der Handelsvertreter erhält eine Provision: einen Prozentsatz des Rechnungsbetrags, wenn der Vertrag tatsächlich zustande kommt. Wenn keine Produkte oder Dienstleistungen gekauft werden, braucht der Prinzipal den Handelsvertreter auch nicht zu bezahlen.
Der Handelsvertreter führt seine Geschäfte nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung und ist daher kein Arbeitnehmer.
Die Beauftragung eines Handelsvertreters kann für neue Absatzmärkte in den Niederlanden von Vorteil sein, wenn der Vertreter die niederländische Sprache und die Kultur kennt oder wenn er bereits über ein Netzwerk vor Ort verfügt. Der Vorteil eines Handelsvertretervertrags liegt für den Handelsvertreter darin, dass er kein großes Startkapital benötigt. Schließlich kauft der Vermittler die Waren oder Dienstleistungen nicht selbst, sondern sorgt nur dafür, dass Angebot und Nachfrage zusammenkommen.
b. Welche Fallstricke sollte man besser vermeiden?
Für Handelsvertreterverträge gelten in den Niederlanden besondere und strenge Rechtsvorschriften. Als Anbieter können Sie nicht immer zu Ihren Gunsten vom Gesetz abweichen. Außerdem können unklare Bestimmungen in der Vereinbarung anders ausgelegt werden, als Sie ursprünglich beabsichtigt haben. Wir haben für Sie die Themen aufgelistet, die am häufigsten zu Enttäuschungen führen.
Exklusivität
Der Prinzipal ist keineswegs verpflichtet, dem Handelsvertreter einen Bezirk zuzuweisen, in dem er Aufträge für den Lieferanten unter Ausschluss anderer ausliefern kann. Wird mit dem Handelsvertreter jedoch die Ausschließlichkeit für einen bestimmten Bezirk vereinbart, so hat der Handelsvertreter für jeden Vertrag mit einem Kunden aus diesem Gebiet Anspruch auf Provision, auch wenn er nicht direkt zum Vertragsabschluss beigetragen hat.
Provision
Um jegliche Diskussion über den Provisionsanspruch zu vermeiden, ist es nicht nur wichtig, den Prozentsatz zu bestimmen, den der Vertreter erhält, sondern auch,
- wie der Betrag berechnet wird (über welchen Brutto- oder Nettopreis, mit einer eindeutigen Definition),
- ob die Provision auch dann fällig wird, wenn die Zahlung nicht erfolgt (uneinbringlich), ob die Rechnung gutgeschrieben werden muss, ob der Lieferant für die Lieferung haftbar gemacht wird, usw.
- Darüber hinaus enthält das niederländische Bürgerliche Gesetzbuch eine Reihe von Vorschriften über die Haftung des Handelsvertreters für die Zahlung der Provision, von denen nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abgewichen werden darf.
Kündigungsfrist
Das niederländische Bürgerliche Gesetzbuch enthält zwingende Bestimmungen über die Kündigungsfrist bei Beendigung des Handelsvertretervertrags, die abweichen von den Bestimmungen im deutschen Handelsgesetzbuch. Es wurde festgelegt, dass die Kündigungsfrist nicht kürzer sein darf als ein Monat im ersten Jahr der Vereinbarung, zwei Monate im zweiten Jahr und drei Monate in den folgenden Jahren. Vereinbaren die Parteien längere Fristen, so dürfen diese für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Die Beendigung erfolgt zum Ende eines Kalendermonats.
Ausgleichszahlung
Wie in Deutschland, hat auch nach niederländischem Recht der Handelsvertreter bei Beendigung des Handelsvertretervertrags Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn der Unternehmer weiterhin in erheblichem Maße davon profitiert, dass der Handelsvertreter neue Kunden geworben oder die Verträge mit bestehenden Kunden erheblich ausgeweitet hat, und die Zahlung dieser Entschädigung angemessen erscheint. Die Ausgleichszahlung darf jedoch die gesetzliche Höchstgrenze von einer Jahresprovision, berechnet auf der Grundlage der durchschnittlichen Provision der letzten fünf Jahre, nicht überschreiten. Es wird empfohlen, den Rahmen für die Berechnung der Kundenentschädigung klar festzulegen.
Wettbewerbsverbot
Der Prinzipal hat regelmäßig ein starkes Interesse daran, dass der Handelsvertreter keine konkurrierenden Produkte oder Dienstleistungen anbietet, und zwar sowohl während als auch nach Abschluss des Handelsvertretervertrags. Durch Aufnahme einer Wettbewerbsverbotsklausel in den Handelsvertretervertrag ist es möglich, dem Handelsvertreter dies zu untersagen.
2. Beendigung des Handelsvertretervertrags in den Niederlanden
a. Wie kann ich einen Handelsvertretervertrag in den Niederlanden beendigen?
Wurde der Handelsvertretervertrag für eine bestimmte Dauer abgeschlossen, so endet er mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums. Der Handelsvertretervertrag kann auch im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien gekündigt werden. Öfter aber kommt es vor, dass eine Partei die Vereinbarung kündigen möchte. In diesem Fall muss diese Partei die vereinbarte Kündigungsfrist einhalten. Der Vertrag kann auch bei Vorliegen eines dringenden Grundes durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden. Das Gericht beurteilt den Fall auf der Grundlage eines Antrags, und die Partei, die einen dringenden Grund geltend macht, muss diesen glaubhaft machen.
b. Wie lang sind die Kündigungsfristen?
Wurde keine Kündigungsfrist vereinbart, gilt die gesetzliche Regelung. Die Kündigungsfrist hängt von der Dauer der Vereinbarung ab. Ein Vertrag, der kürzer als ein Jahr ist, hat eine Kündigungsfrist von vier Monaten. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren gilt eine Kündigungsfrist von fünf Monaten, bei einer Vertragsdauer von sechs Jahren von sechs Monaten.
c. Wie hoch ist die Ausgleichszahlung?
Ein Handelsvertreter kann nach Beendigung des Handelsvertretervertrags Anspruch auf eine so genannte Ausgleichszahlung. Dies ist immer dann der Fall, wenn: (i) der Handelsvertreter neue Kunden geworben oder den Vertrag mit bestehenden Kunden erheblich ausgeweitet hat und die Verträge mit diesen Kunden dem Unternehmer wesentliche Vorteile bringen und (ii) soweit die Zahlung dieses Ausgleichs der Billigkeit entspricht. Die Ausgleichszahlung darf eine Jahresprovision auf der Grundlage der in den vorangegangenen fünf Jahren verdienten Provision nicht übersteigen. Der Handelsvertreter muss den Ausgleichsanspruch innerhalb eines Jahres nach Vertragsende geltend machen.
Sie wünschen Beratung zum Handesvertreter in den Niederlanden? Sprechen Sie uns an!
Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin in Amsterdam, Frau Rechtsanwältin Dr. Wiebke Bonnet-Vogler, berät Sie gerne: bonnet-vogler@cbbl-lawyers.de, Tel. +31205747474
Stand der Bearbeitung: September 2021