Betriebsstätte in Ungarn
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Budapest, Herrn Rechtsanwalt Rainer Tom, tom@cbbl-lawyers.de, Tel. +36 - 141 334 00, www.bnt.eu
Betriebsstätte in Ungarn
- In welchen Fällen geht die ungarische Steuerverwaltung vom Vorliegen einer Betriebsstätte nach internationalem Steuerrecht mit der Pflicht zur Versteuerung in Ungarn aus?
- Was muss ich bei Einstellung eines Vertriebsmitarbeiters beachten, damit die ungarische Steuerbehörde nicht vom Vorliegen einer Betriebsstätte ausgeht?
- Was muss ich bei der Zusammenarbeit mit einem Handelsvertreter beachten, damit die ungarischen Behörden nicht vom Vorliegen einer Betriebsstätte ausgehen?
- Was muss ich bei der Anmietung eines Büros in Ungarn beachten, um zu vermeiden, dass die ungarischen Behörden vom Vorliegen einer Betriebsstätte ausgehen?
Antworten:
1. In welchen Fällen geht die ungarische Steuerverwaltung vom Vorliegen einer Betriebsstätte nach internationalem Steuerrecht mit der Pflicht zur Versteuerung in Ungarn aus?
Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich für die ungarischen Behörden so darstellt, als hätte das ausländische Unternehmen eine selbständige Unternehmenseinheit in Ungarn, die zwar über keine Rechtspersönlichkeit verfügt aber eine mit einer wirtschaftlichen Eigenständigkeit ausgestattete Organisationseinheit des ausländischen Unternehmens darstellt, die als eigenständige Unternehmensform in der inländischen Firmenregistratur als Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens eingetragen wurde. Zwar ist formalistisch gesehen die Eintragung ein wesentliches Merkmal, allein das Fehlen der Eintragung hindert jedoch die Steuerbehörde nicht an der Feststellung der Steuerpflicht.
Im Gegensatz hierzu steht die bloße Handelsrepräsentanz, die jedoch ebenfalls beim Handelsregister einzutragen ist.
Unterhält das Unternehmen in Ungarn eine Einheit (Verkaufsförderungsbüro o.ä.), die quasi selbständig wirksam Geschäfte für das Unternehmen tätigen kann und dem ungarischen Kunden zugänglich ist – wird mit anderen Worten also eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt –, so erhebt der ungarische Staat Steueransprüche (z.B. Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer).
Bei folgenden Konstellationen nimmt die ungarische Finanzverwaltung beispielsweise das Vorliegen einer Betriebsstätte an:
- Ein Handelsvertreter hat die Vollmacht zum eigenständigen Abschluss von Verträgen für das ihn beauftragende Unternehmen.
- Das ausländische Unternehmen beschäftigt einen Arbeitnehmer, der von einer Zweigniederlassung oder einer Geschäftsstelle (insbesondere Verkaufsförderungsbüro) in Ungarn aus tätig wird und den ungarischen Markt bearbeitet.
Liegt eine Betriebsstätte im Sinne des Steuerrechts vor, besteht die Pflicht zur Unterhaltung einer Buchhaltung nach ungarischem Recht, zur Erstellung einer Bilanz in Ungarn und zur Versteuerung der ungarischen Einnahmen in Ungarn.
2. Was muss ich bei Einstellung eines Vertriebsmitarbeiters beachten, damit die ungarische Steuerbehörde nicht vom Vorliegen einer Betriebsstätte ausgeht?
Bei der Einstellung eines Vertriebsmitarbeiters in Ungarn ist darauf zu achten, dass dessen Auftreten nach außen nicht auf das Vorliegen einer Betriebsstätte schließen lässt.
Vor allem ist darauf zu achten, dass im Namen und zu Gunsten des ausländischen Unternehmens jene Aufgaben versehen werden, die mit der Vermittlung bzw. Vorbereitung und dem Abschluss von Verträgen, der Information von Geschäftspartnern und der entsprechenden Kontaktpflege verbunden sind.
Der Vertriebsmitarbeiter darf generell gegenüber Kunden und insbesondere bei Erklärungen gegenüber den ungarischen Steuerbehörden nicht als die ungarische Niederlassung des deutschen Unternehmens auftreten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass von den ungarischen Behörden Steueransprüche für die in Ungarn erzielten Gewinne gegenüber dem deutschen Unternehmen geltend gemacht werden.
3. Was muss ich bei der Zusammenarbeit mit einem Handelsvertreter beachten, damit die ungarischen Behörden nicht vom Vorliegen einer Betriebsstätte ausgehen?
Bei der Beschäftigung von Handelsvertretern durch ausländische Unternehmen gehen die ungarischen Behörden in gewissen Fällen vom Vorliegen einer Betriebsstätte in Ungarn aus. Als Folge entstehen für das ausländische Unternehmen Bilanz- und Steuerpflichten in Ungarn. Das Vorliegen einer Betriebsstätte kann insbesondere angenommen werden, wenn der Handelsvertreter die Vollmacht hat, Verträge für das ausländische Unternehmen eigenständig abzuschließen.
Für die Gestaltung Ihrer Handelsvertreterverträge bedeutet dies, dass Sie Folgendes vereinbaren sollten:
- Ihr Handelsvertreter darf keine Vollmacht zum Abschluss von Verträgen haben, sondern der Vertrag muss vorsehen, dass er den Vertragsabschluss nur vermittelt und dass Sie den Vertrag in Deutschland unterzeichnen.
- In der Praxis sollten Sie dann dafür sorgen, dass der Handelsvertreter die Bestellungen des Kunden an Ihr in Deutschland ansässiges Unternehmen weiterleitet.
- Die Auftragsbestätigung sollte jeweils von der in Deutschland zuständigen Person an das ungarische Unternehmen übermittelt werden und nicht vom Handelsvertreter.
4. Was muss ich bei der Anmietung eines Büros in Ungarn beachten, um zu vermeiden, dass die ungarischen Behörden vom Vorliegen einer Betriebsstätte ausgehen?
Bei der Anmietung eines Büros ist darauf zu achten, dass nach außen nicht der Eindruck erweckt wird, dass es sich um ein Vertriebsbüro handelt. Das Büro darf nicht wie eine Außenstelle des ausländischen Unternehmens wirken, von der aus selbständig rechtsgeschäftlich agiert wird, vielmehr soll es der Information von Geschäftspartnern und der entsprechenden Kontaktpflege dienen.
Insbesondere ist die Annahme einer Betriebsstätte – bei Einhaltung der sonstigen gesetzlichen Vorgaben – dann ausgeschlossen, wenn die angemietete Immobilie ausschließlich zur Lagerung und Vorführung der Waren und Produkte der ausländischen Person genutzt wird oder die Unterhaltung des Objekts ausschließlich zur Beschaffung von Waren bzw. Produkten für die ausländische Person sowie zur Sammlung von Informationen dient.
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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Budapest, Herrn Rechtsanwalt Rainer Tom, berät Sie gerne: tom@cbbl-lawyers.de, Tel. +36 - 141 334 00
Stand der Bearbeitung: Juni 2018