Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Ungarn
CBBL Rechtsanwalt/Partner Rainer Tom, Kanzlei bnt attorneys in CEE, Budapest
Rainer Tom
Rechtsanwalt/Partner
bnt attorneys in CEE
Budapest


Mehrwertsteuer in Ungarn

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Budapest, Herrn Rechtsanwalt Rainer Tom, tom@cbbl-lawyers.de, Tel. +36 - 141 334 00, www.bnt.eu


Mehrwertsteuer in Ungarn

Ich möchte wissen, welche Geschäfte der ungarischen Mehrwertsteuer unterliegen und wie und wo ich die Mehrwertsteuer in Ungarn abführen muss.

  1. Wie hoch ist der Mehrwertsteuersatz in Ungarn?
  2. Muss ich bei Warensendungen nach Ungarn die Mehrwertsteuer in Ungarn abführen?
  3. Muss ich bei der Erbringung von Dienstleistungen in Ungarn die Mehrwertsteuer in Ungarn abführen?
  4. Muss ich bei Warenlieferungen in Verbindung mit der Erbringung einer Dienstleistung in Ungarn (z.B. Montage einer verkauften Maschine) die Mehrwertsteuer in Ungarn abführen?
  5. Wie kann ich die Mehrwertsteuer in Ungarn abführen?
  6. Wie bekomme ich eine ungarische Steuernummer?
  7. Welche Vorteile bringt für mich die Bestellung eines Steuerbevollmächtigten, der meine Mehrwertsteuerangelegenheiten regelt?
  8. Wo sitzt die für mich zuständige Steuerdirektion?

Antworten:

1. Wie hoch ist der Mehrwertsteuersatz in Ungarn?

Der Mehrwertsteuersatz liegt grundsätzlich bei 27 %. Das Gesetz über die allgemeine Umsatzsteuer führt aber in seinen Anlagen 3 und 3/A verschiedene Warenlieferungen und Dienstleistungen auf, bei denen der Mehrwertsteuersatz bei 5 % (z. B. für viele ärztlichen Produkte, sowie für Bücher und Tageszeitungen) oder 18 % (z.B. für die meisten Lebensmittel) liegt.

2. Muss ich bei Warensendungen nach Ungarn die Mehrwertsteuer in Ungarn abführen?

Bis zum 1. Mai 2004, dem Zeitpunkt des Beitritts Ungarns zur EU, war grundsätzlich bei Warenlieferungen nach Ungarn Mehrwertsteuer abzuführen.

Seit dem Beitritt Ungarns zur EU gibt es statt der bisherigen Einfuhrumsatzsteuer, die von der Zollverwaltung zumeist an der Grenze festgesetzt wurde, den innergemeinschaftlichen Erwerb. Danach müssen Unternehmer und andere Erwerbssteuerpflichtige ihre Warenkäufe in anderen EU-Ländern nicht mehr an der Grenze anmelden, sondern sie müssen diese im Rahmen ihrer üblichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen gegenüber ihrem Finanzamt erklären. Insofern gilt also für den gewerblichen Bereich weiterhin das Bestimmungslandprinzip. Das heißt, dass die Ware mit dem Steuersatz des Empfängerlandes besteuert wird. Die Steuer auf den Erwerb ist nach den gleichen Grundsätzen abzugsfähig wie andere Vorsteuern aus Bezügen im Inland (Vorsteuerabzug).

Für die Abwicklung dieser Geschäfte ist eine sog. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu beantragen. Als Grundsatz gilt festzuhalten, dass (Umsatz-)Steuernummer und USt-IdNr. nicht in einem alternativen Verhältnis zueinander stehen, d.h. dass entweder nur die eine oder nur die andere gilt. Vielmehr ergänzt die USt-IdNr. die USt-Nr. in dem Sinne, dass die Erteilung einer USt-IdNr. davon abhängig ist, dass der Unternehmer/das Unternehmen bei einem deutschen Finanzamt bereits umsatzsteuerlich geführt wird.

Die Funktionsweise beider Nummern lässt sich in vereinfachter Form so erklären, dass die (Umsatz-)Steuernummer bisher für alle solche Umsätze galt, die ein Unternehmer im Inland durchführte. Die USt-IdNr. findet hingegen auf alle solche Umsätze Anwendung, die ein inländischer Unternehmer mit einem anderen Unternehmer in einem anderen EU-Land in umsatzsteuerbefreiter Form tätigt (innergemeinschaftliche Lieferung). Weiterhin kommt die USt-IdNr. für solche Warenlieferungen zur Anwendung, die ein inländischer Unternehmer von einem anderen EU-Lieferanten empfängt (innergemeinschaftlicher Erwerb).

Die USt-IdNr. des inländischen Lieferanten und die des EU-Empfängers haben insofern nur eine Kontrollfunktion, als die Nummern des Lieferanten und des Empfängers den zuständigen Finanzbehörden die Möglichkeit eröffnen sollen zu überprüfen, ob die umsatzsteuerbefreite Lieferung des EU-Lieferanten von dem innergemeinschaftlichen Erwerber ordnungsgemäß als Umsatz versteuert wurde.

3. Muss ich bei der Erbringung von Dienstleistungen in Ungarn die Mehrwertsteuer in Ungarn abführen?

Die Besteuerung von Dienstleistungen, die von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbracht werden, richtet sich nach den gemeinsamen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zur Vereinheitlichung der Besteuerung.

Bei der Erbringung von Dienstleistungen in Ungarn ist zunächst danach zu unterscheiden, ob der Empfänger der Dienstleistung ein Subjekt der Mehrwertsteuer ist (z.B. Unternehmen) oder nicht (z.B. Verbraucher).

Ist letzteres gegeben, ist also der Empfänger kein Subjekt der Mehrwertsteuer, gilt grundsätzlich das sog. „Ursprungslandprinzip“, d.h. die Dienstleistung wird dort besteuert, wo ihr Erbringer ansässig ist.

Ist im Gegensatz dazu der Empfänger ein Subjekt der Mehrwertsteuer, gilt grundsätzlich das sog. „Bestimmungslandprinzip“, d.h. die Dienstleistung wird dort besteuert, wo ihr Empfänger ansässig ist.

Über die oben erwähnten allgemeinen Regeln hinaus, gelten z.B. besondere Regeln für grundstücksbezogene Dienstleistungen oder für Veranstaltungen, Messen. Bei diesen Dienstleistungen wird die Mehrwertsteuer am Ort erhoben, an dem das Grundstück liegt bzw. die Veranstaltung, Messe stattfindet.

Für die meisten professionellen Dienstleistungen (z.B. Rechtsberatung, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung), die Unternehmen in Anspruch nehmen, wird allerdings die Mehrwertsteuer am Ort erhoben, an dem der Empfänger seinen Sitz hat.

Vor Beginn Ihrer Tätigkeit in Ungarn sollten Sie daher stets prüfen, ob Ihre Tätigkeit der ungarischen Mehrwertsteuer unterliegt.

Gegebenenfalls müssen Sie also eine ungarische Steuernummer beantragen, die Mehrwertsteuer bei Ihrem Kunden in Ungarn einziehen und gegenüber dem ungarischen Staat deklarieren und abführen.

4. Muss ich bei Warenlieferungen in Verbindung mit der Erbringung einer Dienstleistung in Ungarn (z.B. Montage einer verkauften Maschine) die Mehrwertsteuer in Ungarn abführen?

Bei der Warenlieferung in Verbindung mit einer Dienstleistung werden grundsätzlich beide Leistungen als eine in Ungarn zu versteuernde Einheit angesehen. Das bedeutet, dass die Lieferung dem sogenannten Reverse-Charge-Verfahrens unterliegt und der Erwerber der Waren in Ungarn die Mehrwertsteuer abführen muss.

5. Wie kann ich die Mehrwertsteuer in Ungarn abführen?

Die Voraussetzung ist zunächst, dass Sie bei der für Ihr Unternehmen zuständigen Steuerbehörde (siehe dazu unten) eine ungarische Steuernummer beantragen.

Zur Abführung der bei Ihrem Kunden eingezogenen Mehrwertsteuer müssen Sie unter der zugeteilten Steuernummer eine Mehrwertsteuererklärung abgeben und die entsprechenden Beträge an den ungarischen Staat abführen.

Sowohl bei der Steuererklärung als auch bei der Abführung der Mehrwertsteuer kann die Bestellung eines Steuerbevollmächtigten von großem Nutzen sein.

6. Wie bekomme ich eine ungarische Steuernummer?

Die ungarische Steuernummer muss für Ihr Unternehmen in Ungarn beantragt werden. Der Antrag, der entweder gleichzeitig mit dem Firmeneintragungsantrag an das Registergericht oder direkt an die zuständige Steuerbehörde zu stellen ist, muss auf einem ungarischen Formular in ungarischer Sprache gefasst werden.

Nach Prüfung des Antrags wird Ihrem Unternehmen eine Steuernummer zugeteilt, die Sie bei der Erbringung von Leistungen, die in Ungarn umsatzsteuerpflichtig sind, verwenden müssen.

7. Welche Vorteile bringt für mich die Bestellung eines Steuerbevollmächtigten, der meine Mehrwertsteuerangelegenheiten regelt?

Ein Steuerbevollmächtigter kann für Ihr Unternehmen eine reibungslose Abrechnung mit Ihren Kunden in Ungarn gewährleisten. Er ist dazu verpflichtet, die Rechtsentwicklung ständig zu überwachen und Sie über alle aktuellen Entwicklungen zu informieren.

Vor allem überwacht er die fristgerechte Abgabe der Mehrwertsteuererklärungen sowie die Vermeidung von Verspätungszuschlägen. In Ungarn können bei nicht fristgerechter Erledigung der Mehrwertsteuerangelegenheiten erhebliche Verspätungs- und Säumniszuschläge drohen.

Der Steuerbevollmächtigte kann im Fall von Irrtümern und fehlerhaften Erklärungen dafür Sorge tragen, dass eine Klärung und Regelung der Sachlage mit den Behörden erfolgt.

Alle Formalitäten im Zusammenhang mit der Beantragung der Steuernummer sowie der übrigen Mehrwertsteuerangelegenheiten können also von einem Steuerbevollmächtigten abgewickelt werden.

8. Wo sitzt die für mich zuständige Steuerdirektion?

Für die Besteuerung ausländischer Unternehmen, die noch keine Niederlassung in Ungarn haben, ist für die Erhebung der Umsatzsteuer sachlich innerhalb der Organisation des Nationalen Steuer- und Zollamts (ungarische Abkürzung: NAV) die Abteilung für „Steuer- und Zoll-direktorat für prioritäre Angelegenheiten“ (auf Ungarisch: NAV Kiemelt Adó- és Vámigazgatósága) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Komitaten.

Sie haben weitere Fragen zur Mehrwertsteuer in Ungarn? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Budapest, Herrn Rechtsanwalt Rainer Tom, berät Sie gerne: tom@cbbl-lawyers.de, Tel. +36 - 141 334 00


Stand der Bearbeitung: Juni 2018