Steueransässigkeit von natürlichen Personen in Italien
Von unserem deutschsprachigen CBBL Steuerberater in Mailand, Herrn Massimo Petrucci, petrucci@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 25060760, www.bureauplattner.com
Die steuerliche Ansässigkeit ist wichtig für die Bestimmung der Steuerpflicht in einem Land. In Italien steuerlich ansässige natürliche Personen unterliegen mit ihrem weltweiten Einkommen der italienischen Einkommensteuer, wohingegen in Italien nicht steuerlich ansässige natürliche Personen nur auf solche Einkünfte Einkommensteuer in Italien zahlen müssen, die sie in Italien erzielt haben.
- Steueransässigkeit in Italien gemäß Artikel 2 des Einheitsgesetzes (TUIR)
- Stellungnahme der italienischen Steuerbehörde durch das Rundschreiben Nr. 20/2024
1. Steueransässigkeit in Italien gemäß Artikel 2 des Einheitsgesetzes (TUIR)
Die Ansässigkeit von natürlichen Personen wird in Artikel 2 des italienischen Einheitsgesetzes (TUIR) definiert. Diese Definition wurde vor etwa einem Jahr einer erheblichen Änderung unterworfen.
Mit dem Gesetzesdekret Nr. 209/2023, das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber die Definition der Ansässigkeit für natürliche Personen in Italien neu formuliert.
Gemäß der neuen Formulierung gelten Personen nun als in Italien steuerlich ansässig, wenn sie während des größten Teils des Steuerzeitraums (d. h. an mehr als 183/184 Tagen eines Jahres), auch unter Berücksichtigung von Teiltagen,
- ihren Wohnsitz im Sinne des italienischen Zivilgesetzbuchs, d. h. ihren gewöhnlich Aufenthalt, in Italien haben oder
- wenn sie ihr Domizil in Italien haben, wobei „Domizil“ der Ort ist, an dem sich die persönlichen und familiären Beziehungen befinden bzw. stattfinden oder
- wenn sie ihre physische Präsenz auf dem Staatsgebiet haben.
Bei Personen, die während des überwiegenden Teils des Steuerzeitraums im italienischen Melderegister eingetragen sind, wird ebenfalls davon ausgegangen, dass sie in Italien steuerlich ansässig sind, es sei denn, sie können nachweisen, dass sie tatsächlich nicht dort ansässig sind.
2. Stellungnahme der italienischen Steuerbehörde durch das Rundschreiben Nr. 20/2024
Mit dem Rundschreiben Nr. 20/2024 hat die italienische Steuerbehörde Klarheit geschaffen in Bezug auf die neue Definition des steuerlichen Wohnsitzes gemäß Artikel 2 des italienischen Steuergesetzes.
Das Rundschreiben geht hauptsächlich auf die zwei wichtigsten Neuerungen, die der Gesetzgeber eingeführt hat, ein, nämlich auf die Definition des Wohnsitzes und auf die Voraussetzungen der physischen Präsenz des Steuerzahlers auf italienischem Boden.
Hinsichtlich des Domizils führt die Steuerverwaltung aus, dass jener Ort als solches gilt, an dem sich die persönlichen und familiären Beziehungen einer Person hauptsächlich entwickeln.
Diesbezüglich erklärt die italienische Finanzbehörde, dass zunächst eine Überprüfung anhand der effektiven Tatsachen und Fakten durchzuführen ist, ohne jedoch zu vernachlässigen, auch das Verhalten (konkrete Handlungen) zu berücksichtigen, mit dem eine Person den Willen bekundet, eine tatsächliche Verbindung zum italienischen Staatsgebiet herzustellen.
Die physische Präsenz eines Steuerzahlers auf italienischem Boden ist hingegen eine objektive Voraussetzung für die ital. Steuersatzanwendung und weicht somit von den wirklichen Beweggründen ab.
Bei der Berechnung der in Italien verbrachten Tage werden auch die Teiltage berücksichtigt.
Nicht von geringerer Bedeutung sind die steuerlichen Neuerungen betreffend die Eintragung in das Melderegister der Wohnbevölkerung in Italien. Ist eine Person in einem italienischen Melderegister eingetragen, gilt fortan nicht mehr eine unwiderlegbare Vermutung der steuerlichen Ansässigkeit, sondern nur noch eine widerlegbare Vermutung des steuerlichen Wohnsitzes in Italien. Das heißt, dass die betroffene Person künftig den Gegenbeweis antreten kann, nämlich den Beweis dafür, dass sie nicht die Voraussetzungen der steuerlichen Ansässigkeit in Italien gemäß Art. 2 des Gesetzdekretes erfüllt.
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Unser deutschsprachiger CBBL Steuerberater in Mailand, Herr Massimo Petrucci, berät Sie gerne: petrucci@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 25060760
Stand der Bearbeitung: März 2025