Unternehmensbesteuerung in Italien
Von unserem deutschsprachigen Steuerberater in Mailand, Herrn Massimo Petrucci, petrucci@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 25060760, www.bureauplattner.com
Falls Sie planen, in Italien eine Gesellschaft zu gründen oder ein Unternehmen zu kaufen, sollten Sie sich damit vertraut machen, wie Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften in Italien besteuert werden. Finden Sie hier einen Überblick zu den wesentlichen Aspekten der Besteuerung von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften in Italien:
- Besteuerung von Kapitalgesellschaften in Italien – Steuersätze
- Besteuerung von Personengesellschaften in Italien
1. Besteuerung von Kapitalgesellschaften in Italien – Steuersätze
Zu den wichtigsten Formen der Kapitalgesellschaften in Italien zählen die
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (italienische GmbH) (Società a Responsabilità Limitata - S.r.l.) und die
- Aktiengesellschaft (italienische AG) (Società per Azioni – S.p.A.).
Kapitalgesellschaften unterliegen in Italien der Körperschaftsteuer (IRES) (Imposta sul Reddito delle Società). Der Körperschaftsteuersatz liegt in Italien derzeit bei 24 %. Zudem unterliegen Kapitalgesellschaften in Italien noch der regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP) (Imposta Regionale sulle Attività Produttive). Der allgemeine IRAP-Steuersatz beträgt in Italien derzeit 3,9 %, wobei der Steuersatz je nach Region variieren kann.
a. Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer IRES in Italien
Die Steuerbemessungsgrundlage für die IRES wird auf der Basis des handelsrechtlichen Jahresergebnisses der Gesellschaft ermittelt. Ausgehend von diesem handelsrechtlichen Jahresergebnis werden – aufgrund der geltenden steuerlichen Bestimmungen in Italien – über eine „Mehr-Weniger-Rechnung“ steuerliche Anpassungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage vorgenommen.
Für die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für die IRES sind grundsätzlich die betrieblichen Ausgaben (insbesondere: Personalkosten, Mietkosten, Wareneinkäufe, Kosten für Dienstleistungen, Abschreibungen auf Anlagevermögen und Zinsaufwendungen) abzugsfähig. Es gilt hierbei allerdings zu beachten, dass für bestimmte betriebliche Ausgaben (z. B. Kosten für PKW, Telefonkosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung etc.) nur eine beschränkte Abzugsfähigkeit besteht.
Zu beachten ist, dass in Italien für die Zwecke der IRES eine sog. Zinsschranke greift. Dies bedeutet, dass Zinsaufwendungen, die über die Zinserträge hinausgehen, nur in Höhe von maximal 30 % des EBITDA (Risultato operativo lordo) abzugsfähig sind.
Die steuerlichen Verluste der ersten drei Steuerjahre sind für die IRES in Italien zeitlich unbegrenzt vortragbar und können in voller Höhe mit steuerlichen Gewinnen der nachfolgenden Geschäftsjahre verrechnet werden. Steuerliche Verluste ab dem vierten Geschäftsjahr sind zwar ebenfalls zeitlich unbegrenzt vortragbar, dürfen allerdings nur in Höhe von bis zu 80 % der steuerlichen Gewinne der nachfolgenden Geschäftsjahre verrechnet werden.
Des Weiteren ist ist zu berücksichtigen, dass Kapitalgesellschaften in Italien eine vorteilhafte teilweise Steuerbefreiung (participation exemption – PEX) zusteht, falls ein Mehrerlös aus einem Beteiligungsverkauf (sog. Capital Gain) erzielt wird. Die Anwendbarkeit der PEX ist grundsätzlich an die Erfüllung von vier Voraussetzungen geknüpft, nämlich:
- (i) die Mindesthaltedauer der Beteiligung vor der Veräußerung beträgt 12 Monate,
- (ii) die Verbuchung der Beteiligung im Anlagevermögen der Gesellschaft erfolgt bereits ab dem ersten Jahresabschluss,
- (iii) der Sitz der beteiligten Gesellschaft liegt nicht in einem „Steuerparadies“ und
- (iv) die beteiligte Gesellschaft übt eine tatsächliche Geschäftstätigkeit aus.
b. Bemessungsgrundlage der Wertschöpfungssteuer IRAP in Italien
Die Steuerbemessungsgrundlage für die IRAP wird grundsätzlich als Differenz zwischen betrieblichen Erträgen und Aufwendungen berechnet, wobei Finanzerträge und Finanzaufwendungen nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einfließen.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass Personalkosten für unbefristete Arbeitsverträge für die Zwecke der IRAP grundsätzlich abzugsfähig sind, Personalkosten für befristete Arbeitsverträge oder für andere spezifische Arbeitsverträge (z. B. Arbeitsverträge für Verwalter) hingegen nicht.
c. Besteuerung von Dividenden in Italien
Werden Dividenden von einer italienischen Kapitalgesellschaft an eine in Italien ansässige natürliche Person ausgeschüttet, so unterliegen diese Dividenden bei der Privatperson grundsätzlich der Ersatzsteuer in Höhe von 26 %.
Werden hingegen Dividenden von einer italienischen Kapitalgesellschaft an eine andere in Italien ansässige Kapitalgesellschaft ausgeschüttet, so werden diese Dividenden bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage der Kapitalgesellschaft nur in Höhe von 5 % berücksichtigt, d.h. 95 % der ausgeschütteten Dividenden sind in diesem Fall steuerbefreit.
Falls die Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie 2011/96/EU) erfüllt sind, kann die im Ausland ansässige Gesellschaft von der italienischen Kapitalgesellschaft Dividenden unter Inanspruchnahme der vollständigen Quellensteuerbefreiung beziehen bzw. es besteht ein Erstattungsanspruch für den gesamten Betrag an Dividenden in Italien.
Ebenso kann die im Ausland ansässige Gesellschaft in den Genuss einer vollständigen Quellensteuerbefreiung kommen bzw. den Betrag der Zinsen und Lizenzgebühren in Italien vollständig zurückerstattet bekommen, sofern die Voraussetzungen der Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie (Richtlinie 2003/49/EG) erfüllt sind.
2. Besteuerung von Personengesellschaften in Italien
Zu den wichtigsten Formen der Personengesellschaften in Italien zählen
- die Offene Handelsgesellschaft (italienische OHG) (Società in Nome Collettivo - S.n.c.) und
- die einfache Kommanditgesellschaft (italienische KG) (Società in Accomandita Semplice - S.a.s.).
Die OHG italienischen Rechts besteht aus Gesellschaftern, die mit ihren Privatvermögen solidarisch und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.
Die KG italienischen Rechts hingegen besteht aus Komplementär-Gesellschaftern, die mit ihrem Privatvermögen solidarisch und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften und aus Kommandit-Gesellschaftern, die nur mit ihrer Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft beschränkt haften.
Bei Personengesellschaften in Italien fällt grundsätzlich die regionale Wertschöpfungssteuer IRAP an, wobei deren Berechnung grundsätzlich genauso erfolgt wie im obigen Abschnitt zu den Kapitalgesellschaften erläutert.
Italienische Personengesellschaften unterliegen hingegen nicht der Körperschaftsteuer IRES, da die Steuerbemessungsgrundlage transparent den einzelnen Gesellschaftern zugewiesen wird und daher in der jeweiligen persönlichen Steuererklärung eines jeden Gesellschafters besteuert wird. Die Steuerbemessungsgrundlage wird hierbei grundsätzlich nach denselben Kriterien ermittelt wie im obigen Abschnitt zu den Kapitalgesellschaften dargestellt. Eine Zinsschranke besteht bei Personengesellschaften – im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften – nicht.
Die transparent zugewiesenen Gewinne der Personengesellschaft unterliegen bei einem Gesellschafter, der eine natürliche Person ist, der Einkommensteuer IRPEF (Imposta sul Reddito delle Persone Fisiche). Der Einkommensteuertarif ist in Italien progressiv gestaltet und beträgt je nach Einkommensstufe 23 % bis 43 %.
Transparent zugewiesene steuerliche Verluste können hierbei mit Einkünften derselben Einkunftsart verrechnet werden; der darüber hinausgehende Betrag kann mit bis zu 80 % der steuerlichen Gewinne der nachfolgenden Geschäftsjahre verrechnet werden. Die transparent zugewiesenen steuerlichen Verluste der ersten drei Steuerjahre sind zeitlich unbegrenzt vortragbar und können in voller Höhe mit transparent zugewiesenen steuerlichen Gewinnen der nachfolgenden Geschäftsjahre verrechnet werden.
Falls der Gesellschafter der Personengesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist, unterliegen die transparent zugewiesenen Gewinne bei der Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer (Steuersatz: 24 %). Dabei ist zu beachten, dass bei Einkünften aus mehreren Personengesellschaften transparent zugewiesene steuerliche Verluste aus einer Personengesellschaft ausschließlich mit transparent zugewiesenen Gewinnen (der nachfolgenden Geschäftsjahre) aus ein und derselben Personengesellschaft verrechnet werden können.
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Stand der Bearbeitung: Dezember 2024