Ihr deutschsprachiger Steuerberater in Italien
Steuerberater, Equity Partner Massimo Petrucci, Steuerberatung Bureau Plattner, Mailand, Meran
Massimo Petrucci
Steuerberater, Equity Partner
Bureau Plattner
Mailand, Meran


Umsätze und Mehrwertsteuer in Italien:
Wie registriere ich mein Unternehmen für die Umsatzsteuer in Italien?

Von unserem deutschsprachigen Steuerberater in Mailand, Herrn Massimo Petrucci, petrucci@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 25060760, www.bureauplattner.com


Sie sind nicht in Italien ansässig und möchten in Italien Umsätze mit Mehrwertsteuer tätigen?

Möglicherweise müssen Sie dazu einen Fiskalvertreter (auch genannt: Steuervertreter) ernennen oder eine Direktidentifizierung (auch genannt: USt.-/Direktregistrierung oder direkte Identifizierung) für Mehrwertsteuerzwecke in Italien durchführen.

Wir geben Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Schritte für die Umsatzsteuerregistrierung Ihres Unternehmens in Italien:

  1. Wann muss ich mein Unternehmen in Italien für die Umsatzsteuer registrieren?
  2. Ernennung eines Fiskalvertreters in Italien und damit verbundene Pflichten
  3. Direktidentifizierung in Italien und damit verbundene Pflichten
  4. Wiederkehrende Verpflichtungen im Rahmen einer Umsatzsteuerregistrierung in Italien
  5. Fiskalvertreter/Direktidentifizierung und Betriebsstätte in Italien

1. Wann muss ich mein Unternehmen in Italien für die Umsatzsteuer registrieren?

Die Registrierung zur Umsatzsteuer in Italien erfolgt über die Ernennung eines Fiskalvertreters bzw. über die Durchführung einer Direktidentifizierung für die Zwecke der Mehrwertsteuer.

Die Registrierung betrifft nichtansässige Steuersubjekte, die

  • eine unternehmerische, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben und
  • die nicht im italienischen Staatsgebiet ansässig sind und
  • die über keine feste Niederlassung in Italien verfügen.

Die Ernennung eines Fiskalvertreters oder die Durchführung einer Direktidentifizierung ist verpflichtend, wenn

  • der Nichtansässige einen mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz in Italien erwirtschaftet und ihm die entsprechenden Mehrwertsteuerpflichten obliegen oder
  • wenn der Umsatz mit Kunden erwirtschaftet wird, die nicht zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens verpflichtet sind oder
  • wenn dies aufgrund spezifischer Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Handel verpflichtend ist.

Einige konkrete Beispiele für eine verpflichtende Ernennung sind folgende Sachverhalte:

  • Verkauf von Waren in Italien an Privatpersonen (z. B. auf Messen oder Märkten)
  • Lieferung von in Italien befindlichen Waren an ein anderes nicht in Italien ansässiges Unternehmen (z. B.: Verkauf einer in Italien befindlichen Maschine an ein anderes ausländisches Unternehmen)
  • Erbringen von ortsbezogenen Immobiliendienstleistungen in Italien zugunsten von Privatpersonen (z. B. Malerarbeiten an einer privaten Immobilie in Italien)
  • Verkäufe im Rahmen des E-Commerce von mehr als Euro 10.000 (bei Überschreiten dieses Betrages ist es erforderlich, sich in Italien zur Umsatzsteuer zu registrieren)
  • Verbringen von Waren in Konsignationslager (Artikel 50-bis des italienischen Präsidialerlasses 633/72)
  • Versandhandel von Waren, die in Italien den Akzisen unterliegen
  • bestimmte Fälle von Dreiecks- oder Vierecksgeschäften.

2. Ernennung eines Fiskalvertreters in Italien und damit verbundene Pflichten

Gemäß Artikel 17 Absatz 3 des italienischen Präsidialdekrets 633/1972 müssen nichtansässige Steuersubjekte ihre Pflichten und ihre Rechte durch die Bestellung eines in Italien ansässigen Fiskalvertreters wahrnehmen.

Dieser Fiskalvertreter, bei dem es sich um eine natürliche oder um eine juristische Person handeln kann, muss von dem nichtansässigen Unternehmen bestellt werden durch

  • eine öffentliche Urkunde,
  • eine eingetragene private Urkunde oder
  • ein Schreiben, das in ein spezielles Register beim zuständigen Finanzamt eingetragen wird.

Die Ernennung des Fiskalvertreters muss vor dem Tag erfolgen, an dem die erste territorial relevante Transaktion in Italien durchgeführt wird, und sie muss der anderen Vertragspartei vor Durchführung der Transaktion mitgeteilt werden.

Die zum Fiskalvertreter ernannte Person muss die Mehrwertsteuerposition für den Auftraggeber eröffnen. Mit der Eröffnung hat das ausländische Unternehmen – über seinen Fiskalvertreter – sämtliche Pflichten und Rechte, die das nationale italienische Umsatzsteuerrecht vorsieht.

So muss beispielsweise die Erklärung über die Aufnahme der Geschäftstätigkeit (Formular AA7 oder Formular AA9) abgegeben, eine italienische Umsatzsteuer-Nummer beantragt und die jährliche Umsatzsteuer-Erklärung in Italien eingereicht werden. Auf allen Rechnungen ist die italienische Umsatzsteuer-Nummer des Unternehmens anzuführen.

3. Direktidentifizierung in Italien und damit verbundene Pflichten

Ist der ausländische Steuerpflichtige in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig oder ist er in einem Drittland, mit dem ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Bereich der indirekten Besteuerung besteht, ansässig, kann das Verfahren der direkten Identifizierung für Mehrwertsteuerzwecke angewendet werden. Dieses Verfahren wurde durch Artikel 35-ter des italienischen Präsidialerlasses 633/1972 (in Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/65/EG) in das italienische Recht eingeführt.

Vor der Durchführung einer gebietsrelevanten Transaktion in Italien muss man für die Beantragung einer direkten Identifizierung folgendes einreichen:

  • Formular ANR/3
  • Bescheinigung über die Umsatzsteuerregistrierung im Niederlassungsmitgliedstaat im Original mit der entsprechenden Übersetzung ins Italienische, zusammen mit der Unterschrift des Übersetzers und einer Kopie des Ausweises
  • von der Handelskammer des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung im Original mit entsprechender Übersetzung sowie mit den gleichen Anforderungen wie vorgenannt
  • Eigenerklärung im Sinne des Art. 47 des italienischen Präsidialdekrets 445/2000
  • Kopie des gültigen Personalausweises des Unterzeichners des Antrags.

Der Antrag auf direkte Identifizierung in Italien und die damit zusammenhängende Zuteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist ausschließlich bei der zuständigen Steuerbehörde in Italien (Betriebszentrum Pescara - via Rio Sparto Nr. 21 - 65100 Pescara) einzureichen, und zwar auf folgende Weise:

  • Entweder durch persönliche Übergabe direkt bei der Geschäftsstelle der Behörde oder
  • postalisch per Einschreiben mit Rückschein.

Die italienische Steuerbehörde erteilt dem Antragsteller daraufhin eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für Italien, die in den Steuererklärungen und bei allen steuerlich relevanten Handlungen künftig angegeben werden muss.
Eine Verrechnung mit anderen Steuerguthaben ist nicht zulässig; das nicht registrierte nichtansässige Unternehmen kann aber das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben und hat Anspruch auf Rückerstattung eines eventuellen Umsatzsteuer-Guthabens.

4. Wiederkehrende Verpflichtungen im Rahmen einer Umsatzsteuerregistrierung in Italien

Die Umsatzsteuerregistrierung in Italien bringt eine Reihe von Verpflichtungen mit sich.
Dazu zählen u. a. folgende Pflichten:

  • Führung der Buchhaltung für Umsatzsteuerzwecke
  • Erstellung der regelmäßigen MwSt.-Abrechnungen und entsprechende Übermittlung an die italienische Steuerbehörde
  • Zahlung der Umsatzsteuerschuld (monatlich oder vierteljährlich)
  • Erstellung der jährlichen Umsatzsteuererklärung und Einreichung bei der italienischen Steuerbehörde

Zusätzlich zu diesen Verpflichtungen ist zu beachten, dass in Italien die allgemeine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung (E-Rechnung) eingeführt wurde. Auch wenn Fiskalvertreter und direkte Identifizierungen von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, sind sie in Italien doch indirekt davon betroffen.

5. Fiskalvertreter/Direktidentifizierung und Betriebsstätte in Italien

Ein nichtansässiges Unternehmen, das bereits über eine Betriebsstätte in Italien verfügt, kann nicht gleichzeitig über eine Fiskalvertretung oder Direktidentifizierung verfügen. Es handelt sich dabei also um drei alternative Situationen.
Eine Betriebsstätte ist für die Zwecke der direkten Besteuerung definiert als ein fester Geschäftssitz, über den ein in einem Land ansässiges Unternehmen (z.B. Deutschland) seine Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise in einem anderen Land (z.B. Italien) ausübt.

Für das Vorliegen einer Betriebsstätte in Italien müssen grundsätzlich drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Vorhandensein eines Geschäftssitzes,
  • räumliche und zeitliche Stabilität des Geschäftssitzes und
  • Ausübung der Geschäftstätigkeit ausgehend von dieser festen Basis. Für die Zwecke der Mehrwertsteuer ist auch das

Vorhandensein von Personal- und Sachressourcen erforderlich.

Es ist hier besondere Aufmerksamkeit geboten: Nur, wenn das nichtansässige Unternehmen keine Betriebsstätte in Italien hat, kann es jene Erleichterungen in Anspruch nehmen, die für Fiskalvertreter und Direktidentifizierungen vorgesehen sind.

Dies sind nur einige wesentliche Punkte, die im Bereich der Umsatzsteuerregistrierung von ausländischen Unternehmen in Italien zu beachten sind.

Falls Sie planen, in Italien umsatzsteuerrelevante Umsätze zu tätigen, ist es empfehlenswert, sich vorab genauer mit den spezifischen Anforderungen und Vorschriften vertraut zu machen.

Sie haben Fragen zum Fiskalvertreter oder zur Direktidentifizierung für Mehrwertsteuerzwecke in Italien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL Steuerberater in Mailand, Herr Massimo Petrucci, berät Sie gerne: petrucci@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 25060760


Stand der Bearbeitung: Dezember 2024