Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Kanada
CBBL Rechtsanwalt Sven Walker, Kanzlei Dale & Lessmann LLP, Toronto, Ontario
Sven Walker
Rechtsanwalt
Dale & Lessmann LLP
Toronto, Ontario


Forderungsbeitreibung und Erlangung eines Vollstreckungstitels in Kanada

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Toronto, Ontario, Herrn Sven Walker, Rechtsanwalt und Partner, walker@cbbl-lawyers.de, Tel. +1 416 369-7848, www.dalelessmann.com

1. Allgemeines zur Beitreibung von Forderungen in Kanada

Es ist anzuraten, bei geringen Forderungen gegen eine in Kanada ansässige Person ein Inkassobüro einzuschalten. Handelt es sich um einen gewichtigeren Betrag ist es durchaus sinnvoll, einen Rechtsanwalt mit der Betreibung der Forderung zu beauftragen. Ein einfaches Mahnschreiben eines Anwalts kann in manchen Fällen bereits zu einem Erfolg führen. Zu beachten ist, dass zusätzlich zu den Kosten des Rechtsanwaltes noch eventuelle Beitreibungs- und Gerichtskosten hinzukommen. Ggf. ist auch in Betracht zu ziehen, die Vermögensverhältnisse des Schuldners durch einen Anwalt recherchieren zu lassen, bevor gerichtliche Schritte eingeleitet werden.

2. Verjährung einer Forderung in Kanada

Die Verjährungsfrist für Forderungen ist in Kanada jeweils nach der Rechtslage in der betreffenden Provinz zu beurteilen. In Ontario beispielsweise verjährt ein Anspruch nach 2 Jahren ab dem Zeitpunkt, zu welchem man wusste oder hätte erkennen können, dass der Anspruch besteht. Die absolute Verjährungsfrist beträgt 15 Jahre. Der in Quebec geltende Civil Code legt im Unterschied dazu keine generelle Verjährungsfrist fest. Vielmehr hängt deren Dauer davon ab, ob es sich um einen deliktsrechtlichen (außervertraglichen) oder um einen vertraglichen Anspruch handelt.

3. Erlangung eines Vollstreckungstitels aufgrund eines ausländischen Urteils in der kanadischen Provinz Ontario

3.1 Allgemeines

Grundsätzlich ist anzumerken, dass zwischen Deutschland und Kanada kein Abkommen hinsichtlich der gegenseitigen Vollstreckung von zivilrechtlichen Urteilen besteht.

Ausgangspunkt für eine Anerkennung und Vollstreckung in Kanada ist der Besitz eines ausländischen Titels. Hat der Kläger einen solchen erstritten, kann er unter Bezugnahme auf diesen einen kanadischen Titel (action on the judgement) einklagen, der dann Grundlage der Vollstreckung in Kanada wird. Grundvoraussetzung für einen kanadischen Titel ist also, dass das ausländische Urteil durch die kanadischen Gerichte anerkannt wird.

Entsprechend den Grundsätzen des Common Law, anerkennt und vollstreckt ein Gericht der Provinz Ontario z.B. die Entscheidung eines deutschen Gerichts dann, wenn (i) es das deutsche Gericht als „zuständig“ für die Entscheidung über den Rechtsstreit erachtet (ii) kein Grund für die Versagung der Anerkennung vorliegt (iii) und das Urteil die notwendigen Voraussetzungen für eine Vollstreckung erfüllt.

3.2 Verfahren

Um ein deutsches Urteil vollstrecken zu können, ist dem Beklagten zunächst vom Kläger eine Klageschrift (statement of claim oder writ of summons) zuzustellen. Diese Klageschrift ist anschließend beim zuständigen Gericht einzureichen, wobei die tatsächliche Zustellung eidesstattlich versichert werden muss. Dieser Vorgang kann grundsätzlich durch den Kläger persönlich erfolgen. Für ausländische Gläubiger ist es jedoch empfehlenswert, einen in Ontario ansässigen Anwalt mit Zustellung und Einreichung bei Gericht zu beauftragen. Zu beachten ist, dass die gesetzlichen Bestimmungen für einen Schuldner in Ontario sehr günstig sind und sich dieser leicht durch den Wechsel des Wohnsitzes, insbesondere durch die Übersiedlung in eine andere Provinz, der Vollstreckung entziehen kann.

Da in Ontario im Gegensatz zu Deutschland keine polizeiliche Meldepflicht besteht, kann es schwierig sein, den Aufenthaltsort eines Schuldners ausfindig zu machen.

Erwidert der Beklagte rechtzeitig auf die Klage, kann der Kläger ein so genanntes summary judgment beantragen. Dieser Antrag führt zu einem vereinfachten Verfahren und so relativ schnell zu einem vollstreckbaren Urteil. Der Kläger hat diesen Antrag zu begründen und darzulegen, weshalb es keiner Durchführung eines vollständigen Verfahrens bedarf. Kann er dies nicht, so bleibt ihm nur die Möglichkeit, eine neue Klage vor einem Gericht zu erheben, die auf dem deutschen Urteil basiert.

Beim Verfahren zur Durchsetzung ausländischer Urteile handelt es sich um ein ordentliches Gerichtsverfahren nach kanadischem Recht. Vollstreckt wird der Betrag aus dem kanadischen Urteil, der sich aus dem ausländischen Urteil als vollstreckbar ergibt, zuzüglich der entstandenen Gerichtskosten.

3.3 Kostentragung bei der Verfahren in Kanada

Im Gegensatz zu dem in § 91 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) dargelegten Grundsatz, wonach die Kosten von der unterlegenen Partei zu tragen sind, sehen die Gesetze in Ontario einen vollumfänglichen Ermessensspielraum der Gerichte bei der Kostenentscheidung vor. Grundsätzlich entscheidet also der Richter über die Kostenverteilung zwischen den Parteien. Anzumerken ist auch, dass in Kanada, im Gegensatz zu Deutschland, die unterlegene Partei nicht automatisch alle Kosten der obsiegenden Partei trägt. Es ist daher sehr selten, dass die unterliegende Seite die gesamten Anwaltskosten der Gegenseite bezahlen muss. Üblicherweise werden in etwa 50-60% der Kosten von der unterliegenden Partei übernommen.

Sie wünschen Beratung zur Forderungsbeitreibung und Vollstreckungstiteln in Kanada? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Sven Walker, Rechtsanwalt und Partner und sein Team in Toronto, Ontario, Kanada, stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Tel. +1 416 369-7848, walker@cbbl-lawyers.de


Stand der Bearbeitung: Dezember 2022