Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Kanada
CBBL Rechtsanwalt Sven Walker, Kanzlei Dale & Lessmann LLP, Toronto, Ontario
Sven Walker
Rechtsanwalt
Dale & Lessmann LLP
Toronto, Ontario


Unternehmensgründung in Kanada

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Toronto, Ontario, Herrn Sven Walker, Rechtsanwalt und Partner, walker@cbbl-lawyers.de, Tel. +1 416 369-7848, www.dalelessmann.com


Corporations – Kapitalgesellschaften in Kanada

1. Allgemeines

Die meisten europäischen Unternehmen, die im kanadischen Markt tätig werden, gründen eine Kapitalgesellschaft. Vorteil dieser Unternehmensform ist die beschränkte Haftung der Gesellschafter. So haften Gesellschafter nur in Höhe ihrer eingebrachten Einlagen und sind in der Regel nicht haftbar für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

In Kanada existieren zwei Arten von Kapitalgesellschaften. Zum einen gibt es die Private Business Corporation, die mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vergleichbar ist. Zum anderen gibt es die Public Business Corporation, die der Aktiengesellschaft ähnelt. Im Unterschied zu Deutschland ist zur Gründung einer Kapitalgesellschaft keine Mindestkapitaleinlage erforderlich.

Nach kanadischem Recht können Unternehmen zwischen einer Gründung der Gesellschaft auf Provinz- oder Bundesebene wählen. Für Unternehmen, die in ganz Kanada operieren möchten, empfiehlt sich eine Gründung auf Bundesebene. Hingegen bietet sich für Unternehmen, die lediglich in einer Provinz geschäftlich aktiv werden wollen, eine Gründung auf Provinzebene an.

Die grundlegende Struktur der Kapitalgesellschaft ist unabhängig davon, ob die Eintragung auf Bundes- oder Provinzebene erfolgt. Die Gründung der Gesellschaft erfolgt durch das Einreichen der Articles of Incorporation bei der zuständigen Behörde. In diesen werden u.a. der Unternehmensgegenstand, der Sitz, der Name und die Organisationsverfassung festgelegt und bildet somit letztlich das rechtliche Fundament des Unternehmens. Eigentümer der Gesellschaft können ein oder mehrere Gesellschafter sein. Bei ausländischen Unternehmen fungiert oft das Mutterunternehmen als Gesellschafter.

Gesellschaftsgründungen nach Provincial Law sind von Provinz zu Provinz unterschiedlich geregelt.

2. Wichtige Themen im Überblick:

2.1 Name der Gesellschaft

Die Firma muss von bereits bestehenden kanadischen Firmen unterscheidbar bzw. verschieden sein und einen Hinweis auf die beschränkte Haftung der Gesellschaft enthalten. Die Firmenbezeichnung der Gesellschaft muss auf jeden Fall eine der folgenden Bezeichnungen enthalten: "Limited", "Limitée", "Incorporated", "Incorporée" oder "Corporation" um auf die beschränkte Haftung der Gesellschafter hinzuweisen. Zulässig sind auch die üblichen entsprechenden Abkürzungen, wie "Ltd.", "Ltée", "Inc." oder "Corp.". Wird ein Name bereits von einem anderen Unternehmen benutzt, so kann er nicht als Firma gewählt werden.

2.2 Rechnungslegung von Gesellschaften in Kanada

Nach dem CBCA gegründete Gesellschaften sind zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Der zu erstellende Jahresabschluss ist einem zugelassenen Abschlussprüfer vorzulegen und von diesem zu genehmigen. Private Corporations, die eine gewisse Unternehmensgröße nicht überschreiten, können aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses auf eine formelle Abschlussprüfung verzichten.

2.3 Private Corporation versus Public Corporation

Eine Private Corporation ist nicht an der Börse notiert und die Zahl der Gesellschafter ist beschränkt. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist ebenfalls beschränkt und es ist untersagt, die Anteile oder andere Wertpapiere der Öffentlichkeit anzubieten. Im Gegensatz zu der Public Corporation sind Geschäftsabläufe bei Private Corporations stark vereinfacht, so bestehen zum Beispiel weder Publizitätspflichten noch eine Verpflichtung zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung.

Eine Public Corporation ist durch eine große Anzahl von Gesellschaftern, Börsennotierung, Pflicht zur Offenlegung aller Finanzberichte und Jahresabschlüsse und durch die Pflicht zur Bestellung von Abschlussprüfern gekennzeichnet. Auch hier gibt es wieder erhebliche Unterschiede in den einzelnen Provinzen.

Die Vorteile einer Public Corporation liegen in der beschränkten Haftung der Gesellschafter und darin, dass die Anteile an der Gesellschaft übertragbar sind. Da die Public Corporation eine juristische Person ist und unabhängig von einem Gesellschafterwechsel besteht, liegt eine gewisse Kontinuität ihrer Existenz vor. Die Kapitalaufbringung ist aufgrund des jederzeit möglichen Gesellschafterwechsels relativ einfach.

Die Nachteile einer Public Corporation liegen in der detailliert geregelten, straffen Organisation und in ihrer kostenintensiven Gründung. Aufgrund der Größe einer Public Corporation ist eine umfangreiche Buchführung notwendig. Unterschiedliche Meinungen zwischen Aktionären und der Geschäftsführung können zu erheblichen Problemen führen und eine flexible Geschäftsabwicklung erheblich erschweren.

3. Personengesellschaft (General und Limited Partnership) in Kanada

Eine Partnership ist ein Zusammenschluss von zwei oder mehreren Gesellschaftern. Die Personengesellschaft ist keine juristische Person, kann aber im eigenen Namen klagen und verklagt werden und Vermögen besitzen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Gründung einer General Partnership oder einer Limited Partnership für ein deutsches Unternehmen aus steuerrechtlichen oder finanziellen Gesichtspunkten von Vorteil sein.

Eine Partnership wird von zwei oder mehreren Unternehmen gegründet, die dafür eine sogenannte Partnership Declaration bei der zuständigen Behörde einreichen müssen. Dabei sollten die beteiligten Unternehmen einen detaillierten Vertrag aufzusetzen, der die Rechte und Pflichten der jeweiligen Vertragsparteien regelt.

Eine Limited Partnership setzt sich zumeist aus einem General Partner sowie einem oder mehreren Limited Partner(n) zusammen. Während der General Partner unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen haftet und überwiegend für die tägliche Geschäftsabwicklung verantwortlich ist, haften die Limited Partner nur beschränkt, sofern sie nicht in das Tagesgeschäft eingebunden sind. In der Regel ist der General Partner eine Corporation, also eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Auch für die Limited Partnership gilt, dass eine entsprechende Erklärung bei der zuständigen Behörde eingereicht werden muss.

3.1 Unterschiede

Die General Partnership unterscheidet sich von der Limited Partnership v.a. in folgenden Punkten:

In einer General Partnership haften beide Partner unbeschränkt für die Schulden und Verbindlichkeiten des Unternehmens. Jeder Partner hat das Recht zu Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens, es sei denn der Vertrag sieht eine andere Regelung vor.

In einer Limited Partnership muss zumindest einer der Partner unbeschränkt haften. Der Limited Partner ist nur mit einer Vermögenseinlage beteiligt, d.h. er haftet nur bis zur Höhe seiner Einlage, solange er nicht an der Geschäftsführung beteiligt ist. Grundsätzlich hat der Limited Partner kein Recht zur Vertretung oder Geschäftsführung, es sei denn der Vertrag sieht eine andere Regelung vor.

3.2 Entstehung

Eine Partnership entsteht durch ein sogenanntes „partnership agreement“ welches sowohl schriftlich als auch mündlich zwischen zwei Parteien abgeschlossen werden kann. In diesem werden die rechtlichen Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit abgesteckt, die je nach Anforderungen sehr unterschiedlich ausfallen können und insbesondere in Fragen zur Haftung und Gewinnentnahme eine umfangreiche Beratung bedürfen.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Sven Walker, Rechtsanwalt und Partner und sein Team in Toronto, Ontario, Kanada, stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Tel. +1 416 369-7848, walker@cbbl-lawyers.de


Stand der Bearbeitung: Dezember 2022