Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Kanada
CBBL Rechtsanwalt Sven Walker, Kanzlei Dale & Lessmann LLP, Toronto, Ontario
Sven Walker
Rechtsanwalt
Dale & Lessmann LLP
Toronto, Ontario


Produkthaftung in Kanada

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Toronto, Ontario, Herrn Sven Walker, Rechtsanwalt und Partner, walker@cbbl-lawyers.de, Tel. +1 416 369-7848, www.dalelessmann.com

Produkthaftungsrecht in Kanada

Das kanadische Produkthaftungsrecht entwickelte sich aus einer Kombination von Gesetzgebung (legislation) und Fallrecht (case law). Jedoch gibt es kein einheitliches kanadisches Produkthaftungsrecht, da die Gesetzgeber bzw. Gerichte von Provinz zu Provinz häufig unterschiedlich entscheiden und so ihre eigenen Standards festsetzen.

Grundsätzlich bestehen folgende rechtliche Grundlagen in Kanada für Schadensersatzansprüche aufgrund fehlerhafter Produkte:

  • Garantie- und Gewährleistungshaftung (breach of warranty);
  • Haftung für Produktionsmängel (negligent manufacture);
  • Haftung für Konstruktionsfehler (negligent design); und
  • Haftung für Verletzungen von Warn- und Hinweispflichten (failure to warn).

1. Vertragliche Haftung im Falle von Produkthaftung in Kanada

Grundsätzliche Voraussetzung für das Vorliegen einer Garantie- bzw. Gewährleistungshaftung ist, dass zwischen dem Produzenten und dem Geschädigten eine unmittelbare Vertragsbeziehung (privity of contract) besteht. Eine Einbeziehung Dritter, mit denen keine unmittelbare Vertragsbeziehung besteht, in die vertragliche Haftung findet nicht statt. Andererseits ist zu beachten, dass die Gerichte den Begriff der vertraglichen Beziehung weit auslegen und den Inhalt der Vertragsvereinbarung aus sämtlichen Dokumenten, der Produktwerbung, der Verpackung und etwaigen expliziten Zusicherungen oder Garantien herleiten, die der Verkäufer dem Käufer gegenüber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgegeben hat.

Neben diesen vertraglichen Zusicherungen bzw. Garantien (express warranties) gibt es gesetzliche Gewährleistungspflichten (warranties implied by statute). Sämtliche kanadische Provinzen haben ihre eigenen Gesetze über den Warenverkauf (Sale of Goods Acts) erlassen, wonach jeder Verkäufer verpflichtet ist, Waren zu liefern, die für den vom Käufer vorgesehenen und ihm bekannten Verwendungszweck objektiv geeignet sind (warranty of reasonable fitness) und die eine handelsübliche Qualität (warranty of merchantable quality) aufweisen.

Sofern der Verkäufer seine vertragliche oder gesetzliche Gewährleistungspflicht nicht erfüllt, haftet er für sämtliche durch das mangelhafte Produkt verursachten und objektiv vorhersehbaren Schäden an Leib oder Leben, am Eigentum oder auch für rein wirtschaftliche Schäden. Der Käufer muss dabei nur nachweisen, dass das Produkt fehlerhaft und kausal für den Schaden war. Ein Verschuldensnachweis ist seinerseits nicht zu führen.

Um sich vor dieser weitreichenden Haftung zu schützen, besteht die Möglichkeit einer vertraglichen Haftungsminderung bzw. eines Haftungsausschlusses. So sieht z. B. Sec. 53 des Ontario Sale of Goods Act die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses explizit vor. Allerdings werden die Möglichkeiten eines vertraglichen Haftungsausschlusses gerade im Rahmen des Konsumentenschutzes zum Teil erheblich limitiert. So sieht z. B. Sec. 34 (2) des Ontario Consumer Protection Act vor, dass bei Warenkaufverträgen mit einem Konsumenten ein vertraglicher Haftungsausschluss bzgl. der gesetzlichen Gewährleistungshaftung des Sale of Goods Act nichtig ist. Darüber hinaus wird ein vertraglicher Haftungsausschluss von der Rechtsprechung dann als nichtig erachtet, wenn er sich auf eine wesentliche Vertragspflicht bezieht und somit den Kern des Vertrages betrifft.

2. Deliktische Haftung im Falle von Produkthaftung in Kanada

Sofern zwischen den Parteien keine direkte Vertragsbeziehung besteht, greift allein die außervertragliche deliktische Haftung. Das kanadische Produkthaftungsrecht sieht dabei nur eine verschuldensabhängige (negligent liability) und keine verschuldensunabhängige (strict liability) Haftung vor, wobei die verschuldensabhängige Haftung ein Mindestmaß an Sorgfaltspflichtverletzung erfordert. Die deliktische Haftpflicht trifft insoweit nicht nur den Produzenten, sondern jeden in der Wertschöpfungs- oder Distributionskette, der seine objektiven Sorgfaltspflichten gegenüber dem Konsumenten nicht erfüllt und hierdurch einen Schaden verursacht. Eine Haftung Dritter aufgrund bestimmter Sondergesetze gibt es im kanadischen Recht hingegen nicht.

Voraussetzung einer Haftung für Produktions- oder Konstruktionsfehler ist die Mangelhaftigkeit des Produkts (defect), das Vorliegen einer dem Geschädigten gegenüber bestehenden Sorgfaltspflicht (duty of care), die Nichteinhaltung der insoweit erforderlichen Sorgfalt (standard of care) durch den Produzenten und die Kausalität des Mangels für den entstandenen Schaden. Ferner müssen die Mangelhaftigkeit des Produkts und der hierauf beruhende Schaden für den Produzenten objektiv vorhersehbar (reasonably foreseeable) gewesen sein.

Die Beweislast für diese haftungsbegründenden Tatsachen trifft grundsätzlich den Konsumenten. Allerdings wird in den Fällen ein Verschulden des Produzenten vermutet, in denen der haftungsbegründende Sachverhalt allein in der Sphäre des Produzenten liegt und keine vernünftigen alternativen Schadensursachen erkennbar sind. In diesen Fällen findet eine Beweislastumkehr zugunsten des Konsumenten statt, da dieser ansonsten mit nahezu unüberwindlichen Beweisproblemen konfrontiert wäre. Darüber hinaus besteht auch dann eine Verschuldensvermutung zu Lasten des Produzenten, wenn dieser bestimmte gesetzliche Produktsicherheits- und Qualitätsbestimmungen nicht einhält. Die insoweit einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen finden sich z. B. im Consumer Packaging and Labelling Act, im Hazardous Products Act, und im Food and Drugs Act.

Neben der Haftung für Produktions- oder Konstruktionsfehler kann sich eine Haftung des Produzenten auch aus einer Verletzung seiner Warn- und Hinweispflichten ergeben, die sich aus dem common law oder aus spezialgesetzlichen Regelungen, wie z. B. dem Hazardous Products Act oder dem Motor Vehicle Safety Act herleiten.

Der Umfang dieser Informationspflichten ist vom konkreten Einzelfall abhängig und kann sehr weitreichend sein, so dass die Produzentenhaftung teilweise einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung sehr nahe kommt. So muss der Produzent vor allen vorhersehbaren Gefahren warnen, die mit seinem Produkt verbunden sind. Dabei hängt der Umfang seiner Informationspflichten insbesondere davon ab, wie hoch die konkrete Schadenswahrscheinlichkeit und wie groß der potentielle Schaden ist. Ferner muss die Warnung alle künftigen Konsumenten und alle Personen erfassen, die durch den Gebrauch des Produktes einen Schaden erleiden könnten. Zudem erfasst die Informationspflicht auch solche Gefahren, die dem Produzenten erst nach dem Verkauf des Produkts bekannt geworden sind.

Die Warnhinweise müssen in formeller Hinsicht hinreichend detailliert, deutlich sichtbar und allgemein verständlich sein. Da Kanada offiziell zweisprachig ist, müssen sie in der Regel zudem sowohl in Englisch als auch in Französisch erfolgen. Ferner müssen sie eine Vielzahl potentieller Gefahren abdecken, die sich auch aus einer möglichen fehlerhaften Verwendung des Produktes ergeben können.

Eine Haftung des Produzenten scheidet jedoch insoweit aus, als die Schäden auf Gefahren des Produktes beruhen, die dem Konsumenten bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Ferner haftet der Produzent auch dann nicht, wenn die Gefahren gemeinhin bekannt waren, so dass er davon ausgehen durfte, dass sie auch dem Konsumenten bekannt sind. Zuletzt haftet er auch nicht für Schäden, die auf höherer Gewalt (force majeure oder “Acts of God“ ) beruhen. Es besteht auch hier, sofern eine vertragliche Beziehung zwischen dem Produzenten und dem Konsumenten besteht, die Möglichkeit eines vertraglichen Haftungsausschlusses.

3. Höhe des Schadenersatzes bei Produkthaftung in Kanada

Der Umfang des gewährten Schadensersatzes variiert je nach Art des erlittenen Schadens. So hängt dessen Höhe davon ab, ob es sich um Vermögens- oder Nichtvermögensschäden, um Verletzungen von Leib oder Leben, um seelisches Leid, um Eigentumsverletzungen oder um rein wirtschaftliche Schäden handelt. In Ausnahmefällen wird auch, ähnlich wie in den USA, ein Schadensersatz mit Strafcharakter (punitive damages) zugesprochen, der jedoch sowohl in der Häufigkeit als auch im Umfang weit hinter dem amerikanischen Standard zurückbleibt, zumal er voraussetzt, dass der Produzent seine Sorgfaltspflichten gegenüber dem Konsumenten böswillig oder zumindest grob fahrlässig verletzt hat.

4. Verjährung von Produkthaftungsansprüchen in Kanada

Die Verjährungsfristen sind in Kanada nicht bundesweit geregelt und variieren daher von Provinz zu Provinz, wobei die Verjährung in Abhängigkeit von der Art des Schadens in der Regel nach Ablauf von zwei bis sechs Jahren eintritt. Darüber hinaus bestehen auch Unterschiede bezüglich der maßgeblichen Verjährungszeitpunkte. So wird z. B. in Quebec auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgestellt, während in British Columbia und Newfoundland der Zeitpunkt der Entstehung des haftungs-begründenden Tatbestandes maßgeblich ist. In Ontario muss der Kläger nach dem Limitations Act grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren, nachdem er von seinem Schaden Kenntnis erlangt hat, sämtliche deliktischen und vertraglichen Ansprüche geltend machen. Sofern der Geschädigte von dem Schaden noch keine Kenntnis erlangt hat, beträgt die absolute Verjährungsfrist in Ontario 15 Jahre.

5. Sammelklagen in Produkthaftungsfällen in Kanada

Im Gegensatz zum deutschen Produkthaftungsrecht besteht im kanadischen Recht die Möglichkeit, eine Sammelklage (class action) einzureichen, d. h. eine oder mehrere Personen können im Namen einer ganzen Gruppe von Geschädigten gegen den Produzenten klagen. Die Voraussetzungen einer Sammelklage sind zwar nicht bundesrechtlich geregelt, jedoch finden sich in den meisten Provinzen Kanadas weitgehend vergleichbare gesetzliche Regelungen, die sog. Class Proceedings Acts oder Class Action Acts. Sammelklagen sind in Kanada zwar üblich, jedoch bei weitem nicht so stark verbreitet wie in den USA.

6. Absicherungsmöglichkeiten für Produkthaftung in Kanada

Neben der bereits dargestellten Möglichkeit einer vertraglichen Haftungsbeschränkung bzw. eines Haftungsausschlusses kann sich der Produzent in Kanada zusätzlich durch eine Produkthaftungsversicherung absichern. Obwohl in Kanada keine dahingehende gesetzliche Versicherungspflicht besteht, ist eine entsprechende Produkthaftungsversicherung allgemein üblich. Der Versicherungsumfang kann dabei von einer allgemeinen Basisversicherung bis hin zu einer Versicherung sämtlicher Produktrisiken variieren.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Sven Walker, Rechtsanwalt und Partner und sein Team in Toronto, Ontario, Kanada, stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Tel. +1 416 369-7848, walker@cbbl-lawyers.de


Stand der Bearbeitung: Dezember 2022