Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Luxemburg
CBBL Partner Dr. Marcus Peter, LL.M. eur, Kanzlei GSK Stockmann SA, Luxemburg
Dr. Marcus Peter, LL.M. eur
Partner
GSK Stockmann SA
Luxemburg


Gründung einer Spezial-KG in Luxemburg

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Luxemburg, Herrn Dr. Marcus Peter, LL.M. eur, peter@cbbl-lawyers.de, Tel. +352 - 271 802 50 und mobil +352 - 691 271 312, www.gsk-lux.com

  1. Welche Gesetze finden bei der Gründung einer SCSp Anwendung?
  2. Muss die Gesellschaft über ein Stammkapital verfügen?
  3. Besitzt die SCSp eine Rechtspersönlichkeit?
  4. Wie viele Gesellschafter muss die Gesellschaft haben? Wer darf Gesellschafter sein?
  5. Wie erfolgt die Geschäftsführung der Gesellschaft? Kann in der SCSp die gemeinsame Geschäftsführung von zwei oder mehr Geschäftsführern vorgesehen werden? Wie ist die Haftung der Geschäftsführer?
  6. Wie sind die Stimmrechte in einer SCSp?
  7. Wie erfolgt die freie Übertragung von Geschäftsanteilen? Wie kann die freie Übertragung von Geschäftsanteilen verhindert werden?
  8. Kann die (persönliche) Haftung der Gesellschafter begrenzt werden?
  9. Wie findet eine Gewinnverteilung innerhalb einer SCSp statt?
  10. Welche Kosten entstehen in der Regel bei der Gründung einer SCSp? Welche Formalitäten sind bei Gründung einer SCSp zu beachten?

Antworten:

1. Welche Gesetze finden bei der Gründung einer SCSp Anwendung?

Die SCSp wurde in Luxemburg mit Umsetzung der Richtlinie der Europäischen Union über Verwalter von alternativen Investmentfonds 2009/65/EU durch das luxemburgische Gesetz über Verwalter alternativer Investmentfonds vom 12. Juli 2013 (das „AIFM – Gesetz“) als neue Gesellschaftsform in das luxemburgische Gesetz über Handelsgesellschaften vom 10. August 2015 („1915 Gesetz“) eingeführt.

2. Muss die Gesellschaft über Stammkapital verfügen?

Ein Mindestkapital ist bei der Gründung einer SCSp zwar nicht vorgeschrieben; der unbeschränkt haftende Gesellschafter bzw. Komplementär muss jedoch zwingend eine Beteiligung an dem Gesellschaftsvermögen der SCSp halten.

Das Stammkapital kann in Euro oder jeder anderen konvertiblen Währung ausgegeben werden.

Es gibt in Bezug auf die einzubringenden Einlagen die Möglichkeit, diese in verschiedenen Formen zu leisten. Neben den Bar- und Sacheinlagen besteht auch daneben die Möglichkeit Arbeitsleistungen, bspw. als Geschäftsführer der Gesellschaft, als Einlage in die SCSp einzubringen.

Das Stammkapital der Gesellschaft kann zudem jederzeit durch einen Beschluss der Gesellschafter geändert werden.

3. Besitzt die SCSp eine eigene Rechtspersönlichkeit?

Die SCSp besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit.

Nach luxemburgischem Recht ist es jedoch dennoch möglich, dass die Gesellschaft bei einem Erwerb von Vermögenswerten durch die SCSp als Eigentümerin bzw. Inhaberin eingetragen werden kann.

Zudem ist die SCSp prozessführungsbefugt und kann gleichermaßen verklagen oder aber verklagt werden.

Es ist jedoch nicht zulässig, die SCSp im Rahmen eines Unternehmenskaufs (Merger & Acquisition) zu übernehmen, da diese zuvor erst in eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit umgewandelt werden müsste.

Die SCSp besitzt trotz ihrer fehlenden Rechtspersönlichkeit, ähnlich den anderen luxemburgischen Gesellschaften, einen Gesellschaftssitz, von wo aus sie ihre Geschäfte tätigen kann.

Außerdem ist zu beachten, dass eingebrachte Einlagen durch den/die GP oder den/die LP voneinander unterschieden werden und diese nachdem sie eingebracht wurden, nur noch für die Begleichung der Verbindlichkeiten der SCSp verwendet werden können. Forderungen, die sich gegen einen GP oder LP richten, können nicht mehr mit den eingebrachten Gesellschaftsanteilen erstattet werden, da diese rechtlich der SCSp zugeordnet werden. Es erfolgt somit kein Durchgriff auf das Vermögen der SCSp.

4. Wie viele Gesellschafter muss die Gesellschaft haben? Wer darf Gesellschafter sein?

Die SCSp muss mindestens einen oder mehrere General Partner („GP“) bzw. Komplementäre mit unbeschränkter Haftung und daneben mindestens einen weiteren oder mehrere Limited Partner („LP“) bzw. Kommanditisten haben.

Sofern dies in der Satzung der Gesellschaft nicht anders vereinbart wurde, wäre es auch zulässig, einen LP als Komplementär der Gesellschaft zu bestellen. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass zumindest ein GP und ein LP existieren, die rechtlich voneinander unterschieden werden können.

Gesellschafter einer SCSp können natürliche und juristische Personen sein. Diese Personen können sowohl luxemburgischer als auch ausländischer Herkunft sein.

5. Wie erfolgt die Geschäftsführung der Gesellschaft? Kann in der SCSp die gemeinsame Geschäftsführung von zwei oder mehr Geschäftsführern vorgesehen werden? Wie ist die Haftung der Geschäftsführer?

Wie bereits bei den anderen luxemburgischen Kommanditgesellschaften (SCA, Société en commandite par actions & SCS, Société en commandite simple, die übrigens beide eine eigene Rechtspersönlichkeit haben) ist es auch für die SCSp generell nicht zulässig, dass sich ein Limited Partner an der Geschäftsführung und Geschäftsleitung der Gesellschaft beteiligt. Diese Einschränkung vor allem für externe Geschäfte, d.h. für alle Rechtsgeschäfte, bei denen die SCSp nach außen auftritt, es sei denn, eine spezifische Vollmacht hierzu wurde durch den GP erteilt. Bei internen Angelegenheiten ist es durchaus möglich, einen Limited Partner an der Geschäftsführung der Gesellschaft zu beteiligen.

Die Geschäftsführung erfolgt somit regelmäßig durch den voll haftenden GP, welcher in Luxemburg seinen Verwaltungssitz und seinen registrierten Sitz haben sollte. Die Mitglieder der Geschäftsführung des GP werden durch die Aktionäre des GP ernannt und abberufen.

6. Wie sind die Stimmrechte in einer SCSp?

Grundsätzlich besitzt jeder Gesellschafter proportional gesehen so viele Stimmrechte, wie er Anteile in der SCSp hält (one unit – one vote). Allerdings besteht die Möglichkeit im Rahmen des Gesellschaftsvertrages von dieser Bestimmung abzuweichen.

Die Entscheidungen der Gesellschafter müssen bei einer Hauptversammlung oder aber durch einen schriftlichen Beschluss gefasst werden. Bei den jeweiligen Beschlüssen ist generell eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend, um einen Beschluss wirksam fassen zu können, unabhängig der repräsentieren Gesellschaftsanteile der jeweiligen SCSp.

Eine Ausnahme in der Form eines Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit gilt es bei Veränderungen des Gesellschaftszweckes zu beachten, da hier mindestens 75% aller Gesellschaftsanteile repräsentiert sein müssen und der Beschluss dieser Gesellschafter einstimmig zu erfolgen hat.

7. Wie erfolgt die freie Übertragung von Geschäftsanteilen? Wie kann die freie Übertragung von Geschäftsanteilen verhindert werden?

Sofern in dem Gesellschaftsvertrag keine Regelungen über die Übertragung von Gesellschaftsanteilen getroffen wurden, ist es notwendig, dass die Übertragung solcher Anteile durch die Zustimmung der Gesellschafter, welche 75% der Gesellschaftsanteile repräsentieren.

Für die Übertragung von Gesellschafteranteilen eines oder mehrerer Kommanditisten gilt, dass diese Übertragung nur aufgrund der vorherigen Zustimmung durch die Komplementäre erfolgen kann.

Des Weiteren können zusätzliche Zustimmungsklauseln für andere Gesellschafter bzw. für die Gesellschaft in den Gesellschaftervertrag mit aufgenommen werden.

8. Kann die (persönliche) Haftung der Gesellschafter begrenzt werden?

Grundsätzlich haftet ein Komplementär ohne Haftungsbeschränkung vollständig mit seinem gesamten Vermögen für alle Verbindlichkeiten der SCSp und dies unabhängig davon, ob er als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig ist oder nicht, sofern die Verbindlichkeiten nicht aus dem Vermögen der Gesellschaft beglichen werden können. Die Haftung der Kommanditisten ist auf die jeweilige Höhe ihrer Beteiligung innerhalb der Gesellschaft begrenzt.

9. Wie findet eine Gewinnverteilung innerhalb einer SCSp statt?

Die Gewinnverteilung innerhalb der SCSp richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages. Sofern keine Regelungen oder Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag über eine Gewinnverteilung getroffen wurden werden die Gewinnanteile proportional aufgrund des jeweils vorliegenden Gesellschafteranteils verteilt/aufgeteilt.

10. Welche Kosten entstehen in der Regel bei der Gründung einer SCSp? Welche Formalitäten sind bei der Gründung der SCSp zu beachten? Benötigt man zur Gründung einer SCSp einen Notar?

Die Gründung einer SCSp wird in der Regel durch Rechtsanwälte vorbereitet und durchgeführt. Die Anmeldung bei den Behörden, sämtliche Veröffentlichungen sowie die Eintragung ins Handelsregister werden ebenfalls von den Rechtsanwälten vorgenommen. Dafür fallen die üblichen Gebühren für die anwaltlichen Tätigkeiten, die Kosten der notariellen Beurkundung sowie der Gebühren für die Eintragung in das Register an.

Der Gesellschaftsvertrag kann entweder privatschriftlich oder durch notarielle Urkunde erfolgen. Eine Besonderheit der SCSp liegt darin, dass die Existenz der Gesellschaft mit Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages begründet wird; es bedarf somit keines weiteren Aktes, der die Entstehung der Gesellschaft (förmlich) bestätigt.

Zwar ist der zwischen den Parteien geschlossene Gesellschaftsvertrag offiziellen Amtsblatt des Gesellschaftsregisters Mémorial C zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung des Gesellschaftsvertrages ist jedoch rein deklaratorischer Natur und beinhaltet lediglich die gewöhnlichen Informationen wie bspw. den Gesellschaftsnamen, den Gesellschaftszweck, den Gesellschaftssitz, etc.

Im Übrigen werden jedoch weder die Identitäten der Kommanditisten noch die Art ihrer Einlage in die Gesellschaft veröffentlicht, so dass eine größtmögliche Anonymität gewährleistet wird. Ebenso muss nicht angegeben werden, in welcher Art und Weise Einlagen geleistet worden sind.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Luxemburg, Herr Dr. Marcus Peter, LL.M. eur, berät Sie gerne: peter@cbbl-lawyers.de, Tel. +352 - 271 802 50


Stand der Bearbeitung: März 2014