Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Argentinien
CBBL Rechtsanwalt in Argentinien, Federico Guillermo Leonhardt, Kanzlei Leonhardt & Dietl
Federico Guillermo Leonhardt
Abogado
Leonhardt & Dietl
Buenos Aires


Adoption in Argentinien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Buenos Aires, Herrn Federico Guillermo Leonhardt, leonhardt@cbbl-lawyers.de, Tel. +54 - 11 3221 9650, www.leodi.com.ar


In Argentinien bestehen zwei Arten von Adoptionen: die Adoption unter Beendigung der Rechtsbeziehungen zur leiblichen Familie bzw. vollständige Adoption („Adopción plena“) und die Adoption unter Aufrechterhaltung der Rechtsbeziehungen zur leiblichen Familie bzw. unvollständige oder „schwache“ Adoption („Adopción simple“).

Das Rechtsinstitut der Adoption stand nicht im argentinischen BGB, das 1869 verabschiedet wurde, und es wurde erst 1948 durch das Gesetz 13.252/48 in die argentinische Rechtsordnung eingegliedert. Obwohl im Gesetzestext kein Unterschied zwischen den beiden Arten von Adoption zu erkennen ist, ist aus dem Text zu schließen, dass dieses Gesetz nur den Bereich der „Adopción simple“ gesetzlich regelt.

1971 wurde das Gesetz 19.134 verabschiedet, das ausdrücklich zwischen „Adopción simple“ und „Adopción plena“ unterscheidet. Während bei der letztgenannten Adoptionsform das Verwandtschaftsverhältnis mit den Adoptiveltern definitiv etabliert wird und die Verbindung zur leiblichen Familie erlischt, baut die „Adopción simple“ nur ein zusätzliches Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptivkind auf.

1997 wurde das Gesetz 24.779 verabschiedet, das in das argentinische BGB die Adoption als Rechtsinstitut eingegliedert hat und auch die zwei Arten unterscheidet. Wiederum wird in Art. 331 des argentinischen BGBs bestätigt, dass im Falle einer „Adopción simple“ die aus den Blutbanden stammenden Rechte und Pflichten durch die Adoption nicht erlöschen.

Am 01.08.2015 traten in Argentinien ein neues Bürgerliches und ein neues Handelsgesetzbuch in Kraft. Diese behalt en das Gesetzinstitut der „Adopción simple“ bei und bestätigt in Art. 627, dass eine ihrer Wirkungen ist, dass die aus den Blutsbanden stammenden Rechte und Pflichten durch die Adoption nicht erlöschen, so dass bezüglich der Herkunftsfamilie die Berufung zur Erbschaft weiterbesteht.

Im Falle einer „Adopción simple“ erbt das Adoptivkind von dem Adoptierenden, aber es wird nicht von dessen Verwandten in aufsteigender Linie sowie der Seitenlinie des Adoptierenden erben. Jedoch wird das leibliche Kind Ersatzerbe seiner Eltern in Bezug zu ihren Verwandten in aufsteigender Linie sowie in der Seitenlinie bleiben, da die „Adopción simple“ das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptivkind nur zusätzlich begründet.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Buenos Aires, Herr Federico Guillermo Leonhardt, Abogado, berät Sie gerne: leonhardt@cbbl-lawyers.de, Tel. +54 - 11 3221 9650


Stand der Bearbeitung: Januar 2019