Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Argentinien
CBBL Rechtsanwalt in Argentinien, Federico Guillermo Leonhardt, Kanzlei Leonhardt & Dietl
Federico Guillermo Leonhardt
Abogado
Leonhardt & Dietl
Buenos Aires


Nießbrauch in Argentinien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Buenos Aires, Herrn Federico Guillermo Leonhardt, leonhardt@cbbl-lawyers.de, Tel. +54 - 11 3221 9650, www.leodi.com.ar

I. Pflichten des Nießbrauchers

Gemäß argentinischem BGB/HGB lassen sich die Pflichten des Nießbrauchers wie folgt zusammenfassen:

1. Zwecke

Der Gebrauch und die Nutznießung durch den Nießbraucher richten sich nach der mit dem Nießbrauch belasteten Sache, deren Zweck grundsätzlich beim Entstehen des Nießbrauches nach Beschaffenheit oder Gebrauch der Sache festgestellt wurde.

2. Erforderliche Verbesserungen

Der Nießbraucher trägt die Kosten für den gewöhnlichen Unterhalt der Sache sowie für notwendige bzw. von ihm schuldhaft verursachte Ausbesserungen.

Darunter fallen jedoch nicht die durch überalterten Zustand oder höherer Gewalt ausgelösten Kosten.

Der Eigentümer darf bis zum Ablauf des Nießbrauchs vom Nießbraucher die Durchführung von Ausbesserungen verlangen, zu denen er verpflichtet ist.

3. Ausbesserungen vor der Entstehung des Nießbrauchs

Der Nießbraucher ist nicht verpflichtet, Ausbesserungen durchzuführen, die vor der Entstehung des Nießbrauches verursacht worden sind.

4. Steuer, Gebühren, Beiträge und allgemeine Ausgaben

Der Nießbraucher ist verpflichtet, die auf der Sache belasteten Steuer, Gebühren und Beiträge und allgemeine Ausgaben zu tragen.

5. Mitteilung an Eigentümer

Der Nießbraucher muss dem Eigentümer mitteilen, wenn er von der Sache verursachte rechtliche bzw. tatsächliche Beeinträchtigungen erfährt. Kommt der Nießbraucher der Pflicht zur Mitteilung nicht nach, steht er für alle Schäden ein, die vom Eigentümer entstanden sind.

6. Rückgabe

Nach der Beendigung des Nießbrauchs ist der Nießbraucher verpflichtet, die Sache im selben Zustand und in selber Menge an dem Eigentümer oder derjenigen Person, der die Sache zusteht, zurückzugeben.

II. Beendigung des Nießbrauchs

Die Beendigung des Nießbrauchs erfolgt:

  • durch den Tod des Nießbrauchers,
  • durch die Nichtnutzung des Vermögens innerhalb 2 Jahren, unabhängig vom Grund, oder
  • durch die gerichtlich festgestellte missbräuchliche Nutzung und Veränderung der Sache.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Buenos Aires, Herr Federico Guillermo Leonhardt, Abogado, berät Sie gerne: leonhardt@cbbl-lawyers.de, Tel. +54 - 11 3221 9650


Stand der Bearbeitung: Januar 2019