Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel in Belarus
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Minsk, Herrn Pavel Pankratov, LL.M. oec.int., pankratov@cbbl-lawyers.de, Tel. +37 - 5 - 173 96 39 75, Mobil +37 - 5 - 29 661 97 17, www.bbpartners.ru
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Vollstreckungstitel in Weißrussland
1. Entscheidungen staatlicher Gerichte, Schiedssprüche von Schiedsgerichten sowie anderer bevollmächtigter Organe können sowohl freiwillig als auch im Wege der Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vollzogen werden. Die Zwangsvollstreckung von Gerichtsentscheidungen erfolgt auf Grundlage von Vollstreckungstiteln. Vollstreckungstitel werden in der Regel durch Gerichte ausgestellt und stellen eine Urkunde dar, die das Recht des Vollstreckungsgläubigers auf Zwangsvollstreckung bestätigen.
Der Vollstreckungstitel ist am Ort der Vollstreckung vorzuweisen. Im Allgemeinen gilt der Wohnort bzw. Sitz des Schuldners bzw. der Ort, an dem sich sein Vermögen befindet als Ort der Vollstreckung. Vollstreckungsurkunden können aufgrund von Urteilen ordentlicher Gerichte, Urteilen von Wirtschaftsgerichten, Urteilen internationaler Handelsschiedsgerichte, Urteilen nationaler Schiedsgerichte sowie Urteilen ausländischer staatlicher Gerichte sowie ausländischer Handelsschiedsgerichte erlassen werden.
Der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung der Schiedsgerichtssprüche ausländischer Schiedsgerichte ist je nach Gegenstand des Rechtsstreites entweder beim ordentlichen Gericht oder beim Wirtschaftsgericht am Sitz des Schuldners oder an dem Ort, an dem sich sein Vermögen befindet, einzureichen. Die Vollstreckung von Entscheidungen ausländischer staatlicher Gerichte kann in Weißrussland nur im Falle des Vorhandenseins eines entsprechenden völkerrechtlichen Vertrags, der durch Weißrussland ratifiziert wurde, erfolgen. Eine Entscheidung über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Gerichtsurteils im Rahmen eines wirtschaftlichen Rechtsstreites wird von den Wirtschaftsgerichten am Sitz des Schuldners oder dessen Vermögens getroffen. In allen übrigen Fällen treffen die ordentlichen Gerichte die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit. Falls die Entscheidung nach einem internationalen Abkommen anzuerkennen ist, fasst das zuständige Gericht einen Beschluss, der die Grundlage für die Vollstreckung der entsprechenden Entscheidung bildet.
Anerkennungs- und Vollstreckungsanträge müssen beim in Weißrussland zuständigen Gericht gestellt werden. Dabei ist gleichgültig, von welchem Gericht die Entscheidung im Ausland gefasst wurde. Für die Zuständigkeitseingrenzung in Weißrussland spielt nur die Art der Streitigkeit eine Rolle. Was die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen und die Versagungsgründe betrifft, stimmen die einschlägigen Bestimmungen der beiden Prozessordnungen prinzipiell überein. Der weißrussische Gesetzgeber geht ebenso wie der Deutsche von einer Nichtanerkennung der erststaatlichen Vollstreckbarkeit aus. Daher stellt die Vollstreckbarkeitserklärung das Leitbild des Verfahrens dar. Ausnahmsweise werden allerdings ausländische Gerichtsentscheidungen, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, ohne weitere Verfahren anerkannt. Das weißrussische Anerkennungs- und Vollstreckungsrecht ist mit dem deutschen Anerkennungsrecht vergleichbar. Ausgehend davon, dass Gerichtsentscheidungen sowie alle anderen von Gerichten erlassenen Entscheidungen regelmäßig als Bestandteil der Rechtsordnung des Staates angesehen werden, im Rahmen dessen Gerichtsbarkeit sie erlassen wurden, erfolgt die Anerkennung der Vollstreckung der Gerichtsentscheidung von dem Staat, auf dessen Territorium die Entscheidung zu vollstrecken ist. Eine Vollstreckung kann nur erfolgen, wenn die Anerkennung des Urteils nicht ausgeschlossen ist. Der Begriff „Vollstreckung“ darf nicht mit dem Begriff der Zwangsvollstreckung verwechselt werden. Unter der Zwangsvollstreckung versteht man in der Regel das Vollstreckungsverfahren im eigentlichen Sinne. Die Zwangsvollstreckung gehört zum autonomen Recht des jeweiligen Staates.
Gemäß Artikel 8 der weißrussischen Verfassung werden allgemein anerkannte Prinzipien des Völkerrechts auch in Weißrussland anerkannt d.h. Weißrussland gewährleistet Konformität seiner Gesetzgebung hinsichtlich dieser Prinzipien. So sieht Artikel 20 des weißrussischen Gesetzes „Über Rechtsakte der Republik Belarus“ die allgemein anerkannten Prinzipien des Völkerrechts und internationale Abkommen als Bestandteil des weißrussischen Rechtssystems an. Die Prozessordnungen gehen jedoch nur von einer Anwendung einschlägiger völkerrechtlicher Abkommen im Falle von Diskrepanzen zwischen den nationalen Vorschriften und den Bestimmungen des völkerrechtlichen Abkommens aus. In diesem Fall gelten die entsprechenden Normen des internationalen Abkommens unmittelbar und werden vorrangig gegenüber dem weißrussischen Recht angewandt.
2. Die Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen ist notwendige Voraussetzung für deren Vollstreckung. Gemäß Art. 1 des Anhangs 4 zur weißrussischen ZPO werden die Entscheidungen ausländischer Gerichte, die der „Zwangsvollstreckung nicht unterliegen“, die also keinen vollstreckbaren Gehalt haben, anerkannt, wenn deren Vollstreckung und Anerkennung von weißrussischer Gesetzgebung oder völkerrechtlichen Abkommen Weißrusslands vorgesehen wird. Eine dementsprechende Norm enthält auch die weißrussische Wirtschaftsprozessordnung (WPO). Sowohl nach weißrussischem Recht wie auch nach deutschem Recht stimmen die Vollstreckungsvoraussetzungen mit den Anerkennungsvoraussetzungen überein, wobei für die Vollstreckbarererklärung noch zusätzliche Voraussetzungen notwendig sind. Somit ist die Liste von Vollstreckbarerklärungsvoraussetzungen weiter gefasst als jene, die die Anerkennungsvoraussetzungen zum Inhalt hat. Die Vollstreckungsvoraussetzungen sind in negativer Form im Art. 5 des Anhangs 4 zur weißrussischen ZPO bzw. Art. 248 der weißrussischen WPO abschließend geregelt.
Lässt das völkerrechtliche Abkommen von Weißrussland die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung vor ihrem Inkrafttreten nicht zu, sind ausländische Gerichtsentscheidungen nicht vollstreckbar, wenn der Entscheidung die Rechtskraft im Erststaat fehlt. Nach weißrussischem Recht wird die Entscheidung regelmäßig nach Ablauf der Appellations- bzw. Kassationsfrist rechtskräftig. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich der weißrussische Begriff der Rechtskraft nur auf die äußeren Rechtskraftwirkungen bezieht. Nach deutscher Terminologie werden diese Rechtskraftwirkungen unter der Bezeichnung „formelle Rechtskraft“ zusammengefasst. Dabei richtet sich die Feststellung des Eintritts der Rechtskraft nach dem Recht des Erststaates. Gleiches gilt, wenn die Entscheidung im Erststaat nicht vollstreckbar ist. Dies bedeutet nicht nur, dass die Entscheidung auch nach dem Recht des Erststaates Rechtskraft erlangt haben muss, sondern auch die im Erststaat vorgesehene Vollstreckungsverjährungsfrist darf nicht abgelaufen sein. Darüber hinaus ist eine Vollstreckung bei fehlendem rechtlichem Gehör des Beklagten im Erstverfahren und der Nichteinhaltung der Vollstreckungsfrist unzulässig.
Bedeutsam ist ferner, dass eine Anerkennung und Vollstreckung ausgeschlossen ist, wenn der Streitgegenstand gemäß einem Abkommen oder Gesetz zu der ausschließlichen Kompetenz eines weißrussischen Gerichts gezählt wird, wobei es hier um die internationale Zuständigkeit geht. Folglich besteht dann ein Anerkennungshindernis, wenn ein weißrussisches Gericht ausschließlich zuständig wäre. Dies unterscheidet sich deutlich von dem in Deutschland angewandten Spiegelbildprinzip. Obwohl dieses nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut folgt, darf die Streitigkeit nicht in die ausschließliche internationale Zuständigkeit Weißrusslands fallen. Der weißrussische Vorbehalt der ausschließlichen internationalen Zuständigkeit weißrussischer Gerichte ist weniger streng gefasst als das vergleichsweise umständliche deutsche Spiegelbildprinzip. Die internationale Zuständigkeit ist in Art. 544 ff. der weißrussischen ZPO sowie Art. 235 ff. der weißrussischen WPO geregelt.
Ein Vollstreckungshindernis ergibt sich auch dann, wenn bei einem inländischen Gericht eine Klage über eine Streitigkeit zwischen denselben Parteien, über denselben Gegenstand und aus demselben Rechtsgrund rechtskräftig ist, die bereits erhoben wurde, bevor die Sache vor dem ausländischen Gericht rechtshängig wurde d.h. also bei Vorhandensein einer entgegenstehenden inländischen Rechtskraft oder Rechtshängigkeit.
Ein wichtiges Vollstreckungshindernis ist der ordre public-Vorbehalt, wobei die Formulierungen der beiden weißrussischen Prozessordnungen diesbezüglich ähnlich sind. Sie verweisen lediglich auf den Begriff der öffentlichen Ordnung. Unter Verstößen gegen die „öffentliche Ordnung“ werden die Verstöße gegen gesetzliche Verbote oder mit den wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Grundprinzipien sowie mit den in der Gesellschaft herrschenden moralischen Normen unvereinbare Entscheidungen verstanden. Der ordre public-Vorbehalt ist auch anwendbar, wenn das Ergebnis der Vollstreckung zu einem derartigen Verstoß führen kann.
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Stand der Bearbeitung: Mai 2021