Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Belarus
CBBL Anwalt in Belarus, Pavel Pankratov, Kanzlei Brand & Partner
Pavel Pankratov
Jurist LL.M. oec.int., Partner
Brand & Partner
Minsk


Steuern und Steuerrecht in Belarus/Weißrussland

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Minsk, Herrn Pavel Pankratov, LL.M. oec.int., pankratov@cbbl-lawyers.de, Tel. +37 - 5 - 173 96 39 75, Mobil +37 - 5 - 29 661 97 17, www.bbpartners.ru

Grundlegende Informationen zur Besteuerung und zu den wichtigsten Steuerarten in Belarus

Das belarussische Steuersystem ist trotz positiver Reformansätze nach wie vor eine Herausforderung. In der Unternehmenspraxis sind Auseinandersetzungen mit den Steuerbehörden häufig. Die belarussische Regierung hat aber einige Maßnahmen zur Vereinfachung des geltenden Steuersystems und zur Abschaffung einiger Steuern getroffen.

Grundlage des Steuerrechts ist das belarussische Steuergesetzbuch. Das Steuergesetzbuch enthält einen allgemeinen Teil – vergleichbar mit der deutschen Abgabenordnung – sowie verschiedene Kapitel zu den einzelnen Steuerarten. Es gibt sowohl nationale Steuern als auch regionale bzw. lokale.

Zu den nationalen Steuerarten zählen:
Mehrwertsteuer, Gewinnsteuer, Verbrauchssteuer, Immobiliensteuer, Grundsteuer, Öko-Steuer, Steuer auf die Nutzung von Naturschätzen, Quellensteuer für ausländische Unternehmen, die keine Betriebsstätte in Belarus haben, Importzölle, Lohnsteuer, verschiedene Abgaben und Gebühren, wie „Offshore—Patentgebühren“.

Zu den regionalen Steuern zählen:
Dienstleistungssteuer, Hundesteuer, Kurtaxe etc.

Nachfolgend finden Sie ausführliche Erläuterungen zu den wichtigsten Steuerarten in Belarus:

  1. Gewinnsteuer
  2. Mehrwertsteuer
  3. Immobilien- und Grundsteuer
  4. Öko-Steuer
  5. Verbrauchssteuer
  6. Quellensteuer für ausländische Unternehmen in Belarus
  7. Auslandssteuer für „Steueroasen“ in Belarus
  8. Importzoll
  9. Freie Wirtschaftszonen in Belarus
  10. Hochtechnologieparks in Belarus

1. Gewinnsteuer in Belarus

Eine der wichtigsten Steuerarten in Belarus ist die Unternehmensgewinnsteuer. Der Steuersatz beträgt derzeit 18 % des zu versteuernden Gewinns und 12 % auf Dividenden. Der Veranlagungszeitraum für die Gewinnsteuer ist das Kalenderjahr. Der Abrechnungszeitraum ist ein Kalenderquartal. Ausländische Unternehmen, die in Belarus über eine Betriebsstätte tätig sind, haben quartalsweise Gewinnsteuer abzuführen. Steuererklärungen sind bei den Steuerbehörden bis zum 20. des Folgemonats der Abrechnungsperiode einzureichen.

Die Residenten von Hochtechnologieparks zahlen keine Gewinnsteuer, ausgenommen die Fälle, in denen sie als abhängige Vertreter für Steuerzwecke tätig sind.

Problematisch ist nach wie vor, dass es keinen Verlustvortrag gibt und Verluste nur im jeweiligen Kalenderjahr geltend gemacht werden können, in dem die Verluste entstanden sind.

Bemessungsgrundlage für die Gewinnsteuer ist der Gesamtgewinn, der sich aus dem Gewinn aus dem Verkauf von Produkten, Gütern, Dienstleistungen und anderen Anlagen (einschließlich Anlagen, Waren, immateriellen Werten und Wertpapieren), Zinsen und Erlösen aus sog. „Nicht-Verkaufs-Operationen“ ergibt, vermindert um die Ausgaben, die im Zusammenhang mit diesen Operationen getätigt wurden. Der Gewinn bzw. Verlust aus dem Verkauf von Produkten, Gütern, Dienstleistungen sowie anderer Anlagen und Zinsen wird definiert als die Differenz zwischen den Gesamteinnahmen aus den Verkäufen und den Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Verkäufen. Sog. „Nicht-Verkaufs-Erlöse“ werden mit den Ausgaben für die Nicht-Verkaufs-Operationen verrechnet und anschließend zum Gesamtgewinn hinzugerechnet.

Nicht-Verkaufs-Erlöse schließen u.a. Erlöse aus Beteiligungen an anderen Unternehmen ein, einschließlich Dividenden, Erlöse aus Verkäufen von Anteilen und Gewinnen aus der Liquidierung von Beteiligungsgesellschaften, Wechselkursgewinne, Erlöse aus Vorjahren, die im aktuellen Geschäftsjahr angerechnet werden, erhaltene Vertragsstrafen, Bußgelder und Zinsen aus Verletzungen von vertraglichen Verpflichtungen sowie vom Schuldner anerkannte oder durch diesen aufgrund von Gerichtsbeschlüssen zu zahlende Entschädigungen für Verluste, Erlöse aus der Vergabe von Rechten zur Nutzung geistigen Eigentums u.a.

Die Steuerbemessungsgrundlage kann vermindert werden in Höhe des Betrags, der für Investitionen in den Produktionsaufbau und den Gebäudebau verwendet wird, einschließlich der Rückzahlungen von Bankkrediten, die zu diesen Zwecken aufgenommen wurden, unter der Bedingung, dass die Abschreibungsfreibeträge voll ausgeschöpft wurden sowie die Höhe des Betrages dem für Spenden an staatliche Unternehmen, Institutionen und andere Organisationen im Gesundheits-, Bildungs-, Sozial-, Kultur- und Sportbereich verwendet wird, entspricht (allerdings bis maximal 10 % des zu versteuernden Gewinns).

2. Mehrwertsteuer in Belarus

Die Mehrwertsteuer wird in Belarus auf die meisten Fälle des Verkaufs von Gütern, der Erbringung von Arbeiten und Dienstleistungen sowie der Einfuhr von Gütern auf das Zollgebiet von Belarus erhoben. Der allgemeine Mehrwertsteuersatz beträgt 20 %. Auf den Warenexport, die Verladung, den Transport und andere vergleichbare Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Exportgütern findet ein Mehrwertsteuersatz von 0 % Anwendung. Auf landwirtschaftliche Produkte und Tierzuchtprodukte findet allgemein ein Satz von 10 % Anwendung. Gleiches gilt für den Import und die Lieferung von bestimmten Nahrungsmitteln und Waren für Kinder.

Ausgenommen von der Mehrwertsteuer sind u.a. bestimmte Arten der medizinischen Behandlung, der Verkauf von bestimmten Heilmitteln und medizinischer Ausrüstung, Dienstleistungen im Wohnungswesen- und kommunale Dienstleistungen für Privatpersonen, bestimmte Bank- und sonstige Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, Geschäfte mit Wertpapieren und Derivaten usw. Der Veranlagungszeitraum für die Mehrwertsteuer ist das Kalenderjahr und der Abrechnungszeitraum ist je nach Wahl des Steuerzahlers der Kalendermonat oder das Kalender-Quartal.

Seit dem 1. Januar 2018 sind ausländische Internetdienstleister steuerpflichtig: Sie müssen eine Mehrwertsteuer in Höhe von 20 % – die sogenannte „Google-Steuer“ – entrichten und zudem Steuererklärungen einreichen.

Folgende Dienstleistungen werden mit der „Google-Steuer“ besteuert:

  • Software, Spiele, Datenbanken, E- Books (Zeitschriften, Druckschriften etc.), Musik, Videos;
  • Werbung;
  • Angebotsstreuung;
  • Kundensuche im Internet (Neukundengewinnung im Internet);
  • Handelsplattformen;
  • Website-Unterstützung;
  • Speicherung und Verarbeitung von Informationen und
  • Rechnerleistungen.

Der Verkauf digitaler Inhalte gehört nicht zu E-Dienstleistungen, wenn diese auf einem physischen Datenträger bereitgestellt werden, auch wenn sie online bestellt wurden.

3. Immobilien- und Grundsteuer in Bealrus

Die Immobiliensteuer in Belarus ist eine der Steuerarten auf Eigentum, Besitz, Nutzung oder Miete von Gebäuden und Bauten, darunter auch Rohr- und Gasleitungen.

Der Immobiliensteuersatz beträgt 1% des Gebäudewertes im ersten Jahr nach Übergabe der Immobilien an das Unternehmen und 1% des Gebäuderestbuchwertes in den darauffolgenden Jahren. Die Immobiliensteuer muss jährlich entrichtet werden.

Die Grundsteuer wird auf Eigentum, Besitz, Nutzung oder Pacht von Grundstücken erhoben. Es sind folgende Kategorien von Grundstücken zu unterscheiden, die mit der Grundsteuer besteuert werden:

  • landwirtschaftliche Grundstücke;
  • Wohngrundstücke;
  • Industrie-, Transport-, Telekommunikations-, Militär- oder sonstige Grundstücke,
  • Waldgrundstücke;
  • Wassergrundstücke;
  • Öko-, Gesundheits-, Kulturgutsgrundstücke.

Der Grundsteuersatz wird nach der jeweiligen Grundstücksart sowie dem Katasterwert ermittelt. Bemessungsgrundlage ist ein Hektar. Zur Zahlung kommt die Grundsteuer jährlich. Einige Gruppen von Steuerzahlern sind von der Grundsteuer ausgenommen.

4. Öko-Steuer in Belarus

Kapitel 21 des Steuergesetzbuches regelt die sog. „Öko-Steuer“. Ziel der Öko-Steuer in Belarus soll sein, die Umweltverschmutzung zu minimieren. Die Öko-Steuer wird auf die Verarbeitung und den Transport von Öl und Mineralöl, industrielle Abgase sowie geologische Erkundungsarbeiten, produzierte oder importierte Verpackung aus Plastik, Glas oder Papier und Müll nach Verbrauch erhoben. Der Öko-Steuersatz hängt von den beim Betrieb ausgestoßenen Emissionen ab. Die Öko-Steuer ist eine der kompliziertesten Steuerarten in Belarus und enthält viele Besonderheiten.

Der Veranlagungszeitraum der Ökosteuer ist das Kalender-Quartal. Die Steuer muss spätestens bis zum 22. des letzten Monats des Veranlagungszeitraum entrichtet werden.

5. Verbrauchssteuer in Bealrus

Die Verbrauchssteuer in Belarus wird auf den Import und die Herstellung von bestimmten Waren erhoben. Zu den Hauptkategorien zählen u.a. Alkohol, Branntwein, Bier, Tabak, Öl für Diesel und/oder Benzin, Benzin, Diesel für PKW und Kleinbusse. Seit dem Jahre 2019 wird die Verbrauchssteuer nicht mehr auf die Korndestillerie erhoben. Für die oben genannten Güter gelten vom Steuergesetzbuch festgelegte Steuersätze. Der Export von verbrauchssteuerpflichtigen belarussischen Waren ist verbrauchssteuerfrei. Die Verbrauchssteuerpflicht wird monatlich auf Basis des Verkaufs von verbrauchssteuerpflichtigen hergestellten und/oder importierten und zu eigenen Zwecken genutzten Gütern (z.B. Test- und Probezwecken) berechnet.

6. Quellensteuer für ausländische Unternehmen in Belarus

Ausländische Organisationen, die über keine Betriebsstätte in Belarus verfügen, haben für Einkommen aus belarussischen Quellen folgende Quellensteuern abzuführen:

  • Dividenden – 12 %;
  • Lizenzen – 15 %;
  • Zinsen – 10 %;
  • Transport (Gebühren im Zusammenhang mit internationalem Transport), Erlöse aus Kapitalbeteiligungen an weißrussischen Investitionsfons (bis zum 01.01.2025) – 6 %;
  • Sonstige Einnahmen – 15 %.

Die Summe der belarussischen Quellensteuer wird von dem an die ausländische Organisation zu zahlenden Betrag abgezogen.

Ausländische Unternehmen können aber im Rahmen der mit Belarus geltenden Doppelbesteuerungsabkommen von der Quellensteuer ausgenommen sein. Solche Doppelbesteuerungsabkommen bestehen z.B. mit Deutschland, Österreich und der Schweiz. Zur Befreiung von der belarussischen Quellensteuer hat das ausländische Unternehmen eine vom Finanzamt ihres Sitzes ausgestellte Bestätigung vorzulegen, dass sie steuerlich im Sitzstaat ansässig ist.

7. Auslandssteuer für „Steueroasen“ in Belarus

Mittelbare oder unmittelbare Zahlungen belarussischer Unternehmer oder Personen an Unternehmen, die in sog. „Steueroasen“ registriert sind, unterliegen einer besonderen Auslandssteuer. Das Verzeichnis der Steueroasen ist durch Erlass des belarussischen Staatspräsidenten vom 25. Mai 2006 Nr. 353 festgelegt. Derzeit enthält die Liste 52 Staaten bzw. Staatsgebiete (u.a. Liechtenstein, das Fürstentum Monaco, Montenegro, Gibraltar, Virgin-Inlands etc.). Banken dürfen Zahlungen an Unternehmen in Steueroasen erst vornehmen, nachdem die Auslandssteuer an den Fiskus abgeführt wurde. Der Auslandssteuer unterliegt dabei der Bruttobetrag der in Rechnung gestellten Leistungen. Der Steuersatz beträgt 15 %.

8. Importzoll in Belarus

Seit dem Jahre 2014 ist Belarus ein Mitglied der Eurasischen Wirtschaftsunion, daher sind in Belarus sowie den anderen Mitgliedsstaaten einheitlichen Importzölle eingeführt worden.

Bei einem Warenlieferungsvertrag hat der belarussische Vertragspartner Zollgebühren und die Einfuhrmehrwertsteuer zu zahlen. Normalerweise wird im Vertrag der Kaufpreis ohne Einfuhrmehrwertsteuer ausgewiesen. Der Standardsatz beträgt 20%. Bestimmte Waren können jedoch einer verringerten Einfuhr-MwSt. unterliegen (derzeit 10%-Steuersatz). Bestimmte Waren können auch ganz von der Einfuhrmehrwertsteuer befreit sein. Die Einfuhrmehrwertsteuer wird nach der Formel wie folgt berechnet: Zollwert der einzuführenden Waren + Zollgebühr x 20% bzw. 10%. Die Zollgebühren werden je nach Art und Ursprungsland der Waren erhoben. Normalerweise bemessen sie sich in Prozentsätzen der importierten Waren („ad valorem“-Gebühren). Es kann jedoch eine Berechnung in einem bestimmten Eurobetrag pro Kilo oder als Kombination erfolgen. Die Einfuhrmehrwertsteuer sowie die Zollgebühren richten sich nach dem Zollwert der einzuführenden Waren. Das ist in der Regel der Geschäftspreis. Es gibt verschiedene Methoden der Zollwertermittlung.

9. Freie Wirtschaftszonen in Belarus

In Belarus bestehen derzeit sechs „freie Wirtschaftszonen“ (FWZ):

  • FWZ „Minsk“;
  • FWZ „Gomel-Raton“;
  • FWZ „Grodnoinvest“;
  • FWZ „Vitebsk“;
  • FWZ „Mogilew“;
  • FWZ „Brest“.

Diese FWZ wurden mit dem Ziel eingeführt, besonders günstige Produktions- und Entwicklungsbedingungen für in- und ausländische Investoren zu schaffen. Die Residenten der FWZ sind von der Immobiliensteuer und in den ersten fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Gewinns von der Gewinnsteuer befreit. Die FWZ bieten neben Steuervorteilen auch Vorteile bei der Devisenregulierung und dem Zollrecht. Außerdem ist die Verwaltung jeder freien Wirtschaftszone im Falle der Ermächtigung durch das Exekutivkomitee, welches die diesbezügliche Kompetenz innehat, berechtigt, die Grundstücke auf dem Territorium der freien Wirtschaftszone in Pacht zu geben.

10. Hochtechnologieparks in Belarus

Der Status von Hochtechnologieparks wird durch die „Verordnung über Hochtechnologieparks“, das Präsidialdekret vom 22. September 2005 Nr. 12 „Über Hochtechnologienparks“ und das Präsidialdekret vom 21. Dezember 2017 Nr. 8 „Über die Entwicklung der digitalen Wirtschaft“ bestimmt.

Danach können belarussische juristische Personen und Einzelunternehmer, einschließlich solcher mit ausländischer Kapitalbeteiligung, deren Tätigkeit die Analyse, Projektierung und Datenverarbeitung einschließt, sich in Hochtechnologieparks ansiedeln.

HT-Park-Residenten sind von einigen Steuern und Abgaben, darunter von der Gewinnsteuer und Mehrwertsteuer, befreit. An ausländische Personen, die in Belarus keine Betriebsstätte haben, gezahlte Erlöse (Dividenden, Passivvermögen, Royalty und Lizenzen), die aus einer HT-Park-Quelle stammen, werden mit einer Quellensteuer von maximal 5% belegt.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Minsk, Herr Pavel Pankratov, LL.M. oec.int., steht Ihnen gerne zur Verfügung: pankratov@cbbl-lawyers.de, Tel. +37 - 5 - 173 96 39 75, Mobil +37 - 5 - 29 661 97 17


Stand der Bearbeitung: April 2021