Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Belarus
CBBL Anwalt in Belarus, Pavel Pankratov, Kanzlei Brand & Partner
Pavel Pankratov
Jurist LL.M. oec.int., Partner
Brand & Partner
Minsk


Sondergenehmigung für ausländische Arbeitskräfte in Belarus

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Minsk, Herrn Pavel Pankratov, LL.M. oec.int., pankratov@cbbl-lawyers.de, Tel. +37 - 5 - 173 96 39 75, Mobil +37 - 5 - 29 661 97 17, www.bbpartners.ru


Durch das Gesetz der Republik Belarus Nr. 353 vom 05.01.2016 und Nr. 93 vom 06.01.2021 wird das Migrationsgesetz der Republik Belarus mit Wirkung ab dem 15. Juli 2016 geändert. Die Pflichten für Arbeitgeber, die ausländische Arbeitskräfte heranziehen, werden erweitert.

Ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung ist eine Sondergenehmigung für jeden ausländischen Arbeitnehmer, mit dem der Abschluss eines Arbeitsvertrages beabsichtigt wird, einzuholen und jedem ausländischen Arbeitnehmer ist (vorab)eine Kopie der Sondergenehmigung auszuhändigen. Der ausländische Arbeitnehmer wird hingegen bei Ausübung der Arbeitstätigkeit für mehrere Arbeitgeber in der Republik Belarus verpflichtet, eine Sondergenehmigung von jedem Arbeitgeber einzuholen.

Eine weitere Pflichterweiterung für Arbeitgeber besteht darin, im örtlichen Staatsbürgerschafts- und Migrationsamt binnen einer Frist von einem Monat nicht nur einen mit dem beschäftigten Migranten in Weißrussland abgeschlossen Arbeitsvertrag registrieren zu lassen, sondern auch vorgenommene Ergänzungen und Änderungen wie z.B. Angaben über den Arbeitnehmer und Arbeitgeber; Arbeitsort mit Angabe der Struktureinheit, in der der Arbeitnehmer eingestellt wird; Angaben über die Funktion des Arbeitnehmers (Beschäftigung in einem oder mehreren Berufen, Spezialisierung, Position mit Angabe der Qualifikation gemäß Personalplan, Arbeitspflichten); Berufs-, Position- und Spezialisierungsbezeichnung entsprechend dem amtlichen Verzeichnis über Qualifikationen usw.

Gesetzlich fixiert wird zudem die Frist für die Rückgabe der Sondergenehmigung.

Diese ist an die zuständige Behörde in Weißrussland binnen fünf Werktagen zurückzugeben ab dem Tag: (1) Der Auflösung des Arbeitsvertrags mit dem ausländischen Arbeitnehmer; (2) Der Benachrichtigung über das Erlöschen der Sondergenehmigung; (3) Des Ablaufs der Sondergenehmigung. Zudem ist die Sondergenehmigung dann zurückzugeben, wenn der Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem ausländischen Arbeitnehmer im Ergebnis nicht erfolgt.

  • Das Verzeichnis über Ausländer, auf die das Migrationsgesetz keine Anwendung findet, wird erweitert. Das Migrationsgesetz gilt nicht für ausländische Arbeitnehmer:- Die während der Studienzeit an einer weißrussischen Hochschule entsprechend der Fachrichtung beschäftigt werden;
  • Die innerhalb eines Jahres nach Hochschulabschluss entsprechend der an einer weißrussischen Hochschule erworbenen Qualifikation beschäftigt werden. Bei Einstellung der oben genannten Personen besteht keine Verpflichtung für den Arbeitgeber dahingehend, Genehmigungen bzw. Sondergenehmigungen einzuholen.

Eine andere wesentliche Novelle ist die Einführung des Begriffs „hochqualifizierte Fachkraft“.

Darunter versteht man einen Ausländer, der

  • über gute berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Wissen verfügt, bestätigt durch entsprechende Abschlussnachweise und durch einschlägige Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren;
  • ein Monatsgehalt, welches das in Weißrussland festgelegte Mindestmonatsgehalt mindestens um das 15fache übersteigt, bezieht (Abs. 3 Art. 1 des Migrationsgesetzes)

Das Mindestmonatsgehalt beträgt gemäß P. 1 der Verordnung des Ministerrates der Republik Belarus vom 24.12.2015 Nr. 1094 „Über die Ermittlung der Höhe des monatlichen Mindestgehaltes“ derzeit BYR 2.300.000 (ca. EUR 100,-).

Zu beachten ist, dass die Genehmigung zur Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften ausschließlich im Falle der Beschäftigung von mehr als 10 ausländischen Arbeitskräften einzuholen ist. Dabei werden nicht berücksichtigt:

  • Hochqualifizierte ausländische Arbeitnehmer;
  • Ausländer, die als Leitungspersonal einer kommerziellen Gesellschaft herangezogen werden und Gesellschafter einer solchen kommerziellen Gesellschaft sind (Gründer von Einheitsunternehmen, Gesellschafter der Kapitalgesellschaften).

Ab 15. Mai 2016 wird von der Entrichtung der staatlichen Gebühr für die Erteilung (Verlängerung) der Genehmigungen zur Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften in Weißrussland und der Sondergenehmigungen nicht nur der Investor, sondern auch der Auftragnehmer und (oder) Entwickler von Projektunterlagen im Rahmen des Investitionsprojektes befreit.

Sie wünschen Beratung zu notwendigen Sondergenehmigungen für ausländische Arbeitnehmer in Belarus/Weißrussland? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Minsk, Herr Pavel Pankratov, LL.M. oec.int., steht Ihnen gerne zur Verfügung: pankratov@cbbl-lawyers.de, Tel. +37 - 5 - 173 96 39 75, Mobil +37 - 5 - 29 661 97 17


Stand der Bearbeitung: Mai 2021