Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Belarus
CBBL Anwalt in Belarus, Pavel Pankratov, Kanzlei Brand & Partner
Pavel Pankratov
Jurist LL.M. oec.int., Partner
Brand & Partner
Minsk


Ausländerrecht in Belarus

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Minsk, Herrn Pavel Pankratov, LL.M. oec.int., pankratov@cbbl-lawyers.de, Tel. +37 - 5 - 173 96 39 75, Mobil +37 - 5 - 29 661 97 17, www.bbpartners.ru

  1. Welchen Rechtsstatus haben ausländische Bürger in Belarus?
  2. Welche Regeln gelten für den Aufenthalt von Ausländern in Belarus?

1. Welchen Rechtsstatus haben ausländische Bürger in Belarus?

Die rechtliche Regelung der Stellung von Ausländern in Belarus wirkt sich auf das tägliche Leben während des Aufenthalts in Belarus aus sowie auch auf die Ausübung einer unternehmerischen- oder angestellten Arbeitstätigkeit.

Die belarussische Gesetzgebung, welche die Rechtsstellung von Ausländern regelt, stellt ein umfassendes Regelungswerk dar. Die wesentliche Säule dieses Regelungswerks bilden zwei Gesetzte:

  • das Gesetz der Republik Belarus vom 04. Januar 2010 Nr. 105-З "Über den Rechtsstatus ausländischer Bürger und Staatenloser in der Republik Belarus" und
  • das Gesetz der Republik Belarus vom 30. Dezember 2010 Nr. 225-З "Über die externe Arbeitsmigration".

Ausländische Bürger genießen auf dem Territorium Belarus die gleichen Rechte und Freiheiten und erfüllen die gleichen Pflichten wie belarussische Bürger. Das belarussische Grundgesetz und andere belarussische Rechtsakte gewährleisten Ausländern in Belarus die Unantastbarkeit der Persönlichkeit und die Unverletzlichkeit der Wohnung und garantieren andere Persönlichkeits- und Freiheitsrechte.

Unter anderem können sich Ausländer auf dem Territorium von Belarus frei bewegen, mit Ausnahme von Orten, für deren Besuch eine Sondergenehmigung erforderlich ist (z.B. für Grenzgebiete, Territorien der Truppenbestandstationierung).

Ausländer können Eigentum besitzen, dieses erben oder vererben, andere mit dem Eigentum verbundenen Recht und sonstige Rechte (wie z.B. Urheberrechte) haben.

Beispielsweise können Ausländer auch bestimmte Arten von Immobilien (wie z.B. Häuser und Wohnungen) in Belarus erwerben. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass das Eigentum an Grundstücken und an darauf errichteten Gebäuden formalrechtlich auseinanderfällt. Um das Eigentum an einem Gebäude übertragen zu können, ist auch immer das Nutzungsrecht an dem Grundstück zu übertragen. Ausländische Bürger dürfen allerdings kein Eigentum an Grundstücken erwerben, sondern diese nur pachten.

Folgendes gilt für das Recht von Ausländern, eine wirtschaftliche Tätigkeit in Belarus auszuüben:

Ausländische Bürger, natürliche oder juristische Personen, sind unbeschränkt berechtigt, ein Unternehmen in Belarus zu gründen. Dabei werden sie in Belarus als „ausländische Investoren“ angesehen, wenn sie eine Gesellschaft/ein Unternehmen in Belarus gegründet haben.

Ausländische Investoren dürfen in Belarus über alle Organisationsformen (GmbH, AG, Einzelunternehmen) tätig werden.

In der Regel üben belarussische Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung ihre Geschäftstätigkeiten in zwei Formen aus:

  • in Form eines Joint-Ventures;
  • als ein Unternehmen mit 100%-er ausländischer Beteiligung.

Ausländische Bürger können bei Repräsentanzen auf Grundlage einer persönlichen Akkreditierung oder bei belarussischen lokalen Unternehmen (darunter Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung) auf Grundlage einer Arbeitsgenehmigung beschäftigt sein. Es ist anzumerken, dass ausländische Bürger zu Geschäftsführern in belarussischen Unternehmen bestellt werden können.

2. Welche Regeln gelten für den Aufenthalt von Ausländern in Belarus?

Ausländische Staatsangehörige können sich in der Republik Belarus vorübergehend aufhalten sowie vorübergehend oder ständig in Belarus wohnen.

Der Zeitraum des vorübergehenden Aufenthalts eines ausländischen Bürgers in Belarus hängt von der Laufzeit des ihm erteilten belarussischen Visums ab und darf neunzig Tage im Kalenderjahr nicht überschreiten. Darüber hinaus muss sich ein Ausländer innerhalb von zehn Tagen nach seiner Ankunft in Belarus beim örtlichen Ausländeramt registrieren lassen. Es sei darauf hingewiesen, dass man sich statt beim belarussischen Ausländeramt auch in den meisten Hotels anmelden kann.

Ausländischen Bürgern kann eine befristete Aufenthaltserlaubnis für Belarus erteilt werden,

  • wenn sie nach Belarus gekommen sind, um eine Ausbildung zu erhalten;
  • wenn sie nach Belarus gekommen sind, um im Rahmen eines Arbeitsvertrags auf der Grundlage einer Arbeitsgenehmigung zu arbeiten.
    Die Genehmigung wird für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr erteilt und kann um den gleichen Zeitraum verlängert werden. Handelt es sich bei den ausländischen Bürgern um hochqualifizierte Arbeitskräfte, so wird eine befristete Aufenthaltserlaubnis für bis zu zwei Jahren mit der Möglichkeit einer Verlängerung erteilt.
  • wenn sie eine Immobilie in Belarus erworben haben.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr erteilt und kann für denselben Zeitraum verlängert werden;

  • wenn sie in belarussischen Krankenhäusern stationär behandelt werden. Die Aufenthaltserlaubnis kann für die Behandlungsdauer erteilt werden, jedoch höchstens für ein Jahr;
  • wenn sonstige Gründen vorliegen, die durch belarussische Gesetze und völkerrechtliche Verträge festgelegt sind.

Eine befristete Aufenthaltserlaubnis kann auch den Familienangehörigen eines Ausländers erteilt werden, der eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten hat oder erhält, vorausgesetzt, dass der Ausländer über eine legale Einkommensquelle verfügt, die ihm und seinen Familienangehörigen das in der Republik Belarus festgelegte Existenzminimum sichert. Derzeit liegt dieses Existenzminimum im Durchschnitt bei 125 EUR pro Monat pro Person.

Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Aufenthaltsgenehmigung) wird Ausländern in Belarus erteilt, die

  • ein enges Verwandtschaftsverhältnis zu belarussischen Staatsbürgern haben, welche ständig in Belarus wohnen;
  • in den letzten fünf Jahren nach Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis (bei hochqualifizierten Arbeitskräften – in den letzten drei Jahren) ununterbrochen in Belarus gelebt haben;
  • zu Arbeitskräften und Spezialisten gehören, an denen belarussische Unternehmen/Gesellschaften Bedarf haben;
  • entweder über hervorragende Fähigkeiten und Talente verfügen oder sich in herausragender Art und Weise um die Republik Belarus verdient gemacht haben;
  • eine Investition in die belarussische Wirtschaft getätigt haben, die mindestens einem Gegenwert von 190.000 EUR entspricht;
  • aus anderen Gründen das Recht auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben, die in völkerrechtlichen Verträgen festgelegt sind.

Ausländische Staatsangehörige ohne gültige Aufenthaltserlaubnis müssen grundsätzlich mit einem Pass und einem belarussischen Visum ein- und ausreisen.

Ausnahmen von dieser Regel gelten für Bürger bestimmter Staaten (derzeit 76 Staaten, darunter die EU, die Schweiz und Liechtenstein). Diese können in Belarus visumfrei einreisen und sich dort 30 Kalendertage aufhalten, falls sie per Flugzeug nach Belarus kommen.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Minsk, Herr Pavel Pankratov, LL.M. oec.int., steht Ihnen gerne zur Verfügung: pankratov@cbbl-lawyers.de, Tel. +37 - 5 - 173 96 39 75, Mobil +37 - 5 - 29 661 97 17


Stand der Bearbeitung: September 2022