Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Belarus
CBBL Anwalt in Belarus, Pavel Pankratov, Kanzlei Brand & Partner
Pavel Pankratov
Jurist LL.M. oec.int., Partner
Brand & Partner
Minsk


Außenhandelsgeschäfte in Belarus/Weißrussland

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Minsk, Herrn Pavel Pankratov, LL.M. oec.int., pankratov@cbbl-lawyers.de, Tel. +37 - 5 - 173 96 39 75, Mobil +37 - 5 - 29 661 97 17, www.bbpartners.ru

Leitfaden zur Vertragsgestaltung bei Außenhandelsgeschäften in Weißrussland

  1. Überprüfung der Bonität des weißrussischen Geschäftspartners
  2. Außenhandelsgeschäfte in Belarus/Weißrussland: Formvorschriften, Sprache
  3. Rechtswahl in Belarus/Weißrussland
  4. Gerichtsstands- und Schiedsgerichtsvereinbarungen in Bealrus/Weißrussland
  5. Die internationale Zuständigkeit
  6. Schiedsgerichte in Belarus/Weißrussland
  7. Allgemeines Handelsvertrags- und Vertragsrecht in Belarus/Weißrussland

1. Überprüfung der Bonität des weißrussischen Geschäftspartners

Für ausländische Lieferanten ist es zunächst wichtig, dass Klarheit über die Bonität und Zuverlässigkeit des weißrussischen Geschäftspartners besteht, insbesondere bei neuen Geschäftsbeziehungen. Hierdurch kann ein Großteil der Schwierigkeiten, die in der Praxis häufig bei grenzüberschreitenden Lieferbeziehungen mit weißrussischen Partnern entstehen, vermieden werden. Wer hier die Augen verschließt, handelt grob fahrlässig. Es gilt ironischerweise nach wie vor der Grundsatz Lenins: „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“.

Zu einem der Hauptrisiken bei der Erfüllung von Kaufverträgen gehört eine niedrige Bonität der weißrussischen Geschäftspartner, hauptsächlich im Hinblick auf Staatsorganisationen, weshalb es nicht zu empfehlen ist, Kaufverträge mit einem Zahlungsaufschub oder Leasingverträge ohne entsprechende Absicherung abzuschließen.

Wichtig ist auch zu beachten, dass seit dem 01. Februar 2009 Gesellschafter weißrussischer Kapitalgesellschaften, mit Ausnahme von geschlossenen und offenen Aktiengesellschaften, die Höhe des Stammkapitals selbst bestimmen dürfen, d.h. das Stammkapital einer weißrussischen Kapitalgesellschaft darf wie bei einer britischen Ltd. ca. EUR 1,00 betragen. Die Kapitalisierung vieler weißrussischer Gesellschaften ist traditionell schwach. In vielen Fällen steht daher nur unzureichend Haftungsmasse zur Verfügung und ein Durchgriff auf die Gesellschafter, den das weißrussische Kapitalgesellschaftsrecht im Falle einer Ausbleibenden Zahlung der Anteile vorsieht, greift häufig nicht. Es empfiehlt sich daher vor Vertragsabschluss weitere Informationen über die Bonität des weißrussischen Vertragspartners einzuholen und, wenn möglich, die Bilanzen einzusehen, wobei Letzteres mit der Einschränkung gilt, dass einige weißrussische Unternehmen nach wie vor über eine „doppelte“ Buchführung verfügen – also über schwarze Kassen vorbei am Fiskus arbeiten und die Bilanzen nicht die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse widerspiegeln. Sofern die Forderungen über einen Kreditversicherer (z.B. Euler Hermes Kreditversicherung AG) versichert werden sollen, hat in der Regel ohnehin eine Prüfung der Abschlüsse des weißrussischen Kunden zu erfolgen.

Besonderheiten bei Ausschreibungen in Belarus

Eine weißrussische Besonderheit besteht für den Fall, dass Ihr weißrussischer Geschäftspartner eine aus dem Staatsbudget finanzierte Organisation ist oder die zu liefernden Waren völlig bzw. teilweise aus Haushaltsmitteln, Staatsanleihen oder Krediten, die mithilfe von Haushaltsmitteln subventioniert werden, bezahlt. In diesen Fällen wird der Liefervertrag üblicherweise aufgrund einer Ausschreibung abgeschlossen. Es ist anzumerken, dass sich der Preis sowie die Liefer- und Fristbedingungen von dem Preis sowie den Liefer- und Fristbedingungen, die in den Ausschreibungsunterlagen angeführt sind, nicht unterscheiden dürfen.

Eine weitere Besonderheit Weißrusslands besteht darin, dass der Staat hinsichtlich weißrussischer Hersteller einen loyaleren Standpunkt einnimmt als in Bezug auf Ausländische. So werden zum Beispiel bei Ausschreibungen, die von staatlichen Unternehmen durchgeführt werden, die Angebote weißrussischer Hersteller bevorzugt.

Besonderheit in Belarus: Firmenstempel

Seit 2018 ist die gesetzlichen Firmenstempel in Weißrussland abgesetzt worden. Zuvor bestand für alle juristischen Personen eine gesetzliche Stempelpflicht. Nun dürfen juristische Personen ohne Siegel tätig werden. Jedoch würden wir empfehlen der Firmenstempel in der grenzüberschreite Handelsverträge zu nutzen, da der Stempel eine Art Beglaubigungsfunktion hat. Es sollte daher darauf geachtet werden, dass die Verträge mit weißrussischen Partnern entsprechend abgestempelt sind.

2. Außenhandelsgeschäfte in Belarus: Formvorschriften, Sprache

In Weißrussland wird die Außenwirtschaftstätigkeit durch den Staat streng kontrolliert.

Ein Außenhandelsgeschäft mit einem weißrussischen Vertragspartner ist in schriftlicher Form zu schließen. Das Schriftformerfordernis gilt auch für sämtliche Vertragsänderungen. Andernfalls sind der Außenhandelsvertrag bzw. seine Änderungen unwirksam.

Seit dem 1. November 1990 gehört Weißrussland dem UN-Übereinkommen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen, CISG) an. Weißrussland hat eine Erklärung zum Vorbehalt der Formfreiheit gemäß Art.12 und 96 UN-Kaufrecht abgegeben. Eine gegenseitige Übermittlung per Fax genügt zur Einhaltung der Schriftform. Es würde sich jedoch ein schriftlicher Vorbehalt im Vertrag empfehlen, demzufolge eine Faxkopie des Vertrages die gleiche juristische Kraft wie das Original besitzt. Für einige Vertragsarten ist nach weißrussischem Recht zwingend eine staatliche Registrierung erforderlich, was z.B. für Lizenzverträge oder Franchiseverträge gilt. Wird diese Form nicht eingehalten, sind die Verträge ungültig.

Der Erlass Nr. 178 des Staatspräsidenten Weißrusslands vom 27. März 2008 hat folgende wesentliche Bedingungen festgelegt, die ein Außenhandelsvertrag zu beinhalten hat: Datum und Ort des Vertragsabschlusses, Zahlungs- und Lieferbedingungen, Lieferzeit, sowie Namen, juristische Anschriften und Bankverbindungen der Vertragsparteien.

Solche Vertragsbedingungen wie Haftung der Parteien, Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, Beschaffenheit der Waren und Zahlungswährung können von den Parteien auf eigenen Wunsch im Außenwirtschaftsvertrag vorgesehen werden.

Außenhandelsverträge mit weißrussischen Vertragspartnern sollten in russischer Sprache bzw. zweisprachig abgefasst werden oder es sollte zumindest eine beglaubigte russische Übersetzung erstellt werden. Dies ist u.a. sowohl für die Zollabwicklung als auch aus devisenrechtlichen sowie buchhalterischen Gründen wichtig. Die Hausbank des Kunden verlangt zur Registrierung des Geschäftes stets eine russische Übersetzung. In der Praxis werden Verträge meist zweisprachig erstellt, wobei einer Sprache dabei der Auslegungsvorrang eingeräumt wird. Sofern weiß-russische Gerichte zuständig sind, sollte der russischen Sprache Vorrang eingeräumt werden.

3. Rechtswahl in Belarus

Die Parteien eines Außenhandelsgeschäfts können das auf ihren Vertrag anzuwendende Recht frei wählen, also z.B. deutsches oder weißrussisches Recht. Dies ergibt sich sowohl aus dem deutschen als auch dem weißrussischen internationalen Privatrecht.

Wichtig ist aber zu beachten, dass trotz der getroffenen Rechtswahl das zwingende Recht der betroffenen Rechtsordnungen gilt. Zum zwingenden Recht gehören u.a. das Zoll- und Devisenrecht, das Steuerrecht sowie das Lizenz- und Zertifizierungsrecht, aber auch das Verbraucherschutzrecht und andere Gesetze. So verlangen weißrussische Banken z.B., dass die Bankverbindungen der Parteien genau im Vertrag genannt sind. Die Vereinbarkeit von Verträgen mit zwingendem Recht ist insbesondere auch deshalb wichtig, damit es in der Praxis zu keinen Abwicklungsschwierigkeiten, z.B. mit den weißrussischen Zollbehörden oder der weißrussischen Bank des Käufers kommt.

Treffen die Parteien keine Rechtswahlvereinbarung, kommt in der Regel das Recht am Sitz des Verkäufers zur Anwendung. Dieses schließt die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) als Bestandteil des nationalen Rechts mit ein. Soll das UN-Kaufrecht ausgeschlossen werden, ist dies explizit im Vertrag zu bestimmen. Eine entsprechende Vertragsformulierung könnte lauten: „Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts“.

Sofern der weißrussische Vertragspartner auf die Anwendung des weißrussischen Rechts besteht – was häufig der Fall ist – bedeutet dies noch keinen „Beinbruch“. Das weißrussische Recht ähnelt dem deutschen Recht in wesentlichen Zügen, so dass nicht grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Exporteur bei der Wahl weißrussischen Rechts Nachteile in Kauf zu nehmen hat.

4. Gerichtsstands- und Schiedsgerichtsvereinbarungen in Belarus

Das weißrussische Gerichtssystem kennt zwei Gerichtszweige: die allgemeine Gerichtsbarkeit und die Wirtschaftsgerichtsbarkeit. Die Wirtschaftsgerichte sind zuständig für Handelssachen sowie für andere wirtschaftliche Streitigkeiten zwischen Unternehmen. Außerdem verhandeln die Wirtschaftsgerichte über Verwaltungsrechtsverletzungen im Zuge der wirtschaftlichen Unternehmenstätigkeiten.

Die allgemeinen Gerichte sind für alle übrigen Streitigkeiten zuständig, auch für arbeitsrechtliche Streitigkeiten.

Die allgemeinen Gerichte gliedern sich in Bezirks-, Stadt- und Gebietsgerichte.

Es gibt außerdem 7 Wirtschaftsgerichte: die Wirtschaftsgerichte von je 6 Gebieten und ein Wirtschaftsgericht der Stadt Minsk.

Das weißrussische Gerichtssystem hat zwei oberste Gerichtshöfe: den Obersten Gerichtshof und das Oberste Wirtschaftsgericht.

Aufgrund dieser Zweiteilung des weißrussischen Gerichtssystems gibt es auch zwei verschiedene Prozessordnungen.

5. Die internationale Zuständigkeit

Die internationale Zuständigkeit der Wirtschaftsgerichte in Weißrussland für Streitigkeiten unter der Beteiligung ausländischer juristischer Personen oder ausländischer Personen im Zusammenhang mit deren Wirtschaftstätigkeit setzt voraus, dass der Beklagte entweder seinen Geschäfts- beziehungsweise Wohnsitz in Weißrussland hat oder sich sein Vermögen in Weißrussland befindet. Außerdem kann sich die Zuständigkeit der weißrussischen Wirtschaftsgerichte für Streitigkeiten unter der Beteiligung ausländischer Personen ergeben, wenn die ausländische juristische Person ihr Verwaltungsorgan, eine Niederlassung oder Repräsentanz in Weißrussland hat; wenn der streitige Vertrag in Weißrussland erfüllt wurde sowie in anderen eng mit Weißrussland verbundenen streitigen Rechtsbeziehungen.

Die Vertragsparteien können schriftlich die Zuständigkeit eines bestimmten weißrussischen Wirtschaftsgerichts vereinbaren, ausgenommen der geregelten ausschließlichen gerichtlichen Zuständigkeiten (Eine ausschließliche Zuständigkeit des weißrussischen Wirtschaftsgerichts besteht in Streitigkeiten aufgrund von: Privatisierung und Enteignung; Insolvenz; Gründung, Registrierung und Liquidation einer juristischen Person in Weißrussland; in Weißrussland gelegenen Immobilien; Ungültigkeit inländischer Eintragungen in staatliche Register; Verwaltungsrechtsverletzungen unter der Beteiligung ausländischer juristischer und natürlicher Personen).

Die sich aus einer derartigen Gerichtsstandsvereinbarung ergebenden Zuständigkeit eines weißrussischen Wirtschaftsgerichts gilt als ausschließlich.

Artikel 26 der Wirtschaftsprozessordnung der Republik Belarus, der die Anwendung von Normen ausländischen Rechts reguliert, enthält eine Norm, die den Wirtschaftsgerichten das Recht gewährt, Gepflogenheiten bei durch ein ausländisches Element erschwerten Verhandlungen anzuwenden, über die die Parteien wussten oder hätten wissen müssen und die im internationalen Handel allgemein bekannt sind und von den Parteien in Verträgen aus dem entsprechenden Handelsbereich ständig berücksichtigt werden.

Das weißrussische Wirtschaftsgericht ist dazu ermächtigt, sich für den Erhalt von Unterstützung und Erläuterungen an die zuständigen Organe und Organisationen zu wenden, sowohl in der Republik Belarus als auch außerhalb ihrer Grenzen, sowie Fachkräfte zur Bestimmung der Existenz und des Inhalts von Normen ausländischen Rechtes und der entsprechenden Gepflogenheiten heranzuziehen.

6. Schiedsgerichte in Belarus

Daneben besteht die Möglichkeit, Streitigkeiten vor Schiedsgerichten zu verhandeln. Dies setzt allerdings voraus, dass sich die Parteien explizit und schriftlich über ein Schiedsgericht einigen. Das Schiedsgerichtswesen, insbesondere für Streitigkeiten zwischen weißrussischen und ausländischen Unternehmen vor internationalen Schiedsgerichten, geht bis in die Sowjetzeit zurück. Grund war und ist, dass mit einer Vielzahl von Staaten – darunter auch mit Deutschland – kein Übereinkommen über die beiderseitige Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen besteht. Das bedeutet, dass in der Praxis Urteile ordentlicher deutscher Gerichte in Weißrussland und Urteile ordentlicher weißrussischer Gerichte in Deutschland nicht vollstreckbar sind. Es sollte daher mit einem weißrussischen Vertragspartner in keinem Fall ein deutscher Gerichtsstand vereinbart werden, es sei denn, der weißrussische Vertragspartner verfügt über Vermögen in Deutschland, in das vollstreckt werden könnte.

Im Bereich der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit, die bereits im Jahre 1958 durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen „Über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche“ geschaffen wurde, ist jedoch eine Vollstreckung internationaler Schiedssprüche möglich. Weißrussland ist ein Mitgliedsstaat dieses Abkommens. In vielen Fällen ist es daher empfehlenswert, Schiedsklauseln in Verträge mit weißrussischen Partnern aufzunehmen. Dies ist jedoch bei gerichtlicher Anhängigkeit nur bis zum Zeitpunkt der Sachentscheidung möglich.

Als Schiedsgerichte bieten sich die international bekannten Institutionen an (z.B. ICC – Internationaler Schiedsgerichtshof bei der Internationalen Handelskammer in Paris, DIS – Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit, SCC – Schiedsgerichtsinstitution bei der Stockholmer Handelskammer), aber auch das Internationale Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer Weißrusslands (MAS) ist ein Schiedsgericht, das internationalen Standards genügt. Folgende Schiedsklausel wäre folglich für Außenhandelsverträge empfehlenswert:

„Bei jeglichen sich aus dem vorliegenden Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem ergebenden Streitigkeiten streben die Parteien eine Einigung an.

Kommen die Parteien nicht zu einer Einigung, wird jede sich aus diesem Vertrag, dessen Verletzung, Auflösung oder Ungültigkeit oder in Zusammenhang damit ergebende Streitigkeit, jede sich ergebende Uneinigkeit oder Reklamation vor einem Internationalen Schiedsgericht der Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus in Übereinstimmung mit dessen Geschäftsordnung entschieden“.

Allerdings sind die Gerichtskosten bei Schiedsverfahren verhältnismäßig hoch. Bei niedrigen Streitwerten sind Schiedsgerichte daher nur bedingt zu empfehlen. Da Entscheidungen ordentlicher deutscher Gerichte, wie erwähnt in Weißrussland, mangels Vollstreckungsabkommens nicht vollstreckbar sind, bleibt (für wirtschaftliche Streitigkeiten) alternativ der Weg zu staatlichen weißrussischen Wirtschaftsgerichten. Falls Streitigkeiten vor den weißrussischen Wirtschaftsgerichten entschieden werden, sollte auch Russisch als Vertragssprache Vorrang haben. Trotz einiger Mängel bei Entscheidungen und in Verfahren ist eine gerichtliche Entscheidung vor den Wirtschaftsgerichten nicht selten schneller zu erlangen als in Deutschland.

Problematisch ist oftmals die Klagezustellung. Klagen sind dem Beklagten zuzustellen. Die Zustellung erfolgt auf dem Postweg. Erst wenn beim Gericht eine Art Empfangsbestätigung aktenkundig ist, wird terminiert. Gerade die Zustellung wirkt oft verzögernd. Möglich und auch empfehlenswert ist daher u.U. eine Parteizustellung.

7. Allgemeines Handelsvertrags- und Vertragsrecht in Belarus

Den Parteien steht es wie erwähnt frei, das anzuwendende Recht frei zu bestimmen, also auch die Wahl weißrussischen Rechts zu vereinbaren. In einigen Fällen bestehen weißrussische Vertragspartner auf der Anwendung weißrussischen Rechts. Dies ist nicht zwingend von Nachteil, da sich das weißrussische Vertragsrecht nicht grundlegend von anderen kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen unterscheidet, sondern in größeren Teilen auf dem deutschen und niederländischen Zivilrecht basiert. Zum Teil kann die Anwendung weißrussischen Rechts sogar vorteilhafter sein. So ist dem weißrussischen Recht z.B. ein wie im deutschen und europäischen Recht vorzufindenden Ausgleichsanspruch bei Beendigung eines Handelsvertretervertrages unbekannt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen können auch in Verträge mit weißrussischen Kunden einbezo-gen werden. Diese müssen jedoch Vertragsbestandteil werden, d.h. jedenfalls eine feste Anlage zum Vertrag sein und wie alle übrigen Bedingungen angenommen werden. Ein bloßer Verweis auf die Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen genügt nicht. Vorsicht ist auch bei der ungeprüften Verwendung deutscher AGB geboten. Soweit diese zwingendem weißrussischen Recht wiedersprechen, sind diese unwirksam. Vor Verwendung sollten die AGB daher auf Übereinstimmung mit zwingendem weißrussischen Recht geprüft werden. Eine Inhaltskontrolle von AGB findet in der weißrussischen Rechtspraxis bisher kaum statt.

Lieferbedingungen, Incoterms

Anzuraten ist eine klare Vereinbarung von Lieferbedingungen entsprechend den Regeln der Internationalen Handelskammer zur Auslegung von Handelsklauseln – INCOTERMS 2000 bzw. INCOTERMS 2010. Somit wird klargestellt, wer, wann, wohin zu liefern hat, wann die Gefahren des Verlustes übergehen und wer welche Kosten trägt. Vorteil einer solchen Vereinbarung ist die Klarheit der Bestimmungen, die im Streitfall keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Vertragliche und deliktische Haftung nach weißrussischem Recht

Wie das deutsche Recht unterscheidet das weißrussische Recht zwischen einer vertraglichen und einer deliktischen Haftung. Bei der Vertragsgestaltung kann aber nach weißrussischem Recht eine Haftungsbegrenzung vorgenommen und vertraglich bestimmt werden. Für einige Verbindlichkeiten (z.B. im Bereich Energielieferung, Eintreibung von Bankzinsen etc.) ist eine Haftungsbegrenzung gesetzlich vorgesehen.

Eine zusätzliche Haftung (z.B. eine vertragliche Bestimmung von überdurchschnittlichen Verzugszinsen) kann gem. Artikel 314 des weißrussischen ZGB von den weißrussischen Gerichten reduziert werden. Die genannten Punkte gelten nur für vertragliche Schadenersatzansprüche.

Was die deliktische Haftung anbetrifft, so ist grundsätzlich der einer natürlichen Person oder dem Vermögen des Unternehmens zugefügte Schaden vom Schädigenden im vollen Umfang zu erstatten.

Körperliche Schäden, die bei der Erfüllung von vertraglichen Bedingungen zugefügt werden, sind in vollem Umfang zu erstatten – soweit vertraglich keine zusätzliche Entschädigungssumme vereinbart wurde. Da der Artikel keine Ausnahmen von dieser Regel enthält (z.B. „wenn anders nicht durch den Vertrag geregelt ist“), handelt es sich um eine imperative Norm, Ersatzansprüche für Körperschäden können damit nicht vertraglich reduziert werden

Die Frage, ob eine Haftungsbegrenzung aufgrund eines Vertrags nach ausländischem Recht umgesetzt werden kann, ist strittig. Einerseits können die Parteien das anwendbare Recht frei bestimmen und das Recht würde sich auch u.a. auf etwaige Schadenersatzansprüche erstrecken. Dennoch ist es möglich, dass die Haftungsbegrenzung im Falle der Einreichung einer Klage bei einem weißrussischen Gericht für rechtswidrig erklärt wird. Gemäß Artikel 1100 des weißrussischen ZGB sind die imperativen Normen der weißrussischen Gesetzgebung vorrangig und abweichend von den Bestimmungen des ursprünglich gewählten Rechts anzuwenden. Eine Auflistung dieser imperativen Normen ist im ZGB nicht enthalten. Fraglich bleibt daher, ob ein weißrussisches Gericht unter Berücksichtigung der allgemeinen Regeln, welche einen vollständigen Schadenersatz vorsehen, eine Haftungsbegrenzung nach ausländischem Recht anerkennt.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Minsk, Herr Pavel Pankratov, LL.M. oec.int., steht Ihnen gerne zur Verfügung: pankratov@cbbl-lawyers.de, Tel. +37 - 5 - 173 96 39 75, Mobil +37 - 5 - 29 661 97 17


Stand der Bearbeitung: Juni 2021