Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Belarus
CBBL Anwalt in Belarus, Pavel Pankratov, Kanzlei Brand & Partner
Pavel Pankratov
Jurist LL.M. oec.int., Partner
Brand & Partner
Minsk


Devisenrecht und Sicherheiten in Belarus/Weißrussland

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Minsk, Herrn Pavel Pankratov, LL.M. oec.int., pankratov@cbbl-lawyers.de, Tel. +37 - 5 - 173 96 39 75, Mobil +37 - 5 - 29 661 97 17, www.bbpartners.ru

1. Devisenrecht in Belarus/Weißrussland

Die Zahlung durch den belarussischen Abnehmer kann in Euro, US-Dollar oder eine andere Fremdwährung erfolgen.

In Belarus gelten besondere Vorschriften für Devisengeschäfte und die Registrierung von Rechtsgeschäften mit ausländischen Lieferanten oder Leistungserbringern. In Belarus ansässige juristische Personen, Einzelunternehmer und natürliche Personen sind verpflichtet, Devisenverträge registrieren zu lassen sowie Dokumente und andere Informationen über die Erfüllung der Verpflichtungen aus Devisenverträgen ihren kontenführenden Banken vorzulegen.

Devisenverträge, die zwischen juristischen oder natürlichen Personen, die in Belarus ansässig sind und solche, die in einem anderen Land ansässig sind, unterliegen unter folgenden Bedingungen der Registrierungspflicht:

  • wenn der Vertragspreis / Vertragswert nicht bestimmt war oder
  • zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Devisenvertrags feststeht, dass der Vertragspreis /Vertragswert dem folgenden Wert entspricht oder diesen übersteigt:
    • ca. 18.700 Euro (für eine natürliche Person mit Wohnsitz in Belarus);
    • ca. 37.400 Euro (für eine juristische Person oder einen Einzelunternehmer mit Sitz in Belarus).

Zur Registrierung der Devisenverträge müssen sich die in Belarus ansässigen Unternehmen im Internet auf der Website der belarussischen Nationalbank anmelden und Zugriff auf ihre Nutzerkonten erhalten.

Betroffen sind u.a. folgende Währungsoperationen: Transaktionen zwischen Ansässigen; zwischen Ansässigen und Nichtansässigen; unter Nichtansässigen, die die Währung als Zahlungsmittel verwenden sowie unter Nichtansässigen, die die Währung erwerben oder veräußern; Währungstransaktionen durch Ansässige über Konten, die bei belarussischen oder ausländischen Banken eröffnet wurden; Währungstransaktionen durch Nichtansässigen über Konten, die bei belarussischen Banken eröffnet wurden; Überweisung von Währungen an Treuhänder und deren Rückgabe; Übergabe von Währungen zur Aufbewahrung und deren Rückgabe.

Belarussische Banken sind, ungeachtet der Verrechnungswährung, verantwortlich für die Kontrolle der Rechtzeitigkeit von Zahlungen und den Erhalt von Waren oder Dienstleistungen auf Basis von Ex- und Importverträgen.

Zahlungen für den Import von Waren, die nach der Lieferung getätigt werden, können ohne Genehmigung der Nationalbank der Republik Belarus getätigt werden, unabhängig davon, wie viel Zeit seit dem Import vergangen ist.

Es ist zu empfehlen, in Devisenverträgen, in denen eine Vorauszahlung für die zu liefernden Waren vorgesehen ist, eine Lieferfrist von höchstens 90 Kalendertagen zu vereinbaren, weil das belarussische Recht vorschreibt, dass Waren spätestens 90 Kalendertage ab dem vereinbarten Zahlungsdatum an den belarussischen Abnehmer zu liefern sind.

Die belarussische Gesetzgebung legt zudem Strafen für die Verletzung der Währungsbestimmungen fest, welche sowohl für den Ausführenden der Transaktion als auch für die belarussischen Banken, die als Währungskontrollagenten zur Einhaltung der Gesetzgebung verpflichtet sind, maßgeblich sind.

2. Besicherung von Lieferungen nach Belarus/Weißrussland

Nicht abgesicherte Lieferungen nach Belarus kommen in der Regel nur in Betracht, wenn langjährige, positive Geschäftsbeziehungen mit dem belarussischen Partner bestehen, was nicht selten der Fall ist. In den meisten Fällen wird der deutsche/ausländische Exporteur seine Lieferungen und Leistungen jedoch besichern wollen. Hier bieten sich in erster Linie Bankgarantien und Dokumentenakkreditive an.

Das belarussische Zivilgesetzbuch legt die Besonderheiten der Bankgarantie (bankowskaja garantija) und ihrer Variationen gesetzlich festgelegt werden müssen (Art. 350 belarussisches ZGB ). Allerdings existiert in Belarus zurzeit kein spezielles Gesetz, welches Bankgarantien zum Inhalt hat. Besondere Bestimmungen, die das Sicherungsmittel der Bankgarantie regeln, sind nur in Kapitel 20 des belarussischen Bankengesetzes enthalten.

Als Garant kann nur ein Kreditinstitut auftreten, das über eine Lizenz bezüglich dieses Bankgeschäftes verfügt. Grundlage für das Eintreten der Garantenfunktion der Bank ist die Verletzung der Hauptvertragsbedingungen durch den Schuldner.

Art. 166 des belarussischen Bankengesetzes unterscheidet folgende Arten der Bankgarantien: Garantie auf erste Aufforderung, bedingte Garantie, bestätigte Garantie, Gegengarantie oder Konsortialgarantie.

An dieser Stelle muss darauf hingewiesen den, dass in Belarus relativ hohe Entgelte für die Ausstellung einer Bankgarantie verlangt werden. Diese bewegen sich zwischen 3 % und 9 % der Garantiesumme. Deutliche Schwierigkeiten kann auch die Forderung zur Bestellung eines Pfandrechtes zugunsten der Bank hervorrufen. Trotzdem ist die Bankgarantie in Belarus ein relativ verbreitetes Mittel zur Absicherung von Zahlungsverpflichtungen, die besonders bei außenwirtschaftlichen Geschäften Anwendung findet.

Ebenso wie eine Bankgarantie bieten die aus dem amerikanischen Rechtssystem stammenden Letter of Credit (rezervnyj akkreditiv) einem ausländischen Gläubiger Schutz vor Nichterfüllung. Die Parteien vereinbaren z.B., dass die Bank bei Vorlage einer Zahlungsaufforderung, einer Rechnung und der Transportdokumente dem Gläubiger den Kaufpreis auszuzahlen hat, ohne dass die Bank Einwendungen aus dem besicherten Geschäft geltend machen kann. Bei Eröffnung dieses Akkreditivs ist es ratsam, die Anwendung der „Einheitlichen Richtlinien und Verfahren für Dokumentenakkreditive“, ICC-Publikation Nr. 500, zu vereinbaren. Der Ausgestaltung und Bestimmung dieser Dokumente kommt dabei besondere Bedeutung zu.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Minsk, Herr Pavel Pankratov, LL.M. oec.int., steht Ihnen gerne zur Verfügung: pankratov@cbbl-lawyers.de, Tel. +37 - 5 - 173 96 39 75, Mobil +37 - 5 - 29 661 97 17


Stand der Bearbeitung: Juni 2021