Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Japan
CBBL Rechtsanwalt Michael A. Müller, Kanzlei Mueller Foreign Law Office, Tokyo
Michael A. Müller
Rechtsanwalt
Mueller Foreign Law Office
Tokyo


Geeignete Formen der Niederlassung in Japan

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Tokyo, Herr Rechtsanwalt Michael A. Müller, mueller@mueller-law.jp, Tel. +81 - 3 - 680 551 61www.mueller-law.jp


  1. Welche Art der Etablierung ist für Ihre Tätigkeit in Japan geeignet?
  2. Zwischen welchen Kapitalgesellschaften können Sie in Japan wählen?
  3. Wie hoch sind in Japan die Gründungskosten der Aktiengesellschaft (K.K.) und der Godo Kaisha (LCC)?
  4. Wie können Sie eine Kapitalgesellschaft in Japan gründen?

Antworten

1. Welche Art der Etablierung ist für Ihre Tätigkeit in Japan geeignet?

Für eine gewinnorientierte Geschäftstätigkeit in Japan empfiehlt sich die Einrichtung einer Zweigniederlassung oder die Gründung einer Kapitalgesellschaft.

Obschon eine Eintragung in das japanische Handelsregister erforderlich wird, ist die Zweigniederlassung (Branch Office) kein eigenständiges Unternehmen. Sie bleibt rechtlicher Bestandteil der Muttergesellschaft, die für sämtliche Verbindlichkeiten haftet. Es ergeben sich weiterhin auch steuerliche Nachteile in Japan, wenn das Grundkapital der Muttergesellschaft sehr hoch ist. Der Aufwand der Eintragung der Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens in Japan unterscheidet sich zudem kaum vom Aufwand der Gründung einer Kapitalgesellschaft.

Legen Sie hingegen Wert auf eine Haftungsabgrenzung Ihrer Japan-Aktivitäten von Ihrer Muttergesellschaft und eine langfristige Perspektive mit entsprechender Reputation als japanische Gesellschaft (höhere Marktakzeptanz), empfiehlt sich die Gründung einer Kapitalgesellschaft. Die Umwandlung einer Zweigniederlassung in eine solche ist nicht möglich, weshalb die langfristige Strategie im Vorfeld festgelegt werden sollte.

Wollen Sie primär nicht umsatzrelevante Marktrecherchen in Japan betreiben oder eine Unternehmensgründung im Wege der Personalsuche etc. vorbereiten, bietet sich die Einrichtung zunächst eines Repräsentanzbüros an. Ein Repräsentanzbüro wird nicht in das Handelsregister eingetragen und unterliegt nicht der Körperschaftsteuer. Sie können auch japanische Mitarbeiter einstellen. Obschon Ihrer Tätigkeit zeitlich keine Grenzen gesetzt sind, sind jedoch gewinnorientierte Geschäfts- und Absatzaktivitäten für die deutsche Gesellschaft im Rahmen eines Repräsentanzbüros nicht zulässig. Erfolgt eine Steuerprüfung, kann die Feststellung von Vertriebstätigkeiten die Einordnung als Betriebsstätte zur Folge haben und mit einer rückwirkenden körperschaftssteuerlichen Veranlagung ganz erhebliche Probleme und Kosten bereiten.

2. Zwischen welchen Kapitalgesellschaften können Sie in Japan wählen?

Das neue japanische Gesellschaftsrecht unterscheidet zwischen Aktiengesellschaften und Anteilsgesellschaften.

Seit einer Gesetzesänderung in 2006 ist in Japan die Gründung einer japanischen GmbH (Yugen Kaisha) nicht mehr möglich. Im gleichen Zuge wurde jedoch die japanische Aktiengesellschaft als derart flexibel gestaltbar rechtlich angepasst, dass sie ohne zu hohen Administrationsaufwand gegründet und geführt werden kann und damit die vormalige GmbH obsolet geworden ist. Sie erlaubt die Haftungsbeschränkung auf das Grundkapital.

Die weit überwiegende Mehrheit von über 95 % deutscher und schweizerischer Unternehmen haben ihre Tochtergesellschaften als japanische Aktiengesellschaften („Kabushiki Kaisha” oder abgekürzt K.K.) organisiert. Sie stellt wegen ihrer hohen Reputation und der damit einhergehenden hohen Kreditwürdigkeit auch für japanische Unternehmen die mit großem Abstand beliebteste Unternehmensform dar. Sie kann in der neuen Konzeption auch ohne Mindestkapital (Grundkapital ab 1 Yen) gegründet werden, bietet die Möglichkeit einer flexiblen Satzungsgestaltung und erfordert nicht mehr zwingend die Einrichtung eines Verwaltungsrates (BOD).

Unter den Anteilsgesellschaften ist die 2006 neu geschaffene Godo Kaisha (auch GK oder japanische „Limited Liability Company” bzw. „LLC“) besonders hervorzuheben, welche auch eine Haftungsbeschränkung auf die Einlagen erlaubt. Ihr Vorbild war die amerikanische Limited Liability Company - leider jedoch ohne die steuerlichen Vorteile konsequent zu übernehmen.

Die Gründung bedarf keiner notariellen Satzungsanerkennung und ist damit etwas kostengünstiger als die Aktiengesellschaft (K.K.), was jedoch nicht Entscheidungskriterium sein sollte. Die Grundkonzeption der Godo Kaisha mit Elementen einer Personenhandelsgesellschaft macht diese Gesellschaftsform für eine Tochtergesellschaft nur in Ausnahmefällen interessant. Letztlich hat die Aktiengesellschaft (K.K.) die deutlich höhere Reputation in Japan, was für einen Markteintritt ein nicht zu unterschätzender Vorteil ist. Für Joint Ventures und Investitionsfonds kann die Godo Kaisha dagegen in bestimmten Fällen eine gute Wahl sein.

In Japan stehen auch die Anteilsgesellschaften der Offenen Handelsgesellschaft (Gomei Kaisha) und einer Kommanditgesellschaft (Goshi Kaisha) zur Verfügung, sind aber in Japan kaum verbreitet, weil eine vollständige Haftungsbegrenzung der Gesellschafter nicht möglich ist.

Bei der japanischen Limited Liability Partnership („Yugen Sekinin Jigyo Kumiai“, oder LLP) handelt es sich dagegen nicht um eine Körperschaft, sondern um eine Partnerschaft, die nur aus Anteilseignern mit beschränkter Haftung besteht. Es müssen mindestens zwei Anteilseigner als Partner zur Verfügung stehen.

3. Wie hoch sind in Japan die Gründungskosten der Aktiengesellschaft (K.K.) und der Godo Kaisha (LCC)?

Zu unterscheiden ist zwischen Beratungsaufwand und Gründungsteuerung durch den Rechtsanwalt sowie seiner Hilfskräfte (Justizschreiber) und den Notarkosten, den amtlichen Gebühren und den Eintragungssteuern.

Bei der Aktiengesellschaft (K.K.) wird die Eintragungsteuer nach dem Grundkapital berechnet. Bis zu einem Grundkapital von 10 Mio. Yen ist die Eintragungsteuer pauschalisiert auf den Betrag von 150.000 Yen. Dazu kommen Notargebühren um die 80.000 JPY.

Bei der Godo Kaisha (LLC) beträgt die pauschalisierte Eintragungsteuer 60.000 Yen und Notarkosten entfallen.

Dazu kommen die Rechtsanwaltshonorare und das Honorar für den Justizschreiber. Diese Honorare sollten je nach Art und Weise der Gründung entsprechend vorher mit dem Anwalt besprochen werden. Auch ein pauschales „Gründungspaket“ samt aller Auslagen und Honorare ist denkbar.

Ergänzend ist die Höhe des Grundkapitals bei der Aktiengesellschaft (K.K.) bzw. die Einlagen bei der Godo Kaisha (LLC) zu kalkulieren. Die Höhe ist frei wählbar. Es gibt aber zu berücksichtigende Faktoren, wie zum Beispiel Besteuerung, Aufenthaltsrecht für Mitarbeiter und Beschränkungen für Gewinnentnahmen, deren Bedingungen sich jeweils nach der Höhe des Gesellschaftskapitals unterscheiden.

Wichtiger Hinweis: Es gibt unseriöse Anbieter in Japan, welche die Gründung von Tochtergesellschaften teilweise sehr günstig anbieten, de facto aber gar nicht die Gründung als Tochtergesellschaft koordinieren, sondern eine eigene Aktiengesellschaft als Aktionär gründen und nach erfolgter Eintragung die Aktien an den Auftraggeber übertragen. In einem solchen Fall kaufen Sie eine fertige Gesellschaft und es gibt in den Unterlagen des Handelsregisters nirgendwo den Nachweis, dass Sie gründende Muttergesellschaft waren. Wenn die Übertragung der Aktien über einen sauberen Vertrag abgewickelt wird, ist dies zwar rechtlich in Ordnung, es kann aber Situationen geben, wo der Nachweis der Gründung als Tochtergesellschaft erforderlich wird (z.B. bei Anträgen auf Arbeitserlaubnis für Mitarbeiter aus Deutschland).

4. Wie können Sie eine Kapitalgesellschaft in Japan gründen?

Es gibt keine Beschränkungen für ausländische Investoren in Japan (ausgenommen einige wenige besondere Geschäftsaktivitäten wie Bankgeschäfte u.a.) - es können 100%-ige Tochtergesellschaften gegründet werden, ohne dass ein Partner in Japan beteiligt werden muss. Die Gründung kann direkt durch die deutsche Gesellschaft als Muttergesellschaft erfolgen; möglich ist aber auch die Gründung über eine zwischengeschaltete, bestehende Tochtergesellschaft etwa in Hong Kong oder Singapur, wenn dort beispielsweise ein Asia Pacific Headquarter besteht.

Alternativ können auch bestehende Unternehmen in Japan übernommen werden oder Joint Venture Gesellschaften mit japanischen Partnern gegründet werden. Es stehen dann die gleichen Rechtsformen zur Verfügung. Ein besonderes Gewicht hat dann aber ein ausgefeilter Gesellschaftsvertrag der Partner und eine darauf abgestimmte Satzung. Es ist davon abzuraten, die Gründung dann einfach dem japanischen Partner zu überlassen, da dann häufig die Interessen des ausländischen Partners nicht ausreichend gewahrt werden.

Die Gründung einer Kapitalgesellschaft wird in der Regel durch einen in Tokyo registrierten Auslandsanwalt (Foreign Lawyer) betreut, der Erfahrungen mit den typischen Interessen ausländischer Gesellschaften und dem deutschen Recht hat und die erforderlichen deutschsprachigen Dokumente der Muttergesellschaft anfordern, interpretieren und übersetzen kann. Der Anwalt wird die Möglichkeiten der Satzungsgestaltung nach dem neuen Gesellschaftsrecht erläutern, eine Satzung entwerfen und entsprechende Übersetzungen erstellen. Fragen des japanischen Rechts werden in Zusammenarbeit mit japanischen Kollegen bearbeitet. Die Gründung als solche erfolgt über einen anwaltlich eingesetzten Justizschreiber, der dem handelsregisterlichen Verfahren zwingend vorgeschaltet ist.

Sie haben weitere Fragen zu den geeigneten Formen einer Niederlassung in Japan? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Tokyo, Herr Rechtsanwalt Michael A. Müller, berät Sie gerne: mueller@mueller-law.jp, Tel. +81 - 3 - 680 551 61


Stand der Bearbeitung: Februar 2019